Gemäß § 68 Abs 3 lit a StVO:

(3) Es ist verboten,

a)

auf einem Fahrrad freihändig zu fahren oder die Füße während der Fahrt von den Treteinrichtungen zu entfernen,

Soweit ich das gesehen habe gilt keine Ausnahme auf Radwegen (hab aber nur schnell nachgesehen). Des Weiteren bist du verpflichtet auf gemischten Geh- und Radwegen so zu fahren, dass du keine Fußgänger gefährdest

Zum Verhalten und deinen Rechten bei Polizeikontrollen würde ich dir das Durchlesen folgender Broschüre empfehlen.

https://www.wienxtra.at/fileadmin/web/jugendinfo/Beratung/Brosch%C3%BCren/Taschenanwaltin.pdf

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