Das was du beschreibst passt gerade Mal zu 20%der Autisten inzwischen heißt es auch Autismus Spektrums Störung und das Spektrum ist riesig bei vielen Autisten tätest du es garnicht merken das sie Autisten sind

Zurück zu deiner Frage ja das gibt es durchaus aber Autismus ist da nicht die erste Wahl ;) die meisten machen einen auf psychisch krank ohne genaue Diagnose oder zb durch Drogen aber die meisten die nicht in Haft wollen greifen auf Paragraph 35 zu (Strafminderung durch Drogen Therapie)

Manche Therapien gehen nur 3 Monate

Und dann kommt man mit Bewährung raus

LG Joscha

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Hallo:) ich finde das Bild sehr gut aber da ist noch Luft nach oben ich täte dir empfehlen Marker zum zeichnen zu kaufen zb Stylefile die sind so im Mittelsegment und sind nachfüllbar wenn du damit gezeichnet hättest bin ich mir sicher das das Bild noch besser aussieht ;) vor allem die Schattierungen und Übergänge gehen damit wie Gebuttert

Wünsche dir Viel Spaß und Erfolg beim zeichnen

LG Joscha ;)

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Kommt darauf an wie viele Vorstrafen und welche und auf den Richter ich täte sagen zwischen 1-3 Jahre ich kenne jemanden der für 1kg gerade Mal 1jahr bekommen hat dein Kumpel hat aber auch die Chance auf Paragraph 35

Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung

(1) 1Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind. 2Die Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht zugleich mit der Zustimmung nach § 35 Abs. 1. 3Sind durch die Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt oder ist eine Behandlung in der Einrichtung zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes der Strafe zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

(2) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte einer anderen als der in Absatz 1 bezeichneten Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder des Strafrestes zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

(3) Hat sich der Verurteilte nach der Tat einer Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so kann das Gericht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen, anordnen, daß die Zeit der Behandlung ganz oder zum Teil auf die Strafe angerechnet wird, wenn dies unter Berücksichtigung der Anforderungen, welche die Behandlung an den Verurteilten gestellt hat, angezeigt ist.

(4) Die §§ 56a bis 56g und 57 Abs. 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.

(5) 1Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft das Gericht des ersten Rechtszuges ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. 2Die Vollstreckungsbehörde, der Verurteilte und die behandelnden Personen oder Einrichtungen sind zu hören. 3Gegen die Entscheidungen ist sofortige Beschwerde möglich. 4Für die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und nach Absatz 2 gilt § 454 Abs. 4 der Strafprozeßordnung entsprechend; die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes erteilt das Gericht.

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