Wohngeld - Auszahlung Risikolebensversicherung schädlich?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Nein, hätte sie nicht. Sie ist vor der Beantragung auf Wohngeld gezahlt worden und ist nicht, wie Entlassungsentschädigungen (Abfindungen) auf die nächsten drei Jahre aufzuteilen. Als Vermögen wurde es erst ab 60.000 Euro relevant.

Hätte sie diesen einmaligen Auszahlungsbetrag der Risikolebensversicherung in dem Wohngeldantrag für das Jahr 2012 bzw. im Folgejahr 2013 angeben müssen?

Ja.

Das Amt wird das mit bekommen und (zu Recht) seine Leistungen zurück fordern.

Gratis dazu gibt es oft eine Anzeige wegen Betruges (Leistungserschleichung).

FinanzenSteuern 
Fragesteller
 03.11.2013, 19:42

Vielen Dank für deine schnelle Antwort Hebelwirkung ! :)

Diese Bekannte hat diesen einmaligen Auszahlungsbetrag der Risikolebensversicherung i.H.v. 50.000 € in 2013 dafür genutzt, um damit zwei von ihren drei Darlehen für ihr Eigenheim abzubezahlen. Sie wollte diese 50.000 € ursprünglich bereits im Jahr 2012 (Jahr der erstmaligen Antragstellung auf Wohngeld) für die Abzahlung der beiden Darlehen nutzen, konnte dies aber nicht, weil die Darlehen erst nach Ablauf der festen Laufzeit von 10 Jahren komplett abgezahlt werden durften. Deshalb hat sie im Jahr der Auszahlung (2012) nichts mit dem Geld gemacht und erst in 2013 für die Abzahlung der beiden Darlehen verwendet. Im Grunde genommen hat sie diese 50.000 € in 2012 also nicht dafür verwendet, um davon zu leben. Im Gegenteil...sie hat diese 50.000 € nicht für Lebenshaltungskosten, etc. ausgegeben, damit sie diese zwei Darlehen im Folgejahr 2013 abbezahlen konnte. Dadurch, dass die beiden Darlehen in 2013 durch die Abzahlung wegfielen, hat sie im Endeffekt auch dafür gesorgt, dass die Wohngeldzahlungen auch ab 2013 gemindert wurden...also hat sich ihr Handeln ja im Endeffekt positiv für das Amt ausgewirkt.... ? War ihr Verhalten dennoch falsch aus der Sicht des Amtes ?

Hebelwirkung  04.11.2013, 05:59
@FinanzenSteuern

War ihr Verhalten dennoch falsch aus der Sicht des Amtes ?

Jeder Leistungsempfänger muss seine finanziellen Verhältnisse offenlegen, dies gilt insbesondere für alle Einkünfte und Zuflüsse.

Diese Verpflichtung unterschreibt er auch bei Antragstellung für die entsprechende Leistung.

Wenn sie diese Zahlungen nicht angegeben hat, hat sie sich diesbezüglich auch strafbar gemacht.

Es gilt für die Ämter das Zuflussprinzip, d.h. Zuflüsse an Geld oder Gut müssen dem Amt sofort gemeldet werden und werden dann vom Amt nach dem Sozialgesetzbuch angerechnet (meist Monat für Monat, einige Ausnahmen gibt es bei Einmalzahlung wie z.B. Abfindungen).

MisterGeo  04.11.2013, 22:28
@Hebelwirkung

Falsch, nach dem Wohngeldgesetz ist das Einkommen zu prognostizieren. Deine Antwort mag für ALG 2 stimmen, hier geht es aber um Wohngeld.

FinanzenSteuern 
Fragesteller
 03.11.2013, 21:26

Vielen Dank für deine schnelle Antwort Hebelwirkung ! :)

Diese Bekannte hat diesen einmaligen Auszahlungsbetrag der Risikolebensversicherung i.H.v. 50.000 € in 2013 dafür genutzt, um damit zwei von ihren drei Darlehen für ihr Eigenheim abzubezahlen. Sie wollte diese 50.000 € ursprünglich bereits im Jahr 2012 (Jahr der erstmaligen Antragstellung auf Wohngeld) für die Abzahlung der beiden Darlehen nutzen, konnte dies aber nicht, weil die Darlehen erst nach Ablauf der festen Laufzeit von 10 Jahren komplett abgezahlt werden durften. Deshalb hat sie im Jahr der Auszahlung (2012) nichts mit dem Geld gemacht und erst in 2013 für die Abzahlung der beiden Darlehen verwendet. Im Grunde genommen hat sie diese 50.000 € in 2012 also nicht dafür verwendet, um davon zu leben. Im Gegenteil...sie hat diese 50.000 € nicht für Lebenshaltungskosten, etc. ausgegeben, damit sie diese zwei Darlehen im Folgejahr 2013 abbezahlen konnte. Dadurch, dass die beiden Darlehen in 2013 durch die Abzahlung wegfielen, hat sie im Endeffekt auch dafür gesorgt, dass die Wohngeldzahlungen auch ab 2013 gemindert wurden...also hat sich ihr Handeln ja im Endeffekt positiv für das Amt ausgewirkt.... ? War ihr Verhalten dennoch falsch aus der Sicht des Amtes ?