Wie wird die Nachzahlung von Kindergeld in einer Bedarfsgemeinschaft (Hartz 4) berechnet?

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Bei der Berechnung hast du einen Fehler gemacht !

Nach den 100 € Grundfreibetrag bleibt ein Rest von 769,85 € Brutto und 20 % Freibetrag davon ergeben 153,97 € Freibetrag als 2 Stufe der Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll,gesamter Freibetrag dann 253,97 €.

Zieht man diese 253,97 € dann von den 776,83 € Netto Vergütung ab bleiben noch 522,86 € anrechenbares Erwerbseinkommen.

Wenn der Bedarf jeweils bei 565,85 € liegt dann fehlen deiner Freundin noch ca. 43 € die sie mit ihrem Kindergeld erst mal selber noch abdecken muss,bevor dann ein Überschuss auf deinen Bedarf angerechnet werden dürfte.

Hat das Jobcenter den Bescheid nicht nur vorläufig beschieden,so dass du deine Leistungen erst mal nur als Vorleistung bekommen hast,dann würde ich mit der Anrechnung nach dem Zuflussprinzip rechnen,davon gehe ich mal aus,weil es nicht dein eigenes Kindergeld ist.

Wenn sie ab April Anspruch hat dann ist die Nachzahlung inkl.dem Kindergeld für September,also für 6 Monate.

Kommt die Nachzahlung noch im September aufs Konto oder ist schon eingegangen,dann müssten von den 1140 € Kindergeld die etwa 43 € berücksichtigt werden,die der Freundin selber noch zur Deckung ihres Bedarfs für den September fehlen würden,wenn sie nicht noch weitere Aufwendungen wegen der Ausbildung absetzen könnte,wie erhöhte Fahrkosten.

Dann blieben noch etwa 1100 € übrig und diese würden dann meiner Ansicht nach auf deinen Bedarf der nächsten 6 Monate verteilt,hast du selber noch kein Einkommen,würde dieser Überschuss den deine Freundin zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigen würde zu deinem Einkommen und auf sonstiges Einkommen kann man ab 18 die 30 € Versicherungspauschale geltend machen.

Das würden bei 6 Monaten Bezugszeitraum dann 180 € Freibetrag für dich ergeben,es würden dann etwa 920 € als anrechenbares Einkommen bleiben,dass würde dann durch 6 Monate geteilt und der Betrag von deinen monatlichen Leistungen für die nächsten 6 Monate abgezogen.

Dann würde es noch mal eine neue Berechnung geben müssen,weil dann ja ab Oktober das laufende Kindergeld von 190 € kommt und dann noch mal ein monatlicher Überschuss bleiben würde,der dann normalerweise vollständig auf deinen Bedarf angerechnet werden müsste,weil man die 30 € Versicherungspauschale nur einmal pro Person geltend machen kann.

Ihr könnt aber auch Glück haben,denn wenn ich mich nicht irre darf eine Nachzahlung die aus einem laufenden Leistungsanspruch stammt nur im Monat des Zufluss auf den Bedarf bzw.die Leistungen angerechnet werden,dass könnte hier der Fall sein,denn ab Oktober bekommt sie dann ja laufend Kindergeld gezahlt.

Denn dann dürften von den 1140 € nur deine 565,85 € und der Beitrag für die KV - zurück verlangt werden,dann wird aus dem vormaligen Einkommen im Folgemonat Vermögen und das darf dann bis auf das so genannte Schonvermögen nicht mehr angerechnet werden.

Ab Oktober würde dann wieder Anspruch bestehen,wenn die Grenze des Schonvermögens dadurch nicht überschritten würde,dann würde ab Oktober von den 190 € laufenden Kindergeld die etwa 43 € die deine Freundin min.noch zur eigenen Bedarfsdeckung benötigt abgezogen und hast du kein Einkommen werden die 30 € bei dir berücksichtigt,dann blieben noch etwa 117€ monatlich übrig und diese würden dir dann von deinen Leistungen abgezogen.

buh94 
Fragesteller
 20.09.2016, 22:16

Hallo isomatte,

erneut danke ich dir für eine sehr ausführliche und kompetente Antwort! Ich freue mich, dass du dir immer wieder so viel Zeit nimmst, um dich mit meinen Fragen auseinanderzusetzen.

