Zwei Hauptmieter, einer möchte ausziehen. Wie kann man kündigen?

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Wenn die 2. Person der Partei Mieter der Kündigung nicht zustimmt bleibt Dir nur sie auf Zustimmung zu verklagen.

Dann ersetzt das Urteil ihre/seine Unterschrift unter der Kündigung.

Er könnte den Vertrag aufgrund Sittenwidrigkeit aufgrund unzumutbarer Bindung anfechten. Es st so, dass ein Vertrag nicht über Jahre hinweg unkündbar sein darf.

Die Mieterhöhung wäre nebenbei auch bei laufendem vertrag gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.

Am besten würde ich mich mit einem Anwalt in Verbindung setzen.

Ausziehen könntest du übrigens immer, denn beide Schuldner haften dem Vermieter voll und solidarisch, das heißt der Vermieter könnte das ganze Geld vom verbliebenen Mieter holen, wenn es entsprechende Vereinbarungen gibt.

TrudiMeier  29.07.2015, 15:13

Er könnte den Vertrag aufgrund Sittenwidrigkeit aufgrund unzumutbarer Bindung anfechten. Es st so, dass ein Vertrag nicht über Jahre hinweg unkündbar sein darf.

Wo steht denn das? Dann wäre ja jeder gegenseitige Kündigungsverzicht über bis zu 4 Jahre unwirksam. Ist er aber nicht. Und dass ein gemeinsamer Mietvertrag nur gemeinsam gekündigt werden kann ist nun mal Gesetz.  Und unkündbar ist der Vertrag ja nun nicht - er ist nur gemeinsam kündbar.

Wo du hier eine Sittenwidrigkeit erkennst, ist mir absolut schleierhaft.

TechnologKing67  29.07.2015, 15:19
@TrudiMeier

Nein, bei vier Jahren noch nicht. Es gibt keine Klare Rechtsprechung, wo die Grenze ist, aber hier besteht eine nicht mehr zumutbare Bindung, wodurch der Vertrag anfechtbar wird.

Gerhart  29.07.2015, 15:25
@TechnologKing67

Beide Mieter der Mieterpartei waren sich bei Abschluss des MV im Klaren, dass sie dieses Risiko tragen müssen. Da vergeht mir die Unzumutbarkeit auf der Zunge.

TrudiMeier  29.07.2015, 15:27
@TechnologKing67

Nein. Die "unzumutbare Bindung" hat mit dem Mietvertrag gar nichts zu tun. Selbstverständlich kann der auszugswillige Mieter auf Zustimmung klagen. Die Entscheidung des Gerichts ersetzt die Zustimmung des zweiten Hauptmieters. Aber den Vertrag anfechten kann er nicht.

TechnologKing67  29.07.2015, 15:30
@TechnologKing67

Hab's grad nochmal nachgelesen.

Eine übermässige Bindung an einen Vertrag wird als sittenwidrig angesehen, wenn die Bindung solange andauerte, dass sie als Bestärkung der persönlichen Freite und der Wirtschaftsfreiheit des betroffenen angesehen werden kann.

Die entsprechende Rechtssprechung stammt zwar vom schweizerischen Bundesgericht (bin Schweizer Jurastudent), aber die Anwendung zeigt sich auch im deutschen Recht in einigen Fällen, wobei ich keine konkrete Rechtsprechung für diesen Fall finden konnte, wobei ich ja auch nicht mit Sicherheit sagen kann, dass hier die Sittenwidrigkeit bejaht werden würde, ich sagte, es könnte sein.

Im übrigen lässt sich dieser Fall mit einem Kündigungsverzicht nicht grundsätzlich vergleichen, denn hier wurde nie auf etwas verzichtet. Im übrigen wäre ein Kündigungsverzicht über 10 Jahre auch unwirksam, übe 4 Jahre sicherlich nicht. Wie es in Deutschland ist, weiss ich, wie gesagt nicht, aber in der Schweiz wird die Grenze bei ca. 7 - 8 Jahren gezogen, je nach Sache.

