Laut dem Juristen der Straßenverkehrsverordnung des Landes St.Pölten werden solche Geräte nicht genehmigt weil diese in der Straßenverordnung von 1966 nicht vorgesehen sind. Es gilt grundsätzlich das alle Beleuchtungen die am Fahrzeug FEST verbaut sind (innen&außen ) zu Typisieren sind. Nicht fest verbaute Teile (Magnet) brauchen mindestens ein E-Prüfzeichen. NICHT FEST VERBAUTE Beleuchtungen IM Fahrzeug E-Prüfzeichen. Des weiteren dürfen keine Farben, außer die die im Straßenverkehr zugelassen sind (rot gelb blau und weiß) abgestrahlt werden. Rot darf nur zur Seite oder nach hinten abstrahlen. Blau nur für Einsatzfahrzeuge und Gelb nur für Sonderfahrzeuge. Also sind gelbe oder rote Dachaufsetzer wie sie die Deutschen haben nicht zulässig. (Rein theoretisch ist ein Namenschild wie bei den LKW Fahrern vorne in der Windschutzscheibe nicht zulässig. Ich habe aber noch nie einen Polizisten gesehen der das zur Anzeige gebracht hat. Also bleibt wenn überhaupt nur Weiß. Und das auch nicht blinkend, weil andere Autofahrer sich genötigt fühlen könnten. Trotz dem gilt bei Gefahr in Verzug ,Sonderrechte.!! Also wenn ich so ein Schild (in weiß) verhältnis mäßig benutze (also ab Alarmstufe 2 und höher bei Gefahr in Verzug ist das verhältnis mäßig. Ich glaube nicht das dich dann ein Richter dafür verurteilen wird......

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