Gewährleistungspflichten bei einem eBay-Privatverkauf

Bei einem eBay Privatverkauf muss der private Anbieter zwar kein Widerrufsrecht einräumen oder gar laut Fernabsatzgesetz für gewerbliche Verkäufer eine Gewährleistung anbieten, doch er ist zu einer Mängelhaftung laut BGB § 438 verpflichtet. Das bedeutet, dass der angebotene Artikel bei Übergabe frei von Mängeln ist. Außer natürlich jenen, die explizit in der Beschreibung aufgeführt wurden. Sollte sich bei der Ware, die in einem eBay Privatverkauf veräußert wurde, nachträglich noch Mängel auftun, so ist der Käufer in der Pflicht nachzuweisen, dass er die Ware so erhalten hat. Kann der Verkäufer indes ebenfalls nachweisen, dass er die Ware ordnungsgemäß und so wie beschrieben versendet hat, kann es sich zudem um einen Transportschaden handeln. Für diesen ist der Verkäufer aber nur dann haftbar zu machen, wenn er die Ware unsachgemäß verpackt hatte. Allerdings kann eine solche Mängelhaftung durch den Privatverkäufer durchaus für einen kurzen Zeitraum ausgesprochen werden, denn er ist nicht an längere Zeiten gebunden, wie beispielsweise gewerbliche Händler. Jedoch muss diese verkürzte Zeit der Haftung explizit im Angebotstext aufgeführt werden.

Privatverkäufer sollten einen versicherten Versand anbieten

Bezüglich verschwundener Pakete sollte man als Privatverkäufer unbedingt den versicherten Versand anbieten, denn laut BGB § 447 trägt ab dem Zeitpunkt des Versandes der Käufer die sogenannte Gefahr beim Versand. Das bedeutet: verschwindet ein Paket, ist nicht der Privatverkäufer von eBay dafür haftbar zu machen. Wählt der Kunde den unversicherten Versand, kann er den Verkäufer ebenfalls nicht dafür haftbar machen

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