TechnologKing67  29.07.2015, 15:35
@TechnologKing67

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Das oben ist 138 BGB. Hier könnte man allenfalls (je nach Alter) zusätzlich anführen, dass die Unerfahrenheit der Parteien ausgenutzt wurde, wobei sich natürlich die Frage stellt, ob der Vermieter so eine Situation bewusst angestrebt hat.

Im übrigen spielt es keine Rolle, ob der Vertrag angefochten, oder auf Zustimmung geklagt wird, grundsätzlich ist ein sittenwidriger Vertrag zwar von Beginn an nichtig, ein Dauerschuldverhältnis wird aber ex nunc (in die Zukunft) gelöst, wobei der Auszugswillige aus dem Vertrag entlassen würde. Das Ergebnis wäre das selbe. Im übrigen sehe ich aber keine Rechtsgrundlage, den anderen Mieter zu zwingen, den Vertrag zu kündigen, wenn er in der Wohnung bleiben will. Den in diesem Fall würde der Vertrag aufgelöst und allenfalls ein neuer (für den Verbleibenden zu schlechteren Bedingungen) geschlossen. Da möchte ich schon mal von der wissen, auf welcher Rechtsgrundlage du in Deutschland (einem Land, in dem Vertragsfreiheit herrscht) einen zur Kündigung zwingen willst.

TrudiMeier  29.07.2015, 16:06
@TechnologKing67

Ich glaub, du wirfst da etwas durcheinander. Nicht der Vertrag bindet die Mieter. Das haben sie selbst getan. Der Vertrag bindet die Mieter nur an das Mietverhältnis, nicht aneinander.  Da beide gemeinsam den Vertrag jederzeit kündigen können, kann hier nicht von einer unzumutbaren Bindung gesprochen werden. Es besteht auch die Möglichkeit, einen der HM aus dem Mietverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag zu entlassen. Das setzt aber die Zustimmung aller Vertragspartner voraus.  So kann also der Vermieter zustimmen, aber der zweite Hauptmieter nicht.  Sittenwidrig ist hier gar nichts und der Vertrag auch nicht nichtig.

Das Ergebnis wäre das selbe. Im übrigen sehe ich aber keine Rechtsgrundlage, den anderen Mieter zu zwingen, den Vertrag zu kündigen, wenn er in der Wohnung bleiben will.

Ich schon, nämlich dann, wenn der Vermieter ihn als alleinigen Mieter nicht haben will. Denn es liegt immer noch in seiner Entscheidung, an wen er vermietet. Du kannst ihn nicht zwingen, an den verbleibenden Mieter zu vermieten. Der hat kein Anrecht darauf. Also: Entweder Aufhebungsvertrag mit Zustimmung aller Vertragspartner oder gemeinsame Kündigung. Ist dies beides durch die fehlende Zustimmung nicht machbar, muss auf Zustimmung geklagt werden.

peterobm  29.07.2015, 23:18
@TechnologKing67

(bin Schweizer Jurastudent)

@TechnologKing67

aha, von den deutschen Gesetzen scheinst du leider keine Ahnung zu haben. Mietvertrag, jeder der Mieter hat unterschrieben; also kann er auch nur gemeinsam aufgelöst werden; Aufhebungsvertrag mit allen 3 Parteien. Oder wie erwähnt auf Auflösung verklagen. Der Vermieter kann mit dem Verbleibenden einen neuen MV abschliessen. oder es müssen BEIDE fristgerecht kündigen und ausziehen

jonas50  30.07.2015, 13:58
@TechnologKing67

Quatsch, die Bindung besteht doch vorliegend nicht zum Vermieter aus dem Vertrag heraus, sondern betrifft das Innenverhältnis der beiden Mieter.

