Zwischenablesung vom Vermieter fordern?

7 Antworten

Wenn ich aus der gemieteten Wohnung ausziehe, ist das schon möglich. So muss man nicht unbedingt für die nach seinen Auszug stattfindenden Energieverschwendung des Nachmieters aufkommen.

Ansonsten müsste man eine Zwischenablesung schon begründen können, damit der Vermieter diese veranlasst. Die Frage wäre bei einer Zwischenablesung auch, wer die zusätzlichen kosten für diese Ablesung übernimmt .

tolkin 
Fragesteller
 02.06.2017, 09:05

Vielen Dank für die Antwort. Ich bin letzte Woche ausgezogen und der Vermieter möchte die Kaution bin Anfang nächsten Jahres behalten unm eine normale Abrechnung zu machen. Auch weil dieses Jahr Öl gekauft wurde. Mir erscheint das nicht rechtens

DerCaveman  02.06.2017, 09:19
@tolkin

Das hat aber nichts mit einer Zwischenablesung zu tun.

Der Vermieter hat fuer die Kautionsabrechnung bis zu 6 Monate Zeit. Dann kann er aber immer noch einen Teil der Kaution einbehalten, wenn zu erwarten ist, dass sich aus der Nebenkostenabrechnung noch eine Nachforderung ergeben wird. 

Die Nebenkosten werden ueblicherweise fuer den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres abgerechnet (andere Abrechnungszeitraeume, die aber ebenfalls 1 Jahr umfassen muessen, sind moeglich aber eher selten.) Dann hat er fuer die Nebenkostenabrechnung 2016 noch Zeit bis zum 31.12.2017 und fuer die 2017 noch bis zum 31.12.2018. Bis dahin kann er Teile der Kaution einbehalten.

anitari  02.06.2017, 09:39
@tolkin

Ich frage mich warum man als Mieter nicht selbst auf die Idee kommt bei Mietende/Wohnungsübergabe die Zählerstände abzulesen und statt dessen darauf wartet das der Vermieter das tut?

stefan1531  02.06.2017, 10:12
@anitari

na, es gibt in der Tat noch Heizungen mit den alten Verdampferröhrchen. Die kann man als Laie leider nicht ablesen.

Graupelz3591  02.06.2017, 12:53
@stefan1531

Irrtum auch diese Röhrchen lassen sich Zwischenablesen !!

Padri  05.06.2017, 10:33

Kein Mieter muss für die Energie von Nachmietern aufkommen, da die Heizkostenabrechnungen den gesetzlichen Normen entsprechen müssen. Dazu gehört der individuelle Verbrauch, wie auch die Berücksichtigung der Wohndauer.

Bei Auszug auf alle Fälle....kannst sie aber auch gemeinsam mit dem Vermieter machen.....

... wir Vermieter haben hier bei uns binnen drei Monaten ab Schlüsselrückgabe abzurechen.

Für BK-Abrechnung darf nur ein Teil in Höhe der etwaigen Nachforderung einbehalten werden, wenn diese belegt wurde. Da wir das meist nicht können, gibt es eben keinen Abzug.

Eine Zwischenablesung, meist ja mit Kosten verbunden, lehnen wir in unseren Hütten auf unsere Kosten auch ab.

Viel Glück.

Padri  05.06.2017, 10:35

".. wir Vermieter haben hier bei uns binnen drei Monaten ab Schlüsselrückgabe abzurechen."

Das entspricht aber nicht den gesetzlichen Regelungen.

schleudermaxe  05.06.2017, 13:20
@Padri

... seit wann bzw. wo gibt es diese und warum sollte ein Gesetz gelten, wenn Recht gesprochen wurde?

Der Vermieter ist nach der HeizkostenV verpflichtet, die Heizkostenverteiler bei den ausziehenden Mieter/innen abzulesen (§ 9b Abs. 1 HeizkostenV). Dies ist die Zwischenablesung.

Auf Basis der so ermittelten Werte muss der Vermieter dann die letzte Heizkostenabrechnung erstellen.

Die Kosten dieser Zwischenablesung sind grundsätzlich nicht auf die Mieter umlegbar.

Er muß ja noch noch die Endabrechnung erstellen - auch bei den Heizkosten müssen erst die Werte der anderen Mieter feststehen - dazu kommen noch die sonstigen Nebenkosten.

Der Vermieter darf einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist (BGH, VIII ZR 71/05, 18. Januar 2006).

Hier bedarf es einer Schätzung bzw. man kann sich an der Abrechnung des Vorjahres orientieren.

Dazu solltest Du mit dem Vermieter sprechen - man kann sicherlich eine Einigung erzielen.

Öllieferung

Der Mieter muß sich an allen Kosten des Abrechnungszeitraums beteiligen - es ist daher unerheblich, ob nach dem Auszug Öl gekauft wurde - nach den Verbrauchswerten und nach dem anteiligen Nutzungszeitraum (x/12) ist entsprechend abzurechnen.

anitari  02.06.2017, 09:22

Der Vermieter ist nach der HeizkostenV verpflichtet, die
Heizkostenverteiler bei den ausziehenden Mieter/innen abzulesen (§ 9b Abs. 1 HeizkostenV). Dies ist die Zwischenablesung.

Bei funkgesteuerten HKV ist eine Ablesung nicht zwingend nötig. Denn die Teile speichern zu jedem Monatsende den Verbrauch.

DerSchopenhauer  02.06.2017, 09:26
@anitari

Klar - aber das ist ja noch nicht überall so...

Padri  05.06.2017, 10:41

"Der Vermieter ist nach der HeizkostenV verpflichtet, die
Heizkostenverteiler bei den ausziehenden Mieter/innen abzulesen (§ 9b
Abs. 1 HeizkostenV). Dies ist die Zwischenablesung."

Fallen Jahresablesung und Auszugs eines Mieters zeitnah aus, so kann von einer Zwischenablesung abgesehen werden. (Sonderregelung)

Dies ist besonders bei Abrechnungszeitraum zum Juni/Juli der Fall, wenn sowieso nicht mehr geheizt wird.

Zunächst muss man wissen von wann bis wann der Abrechnungszeitraum für die Heizkosten geht. Viele rechnen auch im Sommer ab.

Ist das bei Ihnen auch der Fall, würde diesen Sommer sowieso abgelesen werden. Eine Zwischenablesung ist dann nicht mehr notwendig, da zeitnah nach Auszug abgelesen wird. Das entspräche auch der Heizkostenverordnung.

Geht der Abrechnungszeitraum für die Heizkosten nach dem Kalenderjahr, so muss eine Zwischenablesung erfolgen, die Sie dann einfordern können.

Die Kaution kann vom Vermieter 2-3 Monate nach Auszug zur Prüfung einbehalten werden. Auch danach wird nur ein Teil fällig.

Vermieter können 12 Monate nach Beendigung des Abrechnungszeitraumes einen Teilbetrag der Kaution einbehalten. Erst dann weiß er, ob noch Nachzahlungen aus der Abrechnung bestehen oder nicht.

Sind in der Wohnung nach Auszug Schäden, die der Mieter zu verantworten hat, kann er die Kaution auch dafür als Sicherheit einbehalten.