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Antwort
Klar ist das Befangenheit. Was manche Leute hier schreiben ist sehr traurig, keiner hat Wissen aber große backen machen.
Hier die Erklärung:
Ein Grund nach Absatz 1 liegt in der Regel vor, wenn die Beamtin oder der Beamte
- 1.
- selbst durch die zu verfolgende Straftat verletzt ist oder der Tat verdächtigt wird,
- 2.
- Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Vormundin oder Vormund oder Betreuerin oder Betreuer der beschuldigten oder verletzten Person ist oder gewesen ist,
- 3.
- mit der beschuldigten oder verletzten Person in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war oder
- 4.
- in der Sache als Richterin oder Richter, Polizeibeamtin oder Polizeibeamter oder Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tätig gewesen ist.