Frage
Antwort
In der Bauordnung NRW ist die Rede von einem Geschoss das von den Aussenwänden!!! des unteren Geschosses zurückspringt. also von allen. Aus Erfahrung ist schon das Hochführen des Treppenhauses an der Aussenwand nicht zulässig, bzw. das Auskragen des Daches des staffelgeschosses bis zur Aussenkannte der Aussenwand des darunterliegenden Geschosses! Ein Rücksprung von 1,00 m ist i.d.R. ausreichend!