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"Die Unterscheidung zwischen einseitigen und zweiseitigen Ehehindernissen betrifft einen Ausschnitt aus dem allgemeinen Problemzusammenhang des (häufig ungeschriebenen) Sachrechts für Auslandssachverhalte."(Internationales Privatrecht, von Bar Bd.II 1991 S.100).
"Doch es gibt dort auch Ehehindernisse, die nicht im Verhältnis zwischen beiden, sondern nur für einen Verlobten gelten: §§ 5, 8, 11,12,13,14."( PStG, 1939 Stölzel S.353). Demnach war 1939 "doppelseitig": Blutsverschiedenheit, Verwandtschaft, Schwägerschaft, Ehebruch, Annahme an Kindes Statt. - Das Eheverbot der Doppelehe war bis 1968 "einseitig", heute ist dieses aus politischen Gründen "doppelseitig", wie früher die Blutsverschiedenheit !!!