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Antwort
Wenn die Sache gestohlen wurde, kann man kein Eigentum an der Ware erlangen. § 935 BGB
Es gibt allerdings eine Ausnahme. Wenn die Sache verändert wurde und damit eine "Verarbeitung" oder "Umbildung" der Sache entstanden ist. Oder es ist eine neue Sache entstanden. § 950 BGB
Dann kann der Rechtmäßige Eigentümer von dem Verkäufer Schadens -
oder jedenfalls Wertersatz (§ 951 BGB) verlangen.