Dazu steht in der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) in §1 Abs. 6:

(6) Unter unmittelbarer Aufsicht von Inhabern einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, § 58 Absatz 1, § 58 Absatz 2 oder § 64 des Pflegeberufegesetzes sollen ab der zweiten Hälfte der Ausbildungszeit mindestens 80, höchstens 120 Stunden der praktischen Ausbildung im Rahmen des Nachtdienstes abgeleistet werden.

Also: ab der 2. Hälfte des 2. Jahres ja, egal wo (stationäre Langzeit- oder Akutpflege, ambulanter Dienst kommt ja kaum in Frage), aber nicht alleine, sondern nur mit einer Fachkraft zusammen.

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