Wird bei der Anrechnung von Einkünften aus KAP auf die Witwenrente kein Freibetrag berücksichtigt?

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Gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i. V. m. § 18a Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 SGB IV ist bei der Ermittlung der Einnahmen aus Kapitalvermögen "als Werbungskostenpauschale der Sparer-Pauschbetrag abzuziehen". Das Sozialrecht wirft somit die steuerrechtlich verwendeten Begriffe "Einnahmen" und "Einkünfte" (siehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) völlig durcheinander; aber man kann noch erahnen, was gemeint ist:

Das, was steuerrechtlich "Einkünfte aus Kapitalvermögen" (also nach Abzug des Sparer-Pauschbetrages von 801 € pro Person) sind, gilt sozialrechtlich als "Vermögenseinkommen" (§ 18a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB IV).

In deinem Beispiel wären das also 1.500 EUR minus 801 EUR = 699 EUR, die in die Anrechnung auf die Witwenrente einbezogen werden.

Wo siehst du da einen Zusammenhang? Das eine ist Steuerrecht, das andere Sozialrecht (Sozialgesetzbuch).

Pemmaus 
Fragesteller
 23.06.2013, 19:50

Den Zusammenhang sehe ich deshalb, weil, wenn die Kapitalertragseinkünfte UNTER dem Steuerfreibetrag sind, braucht man sie nicht angeben. Daher mein Zusammenhang dazu.