Wohnrecht auf Lebenszeit - was erbe ich?

9 Antworten

Pflichtteil - Ergänzung nach Schenkung zu Lebzeiten: Das Gesetz regelt in § 2325 BGB, das eine solche Vorgehensweise des Erblassers nicht folgenlos ist: Schenkungen des Erblassers, die in den letzten zehn Jahren stattgefunden haben, werden dem Nachlass hinzu gerechnet und erhöhen den Pflichtteil. Der Umfang der Berücksichtigung einer Schenkung ist vom zeitlichen Abstand der Schenkung zum Erbfall abhängig. Fand die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall statt, wird sie voll berücksichtigt. Mit jedem weiteren Jahr Abstand zum Erbfall wird sie zu einem Zehntel weniger berücksichtigt. Ganz unberücksichtigt bleiben Schenkungen, die beim Tod des Erblassers mindestens zehn Jahre her sind. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Gegenstand Eigentum des Beschenkten geworden ist. Bei beweglichen Sachen wird der Beschenkte mit Eigentumsübergang Eigentümer, bei Grundstücken mit Eintragung im Grundbuch. Wurde dem Ehegatten etwas geschenkt, so beginnt die Frist erst mit der Auflösung der Ehe. Dies kann die Scheidung sein oder auch der Tod eines Ehegatten. Wurde ein Gegenstand unter Vorbehalt verschenkt, so kann es problematisch sein, ob hierdurch die 10-Jahresfrist in Gang gesetzt wurde. Hier stellt sich die Frage, ob der Schenkende den Gegenstand nicht doch behalten wollte. Die Beurteilung dieser Frage richtet sich nach den Umständen, die der Schenkung zugrunde lagen.

Lebzeitig bekommst du gar nichts. Schließlich hat dein Bruder auch die Kosten und Lasten zu tragen und eine Wohnrecht zu gewähren, was die Wohnung unvermietbar und das Haus unverkäuflich macht.

Tatsächlich mindert das Wohnrecht den Wert des Hauses mindestens um die fiktive Miete.

Ob du daran im Erbfall einen Ergänzungsanspruch hast, hängt davon ab, ob

  1. 10 Jahre vergangen sind und
  2. Nachwerbschaft angeordnet wurde.

In ersten Fall bekämst du aus dem Übertragungswert nichts, im zweiten Fall aus dem gesamte Erbe nichts - nicht einmal einen Pflichtteil.

Ansonsten hättest du degressiv, d. h. jählrlich 10% fallend aus dem dann verbeleibenden hälftigen Übertragungswert einen Ergänzungsanspruch gegen den Bruder und ggf. deinen Erbteil bzw. Pflichtteilsanspruch.

Hätte, wäre, könnte - das Fell des Bären soll bekanntermaßen erste verteilt werden, wenn er erlegt ist :-O

Gar nichts! Das wäre keine gute Lösung für dich, bloß nicht zustimmen! Wenn sie das Haus deinem Bruder überschreibt, schenkt sie es ihm. Das wäre nicht anständig dir gegenüber. Normalerweise würde, nach dem Tod eurer Mutter, jeder von euch beiden Brüdern die Hälfte des Hauses erben. Mein Tipp: Ihr müsst einen Notar hinzuziehen. wirklich, unbedingt.

derblomi  23.05.2011, 11:32

Hmmmm.... das kannst du gar nicht wissen, ob es anständig ist. Vielleicht kümmert sich der Bruder auch viel mehr um die Mutter und Horst ruft nicht mal zum Geburtstag an.

Hallo Horst,

ja, du hast Recht: du bekommst gar nichts. Erst wenn die Mutter verstorben ist, muss nachgerechnet werden, ob dein Pflichtteil anhand des übrigen Vermögens gewahrt ist. Es kann aber auch sein, dass du den Erbfall gar nicht erlebst, dann bekommst du von Haus aus nichts.

Also erstmal die Gute sterben lassen, dann sieht man weiter...

Das sogenannte Pflichtteil bleibt Dir auf jeden Fall. Wie hoch dieses ist richtet sich nach dem Wert der im Erbfall dann ermittel werden muss.

Gruß PeWe