Für mich ist das Thema ALG 2, einschließlich seiner Berechnung, ein Buch mit sieben Siegeln.

Wollen wir hoffen, dass der Zufluss komplett im Monat September angerechnet wird und es nur zur Rückzahlung der 565,85 Euro plus Beitrag für die Krankenversicherung kommt.

Ich habe leider schon befürchtet, dass das bereinigte September-Einkommen den Bedarf überschreitet. Wichtig war mir jedoch, zu wissen, mit welchen Beträgen da zu rechnen ist, auch für die Folgemonate. Darum herzlichen Dank für deine genauen Berechnungen!

Da das derzeit ersparte Bargeld bei weitem das Schonvermögen unterschreitet, dürfte der Überschuss, nach meinem Wissen, keinesfalls darauf angerechnet werden.

Zur Sicherheit wird das komplette Kindergeld erst mal nicht angerührt, bis ein erneuter, korrigierter Bescheid des Jobcenters ergeht.

Darf ich deine freundliche Hilfe nochmal in Anspruch nehmen, falls mir bei der Neuberechnung durch die Behörde etwas unklar sein sollte?

Liebe Grüße

buh94

isomatte  21.09.2016, 08:00
@buh94

Bitte sehr !

Sicher doch

buh94 
Fragesteller
 03.10.2016, 14:47

Aufgrund der Ausführlichkeit, zeichne ich diesen Beitrag gerne als »Hilfreichste Antwort« aus.

isomatte  04.10.2016, 06:28
@buh94

Danke dir für deinen Stern !

Hallo zusammen,

ich möchte euch natürlich nicht im Unklaren darüber lassen, was die Neuberechnung der Leistungen ergeben hat.

Außerdem resultieren hieraus wieder neue Fragen.

Die Einmalzahlung in Höhe von 1.140 Euro wird in sechs Teile á 190 Euro zerlegt, die das Jobcenter auf die Monate Oktober bis März als einmalige Einnahmen anrechnen wird. Dabei wird auf § 11 SGB II verwiesen. Diesen las ich mir durch und wenn ich alles richtig verstanden habe, scheint das Verfahren rechtens zu sein, was isomattes Aussage bekräftigt, sofern ich diese richtig verstanden habe. ;-)

Die Abrechnungen für Oktober bis März sehen dann wie folgt aus:

nichtselbstständige Arbeit: 850 Euro

Grundfreibetrag: 100 Euro

Freibetrag (Erwerbseinkünfte): 180 Euro

sonstige Einnahme: 190 Euro

Kindergeld 1. Kind: 190 Euro

Bereinigtes Einkommen: 950 Euro

Aufgrund des Freibetrags in Höhe von 180 Euro vermute ich, dass hier von einem Bruttolohn, der sich auf 900 Euro beläuft, ausgegangen wird, wovon 180 Euro ja exakt 20% entsprechen würden.

Im Schreiben wird ebenfalls darum gebeten, dass Lohnabrechnungen weiterhin eingereicht werden sollen, um Korrekturen vornehmen zu können, da als Berechnungsgrundlage zunächst ein fiktiver Betrag von 850 Euro aus nichtselbstständiger Arbeit zu Grunde gelegt wird.

Der Gesamtbedarf beläuft sich auf 1.131,70 Euro, sodass es in den nächsten Monaten zu einer Auszahlung von je 181,70 Euro kommen wird (Korrekturen noch nicht berücksichtigt). Das scheint auch zu stimmen, denn 1.131,70 - 950 = 181,70.

Nun ergeben sich für mich folgende Fragen.

1. Stimmt es, dass einmalige Einkommen und Kindergelder voll angerechnet werden, wie ich dem Bewilligungsbescheid entnehme?

