Das Allgemeine Persönlichkeitrecht ist Teil der Allgemeinen Handlungsfreiheit. Letztere besagt, dass du dich frei bewegen und entfalten darfst. Dazu gehört auch, dass du frei eine Persönlichkeit bilden und leben darfst (Allgemeines Persönlichkeitsrecht).
Die Allgemeine Handlungsfreiheit folgt aus Art. 2 I GG.
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht folgt durch Auslegung der Allgemeinen Handlungsfreiheit im Lichte der Menschenwürde: Art. 1 I, 2 I GG.