Hallo,
ich befürchte, Du wirst tatsächlich für den Schaden aufkommen müssen.
Dies ist im vorliegenden Fall wohl keine Frage von Vorsatz (= "mutwillig") oder Fahrlässigkeit (= nicht "vorsichtig" genug), was beides eine Haftung nach § 823 BGB auslösen würde. (Somit ist das möglicherweise auch kein Fall für die Privat-Haftpflicht.)
Hier ergibt sich eine Haftung aus dem Vertrag heraus, der mit der Praxis geschlossen wurde.
Und da in der Vereinbarung, dass der Patient für Beschädigungen am Gerat aufkommen muss, auch keine Sittenwidrigkeit zu erkennen ist, befürchte ich, ist die Antwort auf Deine Frage: Ja, das ist rechtens.
Für eine Haftung spricht auch, dass die Praxis sich so zeitnah gemeldet hat. Man kann also auch nicht argumentieren, dass der Schaden erst danach eingetreten ist, da das Gerät (Langzeit-EKG!) sicherlich nicht schon wieder im Einsatz gewesen ist.
Viele Grüße
Loroth