Im Monat der ersten ALG 2-Zahlung (Dezember 2015) wurde für beide Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der Pauschbetrag in Höhe von je 30 Euro berücksichtigt. Der Mann war bis zum 8. Dezember noch im ALG 1-Bezug, die Frau bis zum 31. Dezember.

Im Januar und Februar 2016 wurden bei der Frau erneut Pauschbeträge (á 30 Euro) anerkannt, da sie sich bis zum 12. Februar im ALG 1-Bezug befand.

2. Verstehe ich es richtig, dass somit sämtliche Pauschbeträge für das Jahr 2016 abgegolten sind und ein solcher erst wieder im Januar 2017 in Anspruch genommen werden darf?

3. Liege ich mit all meinen Aussagen/Vermutungen richtig, oder muss etwas korrigiert werden? Wie bereits erwähnt, für mich sind diese Berechnungen nicht immer nachvollziehbar, weshalb ich auf eure Hilfe angewiesen bin.

Eine gute Nachricht für die, die als ALG 2-Empfänger und Auszubildende/r in einer BG leben, kam ebenfalls mit dem Schreiben. Aufgrund einer Änderung des SGB II ist die/der Auszubildene nicht mehr vom Leistungsausschluss betroffen, sodass es im besagten Fall sogar zu einer Nachzahlung kam. Möge anderen ALG 2-Empfängern gleiches Glück beschieden sein. ;-)

Ich danke euch jetzt schon im Voraus, für die Beantwortung meiner Fragen.

isomatte  04.10.2016, 07:27

Ja,ab den Änderungen die am 01.08.2016 eingetreten sind haben auch Azubis ggf.jetzt Anspruch auf ALG - 2 ( Aufstockung ) Leistungen !

Sollten deine Angaben aus dem Bescheid stammen,dann kann ich das nicht ganz nachvollziehen.

Denn der Freibetrag läge dann beim Erwerbseinkommen nicht nur bei 180 €,sondern bei 280 €,du darfst die 100 € Grundfreibetrag vom Bruttoeinkommen ja nicht vergessen.

Dann müsste das Jobcenter von 1000 € Bruttoeinkommen ausgegangen sein,dann kämen zunächst die 100 € Grundfreibetrag und es bliebe ein Überhang von 900 € Brutto ( 100 € - 1000 € Brutto ),davon ergeben dann 20 % Freibetrag noch mal 180 €.

Der gesamte Freibetrag läge dann bei 280 € pro Monat.

Bei 850 € fiktivem Bruttoeinkommen komme ich auf 100 € Grundfreibetrag,es bliebe ein Überhang von 750 € und 20 % Freibetrag ergeben dann bei mir 150 €.

Dann läge der gesamte Freibetrag bei nur 250 € pro Monat.

Wenn das Jobcenter hier von einem bereinigten Einkommen von 950 € ausgeht,kann da meiner Ansicht nach etwas nicht stimmen,denn angenommen sie bekommt 700 € Netto aus dem fiktiven 850 € Brutto,dann müssten von den 700 € Netto 250 € an Freibeträgen berücksichtigt werden.

So käme ich auf ein anrechenbares Erwerbseinkommen von 450 € und dazu käme dann pro Monat das volle Kindergeld von 190 €,da würde ich auf ein bereinigtes Einkommen von 640 € kommen.

Selbst wenn ich jetzt diese einmalige Nachzahlung des Kindergeldes noch dazu nehmen würde,also noch mal 190 € dazu,würde ich nur auf 830 € bereinigtes Einkommen kommen und nicht auf 950 €.

Diese 30 € Versicherungspauschale hat euch damals auf euer ALG - 1 zugestanden,weil das kein Erwerbseinkommen,sondern sonstiges Einkommen war und ihr kein Erwerbseinkommen erzielt habt,denn dann hättet ihr vorrangig die Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll geltend machen können.

In den 100 € Grundfreibetrag sind aber schon 30 € Versicherungspauschale + 15,33 € pauschal für Werbungskosten enthalten,deshalb werden diese bei ihr nicht mehr berücksichtigt.

