Auch dünne Wände können tragend und/oder aussteifend sein; das kann nur ein Fachmann beurteilen. Für die Planung des Umbaus brauchst Du einen "bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser", das kann ein Architekt oder Bauingenieur (Statiker) sein. Der wird dann auch die notwendigen Genehmigungen beantragen.

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Nein.

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Rauchwarnmelder Springen nur an, wenn Rauch aufsteigt. Deshalb müssen Sie in der Deckenmitte an der höchsten Stelle des Raumes angebracht werden. Im Schrank und in der Kiste sind sie wirkungslos und deshalb verboten.

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Egal ob versiegelt oder nicht eine "Terrasse" unterliegt dem öffentlichen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht; auch wenn die Terrasse baugenehmigungsfrei sein sollte.

Die Versiegelung der Oberfläche kann nur durch Naturschutzrecht verboten sein, anderenfalls ist die Versiegelung für eine baurechtlich zulässige Terrasse nicht verboten. 

Ob die von Dir geplante Terrasse an die Kanalisation angeschlossen werden muss ergibt sich aus der gemeindlichen Entwässerungssatzung; dort müssen die Definitionen der Begriffe "versiegelt" und "wasserdurchlässig" stehen. Und wenn die Konstruktion danach unter "versiegelt" fällt kannst Du immer noch das Oberflächenwasser sammeln und auf Deinem Grundstück versickern lassen; dann entfallen auch die Gebühren.

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Seit wann sind Fenster im Treppenhaus Rettungswege? Treppenhäuser müssen unmittelbar ins Freie führen, mehr nicht. Und der "zweite Rettungsweg" muss unabhängig von dem Treppenhaus über ein anleiterbares Fenster aus der Wohnung heraus führen, nicht aus dem Treppenhaus.

Treppenhausfenster müssen auch nicht zur Belüftung und Beleuchtung dienen.

Es steht in keiner Landesbauordnung, dass die Treppenhausfenster geöffnet werden können müssen.

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"Quietschen" tun die bestimmt nicht, wenn dann "piepsen". Und bei 10- Jahres- Rauchwarnmeldern kann das ein Zeichen für Betriebsbereitschaft sein. Am besten noch einmal Gebrauchsanweisung lesen; wahrscheinlich muss in bestimmten Abständen auf ein Knöpfchen zur Funktionsprüfung gedrückt werden.

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Zuständig sind je nach Gebiet unterschiedliche Behörden: Bauaufsicht, Umweltamt, Gesundheitsamt, Arbeitsschutzbehörden oder Immissionsschutzbehörden; fragt dort nach, wer bei Euch zuständig ist. . Oder ihr beauftragt auf eigene Kosten einen öffentlich bestellten Sachverständigen, zu erfragen bei IHK oder Handwerkskammer.

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Vertikale Schlitze diese Größenordnung sind kein Problem für die Standsicherheit. Wenn eine Bewehrung durchtrennt worden wäre schon eher.

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So ein Unsinn. Rauchwarnmelder sind nicht "verplompt". Und als Mieter musst Du nur den Betrieb derjenigen Rauchmelder bezahlen, die nach der Landesbauordnung gesetzlich vorgeschrieben sind, also die in den Schlafzimmern und den zum Treppenhaus führenden Fluren. Kosten der "Verplombung", "Funkwartung", "Vernetzung" etc. sind Sache des Vermieters.

Siehe auch meinen Tipp:

https://www.gutefrage.net/tipp/rauchwarnmelder---geschaefte-durch-angstmacherei

 

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Nach allen Landesbauordnungen dürfen Abbrucharbeiten nur von Fachfirmen ausgeführt werden.

Das bedeutet:

Im Schadenfall zahlt keine Versicherung, die Abfallbehörden und die Bauaufsicht werden Euch einen Baustopp und Bußgeld verfügen.

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