Wieviel urlaubstage stehen einem auszubildenden mit einem behindertenausweis zu?

4 Antworten

In Österreich hat man 6 Wochen Urlaub! Du kannst dich aber auch bei deiner Gewerkschaft erkundingen. Ich habe eine Behinderung von 50% und habe 6 Wochen Urlaub und ab dem 45. Lebensjahr dann 7 Wochen. Alles Liebe für dich!

Arbeitnehmer, die mit einem Behinderungsgrad von wenigstens 50% schwerbehindert sind, haben einen zusätzlichen bezahlten Erholungsurlaub von fünf Tagen je Kalenderjahr (§ 125 SGB IX). Behinderte mit einem geringeren Behinderungsgrad, die schwerbehinderten gleichgestellt sind, haben diesen Anspruch nicht.

Siam1  19.04.2010, 18:23

Pauli1965, was heisst einem Schwerbedinderten gleichgestellt? Gehört habe ich schon davon, aber verstehe nicht so ganz den Begriff. DH im voraus, falls Du meine Frage liest.

DerHans  19.04.2010, 18:57
@Siam1

Man kann mit einem Behinderungsgrad von 30 % einem Schwerbehinderten gleich gestellt werden. Das gilt dann aber nur für eiine ganz bestimmte Stelle für die man sich bewirbt.

Siam1  19.04.2010, 18:23

Pauli1965, was heisst einem Schwerbedinderten gleichgestellt? Gehört habe ich schon davon, aber verstehe nicht so ganz den Begriff. DH im voraus, falls Du meine Frage liest.

Pauli1965  19.04.2010, 18:33
@Siam1

Kapitel 1 • Allgemeine Regelungen § 2 Behinderung (1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähig-keit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. (2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. (3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen). Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - „Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist“ Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 30.7.2009 I 2495 Teil 1 • Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen 74

Siam1  19.04.2010, 18:39
@Siam1

Support, warum tut "gF"meine Antworten, Kommentare mehrmals posten?????

niaweger  19.04.2010, 18:51
@Siam1

@Siam1:
 
Jemand, der einen amtlich anerkannten Grad der Behinderung vo weniger als 50 hat, erhält in Deutschland keinen Behindertenausweis. Er kann jedoch die sogenannte Gleichstellung beantragen, um einige der Nachteilsausgleich der Ausweisinhaber auch ohne einen Ausweis für sich geltend zu machen. Wenn dieser Antrag jedoch nicht gestellt wird, dann ist ein Feststellungsbescheid mit einem GdB von beispielsweise 30 nahezu wertlos.

niaweger  19.04.2010, 18:57
@Siam1

@Siam1:
 
Der oder die Server von GF sind nicht immer dem Ansturm der Beiträge so ganz gewachsen. Dadurch kann es vorkommen, dass dein Beitrag eine Weile braucht, um nach dem Klick auf »absenden« auch tatsächlich eingestellt zu werden. Viele Nutzer vermuten dann zunächst, der Rechner habe den Klick auf »absenden« gar nicht registriert, und sie klicken ein zweites (oder auch drittes, viertes... Mal) auf »absenden«, bevor der eingestellte Beitrag auf dem Bildschirm erscheint. Auf diese Art und Weise haben diese Nutzer unbewusst selber ihren Beitrag mehrfach eingestellt...

niaweger  19.04.2010, 18:46

TOP-Antwort, Pauli1965!
 
Alle
 
Daumen gehen
Hoch!!!
 
Jedenfalls im Bereich der BRD - wie die Regelungen im Ausland aussehen, weiß ich leider auch nicht...

Siam1  19.04.2010, 19:22
@niaweger

@niaweger, Thx für Deine Antwort. Diesen Tipp http://www.gutefrage.net/tipp/gleichstellungsantrag hatte ich mir mal abgespeichert. So allmählich verstehe ich. Aber nun kommen mir doch zusätzliche Fragen. Warum setzt man die 30 % dann nicht gleich auf 50 % Schwerbeschädigung hoch? (Folglich dürfte es wohl keine betreffende Person mehr geben, die einen Ausweis von nur 30 % hat? Oder? Und was meint "Hexenküche" mit?:" Es ist ABER gut zu überlegen, vor allem bei jüngeren Semestern." Was soll man sich überlegen, scheint doch eine gute Sache zu sein? Sorry,stehe irgendwie auf dem Schlauch.

Ausserdem dachte ich, diese Regelung gilt nur für das Arbeitsamt. Dem ist nicht so.

