Wieviel Geld bleibt dann insgesamt übrig?

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Derzeit stünden ihr dann min. 432 € Regelbedarf für den Lebensunterhalt zu + 250 € Regelbedarf für ein Kind von 0 - 5 Jahre, dazu kommt bei ihr noch ein Alleinerziehenden Mehrbedarf für 1 Kind unter 7 Jahren von 36 % ihres Regelbedarfs, derzeit sind das dann zusätzlich 155,52 € pro Monat.

Ab 2021 sind es dann bei ihr 446 € und 160,56 € Mehrbedarf und beim Kind sind es dann 283 € Regelbedarf.

Das Kindergeld von derzeit 204 € und ab 2021 von 219 € ist vorrangiges anrechenbares Einkommen des Kindes, dazu kommt dann Barunterhalt vom anderen Elternteil oder Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt.

Zu den Regelbedarf und bei ihr Mehrbedarf kommt min. noch der KDU - Kopfanteil der Kosten für Unterkunft und Heizung = Warmmiete, bei 2 Personen also jeweils 50 % davon und das ergibt dann den jeweiligen Grundbedarf der betreffenden Person.

Wenn sie vorher nicht Berufstätig war und nur das staatliche Mindestelterngeld von 300 € auf 1 Jahr oder 150 € auf 2 Jahre bekommt, dann kann sie ohne weiteres eigenes Einkommen min. 30 € Versicherungspauschale in Abzug bringen, es würden dann also max. 270 € oder 120 € vom Elterngeld als Einkommen angerechnet.

Würde das barunterhaltspflichtige Elternteil nach Zahlung des Kindesunterhalts noch leistungsfähig sein und mehr als bereinigte 1280 € Netto haben, dann stünde dem betreuenden Elternteil min. bis zur Vollendung des 3 Lebensjahres des Kindes auch noch Betreuungsunterhalt zu, dieser berechnet sich wie bei einer Scheidung zu 3 / 7.

Fentyfenty 
Fragesteller
 30.11.2020, 21:00

Meinst Du mit den 250 Euro für das Kind das Kindergeld?Sind das nicht eigentlich nur 204 Euro?

Erdbeere54321  30.11.2020, 23:28
@Fentyfenty

Er/Sie meint den Hartz 4 Regelsatz für das Kind.

isomatte  01.12.2020, 06:46
@Fentyfenty

Sicher, steht doch auch hinter den 250 €, da steht Regelbedarf für 1 Kind von 0 - 5 Jahren und ab 2021 sind es dann 283 €.

Das Kindergeld steigt von 204 € auf dann 219 € zum Januar 2021.

Fentyfenty 
Fragesteller
 01.12.2020, 21:34
@isomatte

Du hast aber 250 geschrieben&nicht 204 bzw 219 Euro

isomatte  03.12.2020, 09:05
@Fentyfenty

Die 250 € ist der derzeitige Regelbedarf für den Lebensunterhalt für Kinder von 0 - 5 Jahre und hat nichts mit den derzeit 204 € bzw. dann 219 € ab 2021 zu tun, außer das dieses dann als anrechenbares Einkommen des Kindes gilt, so wie Unterhalt usw. und entsprechend auf den Bedarf des Kindes angerechnet wird.

Ab 2021 soll es dann auf 283 € Regelbedarf ansteigen und dazu kommt dann min. noch der Anteil der Warmmiete für das Kind, dies ergibt dann den Gesamtbedarf des Kindes und davon wird dann das anrechenbare Einkommen des Kindes in Abzug gebracht.

isomatte  05.12.2020, 03:44

Danke dir für deinen Stern !

Kindergeld und Elterngeld werden voll angerechnet. Meiner Rechnung nach müsste eine alleinerziehende Mutter mit Kind 895,52€ erhalten, bzw. ab 2021 (ist ja bald) 915,56 €.

Rechnung wie folgt:

  • Regelsatz Alleinerziehende : 446 Euro (432 Euro Euro bis 31.12.2020)
  • Regelsatz Kind bis 7 Jahren: 309 Euro (308 Euro bis 31.12.2019)
  • Mehrbedarf für Alleinerziehende: 160,56 Euro (155,52 Euro bis 31.12.2020)
  • Gesamtanspruch: 915,56 Euro ab 01.01.2021 (895,52 Euro bis 31.12.2020)

Wobei zum Mehrbedarf für Alleinerziehende angemerkt werden muss, dass dieser aufgeteilt wird, wenn die Eltern sich das Sorgerecht teilen und das Kind sich abwechselnd bei Vater und Mutter aufhält.

Soweit ich das vernehme wird Elterngeld und Kindergeld von der Regelleistung abgezogen. Als Alleinerziehende erhält die Dame dann noch einen Mehrbedarfszuschlag von rund 155€.

Sie bekommt also 660€.

Das wären dann ausschließlich Kindergeld+Elterngeld+Mehrbedarfszugschlag. Regelleistung wird ja durch Kinder- und Elterngeld aufgezerrt.

Man darf aber nicht übersehen, dass Miete und Heizkosten auch vom Amt übernommen wird, der aufgewendete Betrag also deutlich höher ausfällt.

MinervaDieEule  30.11.2020, 00:19

Kommt da nicht noch der Regelsatz für ein Kind bis 7 Jahre hinzu? iHv 308€? Also insgesamt 895,52?

Für das Kind gibt es ja nach der Bestimmung des Paragraphen 19 SGB II Sozialgeld und die Mutter erhält den Mehrbedarf weil alleinerziehend. Beide erhalten die angemessene Miete und auf den Gesamtbedarf wird Kindergeld und Elterngeld angerechnet, also abgezogen.