Sehr geehrter Fragesteller.

Ich beantworte Ihnen ihre Frage gerne wie folgt:

Da hier die Straftat des Erschleichens von Leistungen im Raume steht, kann die Polizei notwendige Maßnahmen gemäß § 163b der Strafprozessordnung (StPO) zur Identitätsfeststellung treffen. Hier ist auch ein Festhalten der Person zu diesem Zwecke vorgesehen. Ein Festhalten auf Grundlage dieser Vorschrift ist für eine Zeitdauer von maximal 12 Stunden zulässig. Selbst in diesem Rahmen ist stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. Bei unbedeutenden Straftaten darf daher ggf. sogar ein Festhalten nicht erfolgen. In jedem Falle ist jedoch nach Ablauf der 12 Stunden eine Freilassung angezeigt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Polizei nach der Freilassung anderweitige Ermittlungsmaßnahmen ergreift, um die Personalien festzustellen, beispielsweise durch eine Verfolgung der Person oder erkennungsdienstliche Maßnahmen. Dies liegt jedoch im Ermessen der Polizei. Ob dies passiert, lässt sich daher nicht vorhersagen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

alles gute!

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Sehr geehrter Fragesteller.

Ich beantworte Ihnen ihre Frage gerne wie folgt:

In diesem Falle steht eine Urkundenfälschung im Sinne des § 267 StGB im Raum, Diese wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Auch steht möglicherweise ein tateinheitlich begangener Betrug im Raum. Auch dieser ist mit der o.g. Strafandrohung belegt.

Weiter können sich spezialgesetzliche Sanktionen je nach Art der Prüfung ergeben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

alles gute!

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