Wenn die Satzung die Beitragsfrage nicht abschließend regelt, muss dies in einem anderen Grundsatzdokument verankert sein.
Allerdings ist es nicht klug, Beiträge direkt in der Satzung zu verankern, da jede Satzungsänderung beim Amtsgericht kostenpflichtig eingetragen werden muss.
Dazu bietet sich die Beitragsordnung an. In diesem Fall muss die Satzung auf die Beitragsordnung verweisen.
Die Beitragsordnung kann dann durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.