Zeugenfragebogen muss ich diesen zurück schicken?

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Nein, du bist nicht verpflichtet, den Fragebogen zurückzuschicken.

Die Polizei kann (mögliche) Zeugen einer Straftat "vorladen" und ihnen einen Befragungsbogen schicken. Man ist als Zeuge aber nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen oder ihnen einen solchen Bogen ausgefüllt zurückzuschicken.

Das ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen: Sowohl für die Ladung durch die Staatsanwaltschaft als auch für die Ladung durch das Gericht bestehen Regelungen in der Strafprozessordnung, die den vorgeladenen Zeugen verpflichten, zu erscheinen und zur Sache auszusagen.

Für die Ladung durch das Gericht wird dies in § 48 StPO, für die Ladung durch die Staatsanwaltschaft in § 161a StPO bestimmt. Für die Ladung durch die Polizei fehlt eine solche Regelung. Daher besteht in diesem Fall nicht die Verpflichtung zu erscheinen und auszusagen - also besteht auch keine Verpflichtung, einen solchen Anhörungsbogen auszufüllen und zurückzuschicken.

[Einschub: Das oben Gesagte ist noch geltendes Recht. Der Bundestag hat eine Gesetzesänderung beschlossen, nach der auch die Ladung durch die Polizei verpfichtend ist, sofern die Polizeibeamten vom Staatsanwalt dazu ermächtigt wurden. Diese Regelung ist bisher aber noch nicht in Kraft getreten.]

"Sollten Sie den Zeugenfragebogen nicht zurücksenden, müssen Sie mit einer Vorladung rechnen." - Dieser Satz bedeutet schlicht und einfach, dass die Polizei eine Aussage von dir nicht selbst erzwingen kann. Solltest du keine Aussage machen, besteht lediglich die Möglichkeit, das an die Staatsanwaltschaft so weiterzugeben. Wenn der zuständige Staatsanwalt meint, deine Aussage sei von gewisser Wichtigkeit, so wird er dich vorladen. Du erhälst dann erneut Post - dann aber von der Staatsanwaltschaft. Auf diese Vorladung hin müsstest du dann erscheinen und auch aussagen.

Es kann aber auch sein, dass der Staatsanwalt auf deine Aussage verzichtet. Dann kann es aber ebenso gut sein, dass du - falls in diesem Fall jemand angeklagt wird - vom Gericht als Zeuge geladen wirst. Auch in diesem Fall bist du zum Erscheinen und zur Aussage verpflichtet.

"Je nach Sachverhalt das Gericht, die Staatsanwaltschaft bzw. die Verwaltungsbehörde -Bußgeldstelle" - Dieser Hinweis bedeutet folgendes: Wie eben schon gesagt kann dich die Staatsanwaltschaft vorladen. Das tut sie in der Regel aber nur, wenn sie sich von deiner Aussage einen wichtigen Fortschritt in der Ermittlung bzw. Aufklärung des Falles erhoffen. Normalerweise hat ein Staatsanwalt so viel zu tun, dass er nur wirklich wichtige Zeugen selbst vorlädt [aus diesem Grund gibt es wohl auch die beschlossene Gesetzesänderung]. Das Gericht wird dich in jedem Fall vorladen, wenn es zu einer Gerichtsverhandlung kommt und deine Aussage irgend etwas mit der Ermittlung des wahren Sachverhalts zu tun haben könnte. Daher ist es hier schon wahrscheinlicher, dass dich das Gericht irgendwann zur Gerichtsverhandlung vorladen wird. Die Bußgeldstelle wird hier nur erwähnt, weil das Schreiben wahrscheinlich irgendeinen vorgefertigten Text benutzt. Bei Ordnungswidrigkeiten (in deinem Fall wird aber wegen einer Straftat ermittelt, nicht wegen einer Ordnungswidrigkeit) hat die Bußgeldstelle dieselbe Befugnis wie die Staatsanwaltschaft - sie kann also einen Zeugen verpflichten, zur Sache auszusagen. Das kommt in deinem Fall aber nicht in Betracht.

Mein Tipp:

Du bist zwar nicht verpflichtet auszusagen bzw. den Bogen auszufüllen. Aber was spricht dagegen? Sollte irgendwann jemand wegen dieser Sache angeklagt werden, werdet ihr ohnehin mit ziemlicher Sicherheit als Zeugen geladen werden. Dann müsst ihr spätestens aussagen. Warum also nicht der Polizei die Arbeit erleichtern und jetzt schon bei ihr als Zeugen aussagen?

Wie gesagt, es ist eure Entscheidung.

- Dies ist keine Rechtsberatung, sondern lediglich ein persönlicher, unverbindlicher Rat. -

Justfor 
Fragesteller
 26.08.2017, 23:52

Danke für diese ausführliche Antwort.

Die Polizei möchte die vorhandene Straftat aufklären, natürlich auch im Interesse des Geschädigten. Dazu gehört, dass sie Personen befragt, die irgendetwas zu dem Sachverhalt sagen können. Ob das per Zeugenfragebogen oder persönlicher Vorladung geschieht, liegt im Ermessen des Sachbearbeiters.

Du musst den Zeugenfragebogen nicht beantworten. Wenn du es nicht tust, kann es jedoch sein, dass die Staatsanwaltschaft dich vorlädt, um dich zu vernehmen; wenn sie sich davon wertvolle Hinweise verspricht. Der Vorladung auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft muss man folgen. Wenn man sich weigert, kann man (notfalls gewaltsam) vorgeführt werden.

Sollte es zu einer Gerichtsverhandlung kommen, kann es sein, dass du als Zeuge vorgeladen wirst. Wenn du den Zeugenfragebogen vorher nicht ausgefüllt hast, kann der Richter nicht beurteilen, wie wertvoll deine Aussage evtl. sein könnte und er wird dich vermutlich vorladen (Erscheinen ist Pflicht, notfalls mit (gewaltsamer) Vorführung).

Wenn du den Zeugenfragebogen ausgefüllt hast, kann der Richter besser beurteilen, ob eine Vorladung Sinn macht oder nicht.

Summa summarum: Du musst den Fragebogen nicht zurückschicken. Es macht aber möglicherweise Sinn, um darzulegen, dass du kaum etwas zur Aufklärung der Straftat beitragen kannst.

Wo liegt das Problem - 1 oder 2 Sätze, dass Du nach dem Geschehen zum Verletzten gekommen bist und auf dessen Bitte hin die Polizei angerufen hast. Zum Tathergang könnest Du nicht sagen.

Hallo.

Nein, aber wenn es vom Staatsanwalt in der Neufassung §163 schon.

Ja diesen Fragebogen musst du zurückschicken, da gibt es eine nestimmte Frist. Dann schreib drauf was du gesehen hast