§137 des Lehrgesetzbuches:
(1) [...]
(2) Der Lehrkraft [...] ist es weiterhin untersagt, Schüler, oder im Falle der Minderjährigkeit, ihre Ehrziehungsberechtigten, zwischen 22 und 06 Uhr telefonisch, persönlich, elektronisch oder auch vergleichbarem Wege zu kontaktieren.
(3) Verstößt die Lehrkraft gegen die in (1) und (2) statierten Verbote, hat sie mit einer strafrechtlicher Verfolgung aufgrund der Tatbestände von "Störung des öffentlichen Friedens" und "Ruhestörung" zu rechnen.