Zählt die Untersuchungshaft auch schon zur möglichen Haftstrafe?
Folgende Frage:
Wenn jemand aufgrund von irgendwelchen Gründen vorzeitig festgenommen wird und in Untersuchungshaft kommt - zählt diese Haft dann auch schon zur möglichen Haftstrafe?
Beispiel:
- Person X wird wegen der fahrlässigen Tötung verdächtigt (kann auch was anderes sein, z.B. Diebstahl usw.).
- Person X wird von der Polizei auf richterlichem Beschluss hin festgenommen und kommt erst einmal in Gewahrsam / Untersuchungshaft.
- 24 Monate vergehen (Person X immer noch in Untersuchungshaft) ---> frei erfunden natürlich, nur um es zu verdeutlichen ;)
- Tatsächlich gibt es Beweise, die für den Tatbestand der fahrlässigen Tötung zur rechtmäßigen Anklage ausreichen. Sie wurden jedoch erst jetzt entdeckt nach allen kriminologischen Ermittlungen etc.
Person X wird angeklagt. Sie erhält eine 14-jährige Haftstrafe.
Muss Person X jetzt "nur" noch 12 Jahre im Gefängnis absitzen, weil sie ja schon 2 Jahre (24 Monate, s.o.) in Untersuchungshaft war?
5 Antworten
Ja, die U-Haft wird angerechnet (gem. §51 StGB)
die Höchststrafe für fahrlässige Tötung liegt allerdings nur bei 5 Jahren ...... und die Untersuchungshaft soll 6 Monate nicht überschreiten (§121 StPO)
Ja, wird angerechnet.
die u-haft wird angerechnet
Ja...Untersuchungshaft wird immer auf moegliche Haftstrafen angerechnet, sofern du ihm Anschluss zu einer Haftstrafe verurteilt wirst. Oder die Untersuchungshaft in Zusammenhang mit spaeteren Haftstrafe steht.
Ja , die zeit wird mit angerechnet .