Pauli1965  19.04.2010, 19:45
@Siam1

Menschen mit Behindertenausweis bzw. Schwerbehinderungen unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz. Man kann sie so schnell nicht entlassen. Bei weniger Arbeit, sind sie die letzten die entlassen werden dürfen. Das könnte ein Grund dafür sein.

niaweger  19.04.2010, 22:29
@Siam1

Die Prozentsätze werden durch einen Gleichstellungsantrag nicht verändert - ein GdB von 30 vor Beantragung der Gleichstellung ergibt einen GdB von ebenfalls 30 nach Beantragung der Gleichstellung. Die Freibeträge, die man bei der Einkommensteuer geltend machen kann, beginnen ja auch bei einem GdB von 30. Und einen Ausweis (mit Foto usw.) kriegt man auch erst ab einem GdB von 50 - auch daran ändert die Gleichstellungsbescheinigung nichts. Allerdings kann man den Freibetrag für einen GdB von 30 in Höhe von 310,00 € jährlich kann man auch erst dann in Anspruch nehmen, wenn der Gleichstellungsbescheid vorliegt. Einen wirklichen Behinderten-AUSWEIS gibt es für einen GdB unter 50 nicht - egal, ob mit oder ohne Gleichstellungsbescheid. Aber verschiedene Nachteilsausgleiche (wie z. B. der Steuerfreibetrag) gibt es für GdB<50 nur zusammen mit einem Gleichstellungsbescheid. Andere Nachteilsausgleiche (z. B. reduzierte Eintrittskarten für kulturelle Veranstaltungen oder Museen) gibt es dagegen nur mit amtlichem Behindertenausweis. Dieser Gleichstellungsbescheid stellt den Inhaber nicht vollständig einem Schwerbehinderten mit GdB 50 oder höher gleich - sondern nur in bestimmten Bereichen.

niaweger  19.04.2010, 22:42
@Siam1

Vor allem, wenn man noch jung ist, kann einem ein Behindertenausweis bzw. eine Gleichstellung neben den Nachteilsausgleichen auch Nachteile bringen. Ein Beispiel dafür ist die Scheu vieler Arbeitgeber, einen Behinderten einzustellen, der einen besonderen Kündigungsschutz genießt. Ein weiteres Beispiel sind möglicherweise deutlich teurere Versicherungsbeiträge für Behinderte bei Versicherungen, die gesundheitliche Risiken abdecken sollen - hier zahlt man oft deutlich weniger, nur weil man den Behindertenausweis nicht beantragt hat. Daher muss man sich schon vor der Beantragung der Feststellung einer Behinderung bzw. der Gleichstellung Gedanken darüber machen, ob die dadurch erreichten Vorteile die dadurch entstehenden Nachteile ausgleichen können oder nicht - und das kann man nur im Einzelfall entscheiden...

Siam1  20.04.2010, 15:15
@niaweger

Q niaweger, 1000 Dank für Deine Antwort. Sehr aufschlussreich! Meine allerletzte Frage: Gut, man ist gleichgestellt. Der Arbeissuchende braucht es doch bei Arbeitssuche nicht erwähnen. Oder ist er dazu dann jetzt dazu verpflichtet?

niaweger  20.04.2010, 18:43
@Siam1

Tja - das ist meines Wissens so, dass man es nicht von sich aus erwähnen muss - wenn man es aber verschweigt, kann man auch keine Ansprüche geltend machen, die daraus entstehen könnten. Des Weiteren darf man, wenn man direkt darauf angesprochen wird, auch keinesfalls lügen!!! Wenn man zum Beispiel auf einem Fragebogen ankreuzen muss, ob ein Behindertenausweis vorliegt, muss man wahrheitsgemäß antworten - auch, wenn das für den Arbeitgeber ein Grund für eine Ablehnung sein kann...

Siam1  21.04.2010, 08:36
@niaweger

Das bestätigt mir das, was ich dachte. Vielen Dank für die Rückantwort.

niaweger  21.04.2010, 22:49
@Siam1

Keine Ursache Siam1 - vielleicht hast du ja auch irgendwann mal eine hilfreiche Antwort für mich - und dann sind wir wieder quitt...

Die eigentlichen Urlaubstage legt der AG fest, und die zusätzlichen Tage wegen Behinderung betragen bei 100% normal 5 Tage

soviel ich weiß, nach Vertrag plus 5 tage.