Hallo, es kommt darauf an.

Grundsätzlich haben Alg2- Empfänger keinen "Urlaubs"- Anspruch. Du kannst beim Vermittler jedoch die sogenannte Ortsabwesenheit beantragen, diese kann maximal 21 Kalendertage im Jahr betragen. Dies ist aber eine Ermessensentscheidung, ein Anspruch besteht nicht.

Solltest Du aber in einer sogenannten MAE (1- €- Job) sein, hast Du dort Anspruch auf freie Tage, das besprichst Du am besten mit dem Träger, der sich damit in der Regel gut auskennt. Eine Rücksprache mit dem Vermittler kann in diesem Fall entfallen und die freien Tage werden auch nicht auf die 21 Tage Ortsabwesenheit angerechnet.

Viele Grüße.

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Zerspanungsmechaniker

Ich war gerade bei Siemens und habe mir die Ausbildungsabteilungen angesehen. Ganz klar: Zerspanungsmechaniker :-) Ich bewundere die Leute, die mit den komplitierten CNC- Maschinen zurecht kommen. Ist schon sehr anspruchsvoll.

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Der Optiker wird die Bügel passgenau einstellen- und zwar so lange, bis die Brille gerade sitzt. Es merkt also kein Mensch.

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Du hast Arbeit, also ist die wichtigste Voraussetzung, nämlich Arbeitslosigkeit, schon mal nicht erfüllt.

Ob Dir Dein Job gefällt oder nicht, interessiert den Gesetzgeber Null. Er möchte, dass Du arbeitest und Steuern zahlst- und nicht Steuerleistungen verbrauchst.

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Gehst Du zur Bundeswehr, musst Du Dich verpflichten, für den ausgeguckten Job als Pilot 12 Jahre. Da hast Du also noch eine Menge Zeit, über die Lufthansa- Geschichte nachzudenken.

Die Bundeswehr ist nicht blöd und bildet für viel Geld Piloten bei sich aus, die dann anschließend zum Kohle machen in die zivile Luftfahrt wechseln, sorry.

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Du kannst doch Französisch nach der 10. abwählen und dafür Spanisch oder Latein (oder anderes, je nach dem, was an der Schule angeboten wird), dazunehmen.

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Ich fühle mich auch manchmal unwohl und kann deshalb auch nicht den Job kündigen. Wenn man krank ist, geht man zum Arzt und wird ggf. krank geschrieben. Ne Alternative wäre sicher auch, sich einen neuen Job zu suchen, statt gleich wieder ans "Amt" zu denken.

Im Rahmen des SGB II zieht eine Eigenkündigung ohne wichtigen Grund für unter 25 jährige die komplette Kürzung des Regelbedarfs, bei über 25jährigen eine 30% Kürzung dessen nach sich.

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