Wie wäre es denn, mal mit dem Vermieter zu sprechen, ob er den einen aus dem Vertrag entlässt und einfach mit dem anderen das Mietverhältnis fortsetzt. Das ist sinnvoller als dem Vermieter vorab mit der Keule der Sittenwidrigkeit zu kommen.

anitari  29.07.2015, 15:57

Thema verfehlt - 6 - setzen

Ich kenne nur, dass jeder einzeln kündigen kann. Das Problem ist aber die Mietzahlung. Beide Mieter haften gesamtschuldnerisch. D.h., dass der Vermieter sich aussuchen kann, von wem er die (gesamte) Miete verlangt. Soll heißen: Wenn der Vermieter eine Einzelkündigung nicht annimmt, beginnen die juristischen Probleme. Anders: Wäre ich Vermieter, würde ich die Kündigung von einem der Beiden nur annehmen, wenn ich sicher wäre, dass ich die vollständige Miete auch von der anderen Partei bekomme. Dem müsste in der Praxis vorangehen, dass der verbleibende Teil mit dem Vermieter einen eigenen MV zeitgleich abschließt. Und genau daran wird es bei Euch haken. Alles klar?

Gerhart  29.07.2015, 15:29

Dein Beitrag ist voll daneben, weil es nicht vom Gesetzgeber so eingerichtet ist, dass ein Mieter der Mieterpartei allein rechtswirksam einen Mietvertrag kündigen kann. Diese Einzelkündigung darf der Vermieter nicht annehmen, falls sie dennoch erfolgen sollte. 

kreuzkampus  29.07.2015, 16:35
@Gerhart

Du schreibst, dass ein (kompletter) MV nicht von einem alleine gekündigt werden darf. Das ist richtig, und das habe ich nicht behauptet. in meinem Beitrag findest Du nur in einem Punkt Widerspruch zu dem, was Du schreibst. Der Vermieter darf eine Teilkündigung selbstverständlich annehmen; aber, wie ich auch schrieb, wird er die i.d.R. und aus den von mir beschriebenen Gründen, nicht annehmen, und er muss das auch nicht. Lies meinen Beitrag bitte nochmal ganz genau durch. GF ist aber kein Diskussionsforum. Überlass' es bitte alkhörnchen, ob sie mir glaubt.

Immer kompliziert - entweder Einigung mit Mitmieter UND Vermieter oder ansonsten hat derjenige von mehreren Mietern, der das Mietverhältnis beenden möchte, gegen den anderen Mieter einen Anspruch, dass dieser an der  Beendigung des Mietverhältnisses mitwirkt, indem er sich seiner Kündigung anschließt, sofern nicht berechtigte Interessen des anderen Mieters dem entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. 03. 2005 – VIII ZR 14/04; LG Hamburg, Urteil vom 12.11.1992 – 332 O 338/92). Heisst aber Klageweg wenn dieser sich weigert. Zudem muss der vermieter nicht akzeptieren, dass nur einer dort wohnen bleibt.

Hallo alkhoernchen,

kein Mieter muss in der gemieteten Wohnung wohnen. Du darfst also beruhigt die Mietwohnung "verlassen".

Aber du musst dem Vermieter vor dem Auszug/Umzug/ längerer Abwesenheit deine neue Post-Anschrift geben. Und deine gesamtschuldnerische Haftung für alle Zahlungen aus dem Mietverhältnis (von der Mietwohnung die du "verlassen" hast) bleibt unverändert bestehen.

Die Unterschrift unter die Kündigung kann man unter Umständen von dem anderen Hauptmieter gerichtlich erzwingen. Dafür muss man dem Gericht zwingende Gründe nachweisen. Z.B. bei Ehescheidung gelingt das öfter.

Das heist du musst deinen anderen Hauptmieter "auf Zustimmung zur Wohnungskündigung verklagen". Dafür ist es sinnvoll einen Rechtsanwalt zu nehmen.