Aber solange du kein Erwerbseinkommen hast und dann anrechenbares Einkommen von ihr auf deinen Bedarf angerechnet werden kann,weil sie dieses nicht vollständig zur eigenen Bedarfsdeckung braucht,dann muss das Jobcenter vorher diese 30 € Versicherungspauschale bei dir berücksichtigen.

Denn dann wird der Überschuss von ihr zu deinem sonstigen Einkommen und darauf stehen dir dann diese 30 € zu,solange du keine vorrangigen Freibeträge geltend machen kannst.

Wenn der gesamte Bedarf also bei 1131,70 € liegt,dann würde der Bedarf jeweils bei 565,85 € liegen.

Da sie ja diese Nachzahlung bekommen hat und ab Oktober auch das laufende Kindergeld dazu kommt,sind wir bei 2 x 190 € = 380 € Kindergeld pro Monat,dass dann von Oktober - März 2017.

Es müssen dann also von den 380 € schon mal theoretisch deine 30 € Versicherungspauschale abgezogen werden,es blieben dann von deinen 565,85 € Bedarf noch ein Restanspruch von etwa 215,85 € und nicht nur 181,70 €.

Dazu käme dann ja noch das sie von ihrem Kindergeld zur eigenen Bedarfsdeckung ja auch noch etwas benötigt,denn nach Abzug ihrer Freibeträge auf Erwerbseinkommen kann sie ihren Bedarf von 565,85 € alleine mit ihrem anrechenbaren Erwerbseinkommen noch nicht decken.

Selbst wenn ihr tatsächliches Brutto bei 900 € liegen würde und sie 770 € Netto bekäme,denn ihr stünden dann vom Brutto zunächst die 100 € Grundfreibetrag zu und von den 800 € Überhang noch mal ( 20% Freibetrag ) = 160 €,gesamt dann 260 € Freibetrag.

Zieht man diese dann von den 770 € Netto ab,blieben hier nur etwa 510 € anrechenbares Erwerbseinkommen,ihr Bedarf liegt aber wie bei dir bei min. 565,85 €.

Demnach würden ihr hier noch min. etwa 55,85 € pro Monat fehlen,die dann erst mal von ihrem Kindergeld noch abzuziehen sind.

Es blieben dann von 190 € Kindergeld max. 134,15 € pro Monat übrig und davon müssten noch deine 30 € Versicherungspauschale berücksichtigt werden,dann blieben nur noch etwa 104,15 €,die das Jobcenter dann auf deinen Bedarf anrechnen dürfte.

Das würde dann praktisch ab April 2017 gelten,wenn die Anrechnung des einmaligen Einkommens vorbei ist.

buh94 
Fragesteller
 05.10.2016, 14:57
@isomatte

Hallo isomatte,

vielen Dank für deine ausführliche Anwort!

Entweder ist mir jetzt ein großer Fehler unterlaufen, oder wir haben aneinander vorbeigeredet.

Denn der Freibetrag läge dann beim Erwerbseinkommen nicht nur bei 180 €,sondern bei 280 €, du darfst die 100 € Grundfreibetrag vom Bruttoeinkommen ja nicht vergessen.


Dann müsste das Jobcenter von 1000 € Bruttoeinkommen ausgegangen sein,dann kämen zunächst die 100 € Grundfreibetrag und es bliebe ein Überhang von 900 € Brutto ( 100 € - 1000 € Brutto ),davon ergeben dann 20 % Freibetrag noch mal 180 €.

So wird es gewesen sein. Ich dachte fälschlicherweise, es wäre von 900 Euro Bruttoeinkommmen ausgegangen worden, weil ich nicht wusste, dass erst die 100 Euro von den 1000 Euro abgezogen werden, um auf 900 Euro zu kommen, wovon anschließend der 20%ige Freibetrag ermittelt wird.

Fakt ist, dass die von dir ausgerechneten 280 Euro Gesamtfreibetrag tatsächlich zum Abzug kamen, denn 180 Euro (Freibetrag aus Erwerbseinkünfte) + 100 Euro (Grundfreibetrag) = 280 Euro.

Es wird hier ein fiktives Nettoeinkommen von 850 Euro zugrunde gelegt.

Ziehen wir davon die Freibeträge ab, komme ich auf 570 Euro. Rechnen wir anschließend Kindergeld und Einmalzahlung (380 Euro) darauf, wären das 950 Euro (zumindest nach meinem laienhaften Verständnis).

Gesamtbedarf (1.131,70) - 950 Euro = 181,70 Euro.

Aber solange du kein Erwerbseinkommen hast und dann anrechenbares Einkommen von ihr auf deinen Bedarf angerechnet werden kann,weil sie dieses nicht vollständig zur eigenen Bedarfsdeckung braucht,dann muss das Jobcenter vorher diese 30 € Versicherungspauschale bei dir
berücksichtigen.


Denn dann wird der Überschuss von ihr zu deinem sonstigen Einkommen und darauf stehen dir dann diese 30 € zu,solange du keine vorrangigen Freibeträge geltend machen kannst.

Die Sache mit dem Pauschbetrag ist für mich schwer nachzuvollziehen. Da fehlt es mir an Fachwissen. In der aktuellen Abrechnung wird dies überhaupt nicht berücksichtigt.

Kann es deshalb sein, dass der Pauschbetrag erst in den Abrechnungen zur Geltung kommt, wenn die Einmalzahlungen (Nachzahlungen) komplett abgegolten sind, also ab April 2017?

Wichtig zu wissen ist für mich außerdem, wie es sich mit dem Zuflussprinzip verhält. Mir wäre es nämlich lieber, wenn das Jobcenter einen ganzen Monat die Zahlung aussetzt oder diese zurückverlangt. So gäbe es ja einen Überschuss, der auf das Schonvermögen angerechnet werden würde. Wenn ich das richtig verstanden habe, also wie folgt:

1.140 Euro (Nachzahlung) - 565,85 Euro (Bedarf für eine Person) = 574,15 Euro (noch nicht berücksichtigt sind Krankenversicherung und GEZ), die ich in dem Monat selbst bezahlen müsste. Trotzdem bliebe ein Plus von über 400 Euro = Schonvermögen.

Aber die Begründung des Jobcenters, dass die 1.140 Euro auf sechs Monate á 190 Euro verteilt werden, scheint mir plausibel, vorausgesetzt, dies Verfahren ist tatsächlich rechtens.

Ich danke dir für deine wahnsinnige Geduld und dass du dir so viel Zeit für mein Anliegen nimmst.

Wenn du bereits anderweitig Leistung erhalten hast, wird eine Nachzahlung normalerweise erst ausgeführt, wenn abgeklärt ist, ob andere Träger Erstattungsansprüche haben. Das wird dann bereits intern verrechnet. Sollte das nicht geschehen, musst du das doppelt bezahlte Geld natürlich erstatten.

buh94 
Fragesteller
 20.09.2016, 22:27

Hallo DerHans,

vielen Dank für deine schnelle Antwort!

Im vorliegenden Bescheid, über das bewilligte Kindergeld, wird darüber informiert, dass die Zahlungen auf das angegebene Konto, wessen Inhaberin die Antragstellerin ist, überwiesen werden. Deshalb schließe ich eine interne Verrechnung der Behörden aus.

Interessant finde ich deine Information, dass die Träger Erstattungsansprüche untereinander geltend machen. Wenn alles gut geht, wird nämlich eine Erwerbsminderungsrente bewilligt und dann ist es natürlich wichtig zu wissen, wie eine solche Verrechnung genau vonstatten geht und welche Auswirkungen diese für die Bedarfsgemeinschaft hat.

DerHans  20.09.2016, 22:30
@buh94

Eine evtl. Rentennachzahlung wird definitiv erst dann ausgezahlt, wenn alle vorleistenden Behörden ihr OK gegeben haben.

Allerdings wenn die Rente niedriger ausfällt, als die erhaltenen "Vorschüsse", brauchst du da nichts zurück zahlen,