Wie Beweise für Zivilprozess einreichen?

8 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Auch für mich ist die Frage etwas missverständlich. Wenn an dich eine Forderung gestellt wird, die du aber erfüllt hast, kann der Gläubiger grundsätzlich einen Mahnbescheid gegen dich erwirken. Gegen diesen Mahnbescheid, kannst du dann Widerspruch einlegen und deine Beweise anführen. Das Gericht entscheidet dann in der Regel nach Aktenlage.

Wenn du selbst eine Forderung an jemanden stellt, gilt das gleiche in umgekehrter Form. Eine bestimmte Form im Schriftverkehr ist nicht erforderlich. Das Anschreiben sollte allerdings folgende Mindestanforderungen erfüllen:

An des Amtsgericht in XXXX

Deine Anschrift

Anschrift des Gegners

Üblicherweise weise beginnt beginnt man so: In dem Rechtsstreit der XXX dein Name ( Antragsteller ) gegen XXXX Name des Gegners ( Antraggegner ) wird dem Gericht

folgendes zur Kenntnis gebracht..... Hier kannst du nun deine Beweise anführen und ggf. mit Fotokopien belegen. Diese Schreiben MUSS grundsätzlich 3 Fach erfolgen, weil eine Ausfertigung dem Antragsgegner zugestellt wird, worauf er ggf. Stellung nehmen kann.

Das ganze kannst auch in der ZPO nachlesen, die du dir ergoogeln musst.

Gruß vom Seestern *.

hiwigo 
Fragesteller
 22.06.2011, 02:03

Hallo, wenn ich beweise einlegen muss weil ich beklagter bin muss ich das auch 3 mal machen? danke!

Mit Klagemustern wirst du bei so wenig Kenntnissen nichts anfangen können. Es ist nicht ratsam, einfach was an Gericht zu schreiben. Wenn du glaubst, dir keinen Anwalt leisten zu können (dessen Gebühren im übrigen wie die Gerichtskosten der unterlegene Gegner erstatten muss), dann rat ich dir dringend, bei deinem zuständigen Amtsgericht die Rechtsberatungsstelle aufzusuchen.Nimm dahin auch Belege zu deinen Einkommensverhältnissen mit.Die können dir kostenlos etwas weiter helfen und vor allem auch klären, ob du nicht etwa Anspruch auf einen Beratungshilfeschein oder auf Prozesskostenhilfe hast. Mit dem Beratungshilfeschein kannst du einen Anwalt aufsuchen, der dir höchstens 10 € abverlangen wird für fachliche Beratung.

du übernimmst dich.

im übrigen hast du schlechte karten. du hast recht mit der tatsache, dass du den vertrag zwischen dir und deinem käufer ordnungsgemäß erfüllt hast. allerdings hast du den vertrag zwischen dir und dem zahlungsdienstleister nicht ordnungsgemäß erfüllt.

es sind zwei unterschiedliche verträge.

hiwigo 
Fragesteller
 20.06.2011, 23:33

wie kommst du darauf? der zahlungsdienstleister hat ohne eine anhörung entschieden, und nachrichten von mir sowie mein antrag zum verkäuferschutz ignoriert.

Ugival  20.06.2011, 23:37
@hiwigo

den genauen ablauf kann man nicht beurteilen, da du ja in allen fragen zu diesem thema eher in rätseln sprichst.

entscheidend ist: hast du einen versandbeleg über einen versicherten versand? das ist nämlich deine vertragliche verpflichtung gegenüber dem zahlungsdienstleister.

hiwigo 
Fragesteller
 20.06.2011, 23:45
@Ugival

hab ich alles, wurde 2 mal eingereicht alles wurde ignoriert - als der käufer - käuferschutz beantragt hat war mein konto gesperrt und ich konnte keine beweise direkt online einreichen - da war mir nur email und brief möglich - trotzdem alles ignoriert und der käufer hat das geld bekommen - und das kann es ja nicht sein!

Ugival  20.06.2011, 23:51
@hiwigo

wenn du einen versandbeleg über versicherten versand hast und die ware geklaut wurde, kommt da jetzt erstmal der versanddienstleister ins spiel. der muss dir den schaden ersetzen und du dann dem käufer. da der käufer seinen schaden aber schon von dem zahlungsdienstleister erstattet bekommen hat, kannst du die entschädigung des versanddienstleisters für dich behalten. dann wäre alles im reinen.

hiwigo 
Fragesteller
 20.06.2011, 23:54
@Ugival

merci

Ugival  21.06.2011, 00:00
@hiwigo

naja, erledigt ist das ganze noch lange nicht. gäbe noch unmengen von detailfragen zu klären :-)

Im Prinzip kann man jedem, der sich noch nicht INTENSIV mit Rechtsfragen beschäftigt hat, nur raten, einen Anwalt oder eine Hilfsorganisation (z.B. Verbraucher- / Mieterschutz) zu Rate zu ziehen. Neben der reinen Rechtsfrage des Falls, bietet auch das Verfahrensrecht einige Stolperfallen, die zum "Verlieren" eines Prozesses führen können, auch wenn man in des Sache vielleicht sogar im Recht ist. Und schon mancher Laie wurde durch überraschende Vorträge der Gegeseite überrascht und völlig aus dem Konzept gebracht.

Sollten die Kosten ein Problem darstellen, ist zu empfehlen, sich zumindest einen Beratungsschein beim Amtsgericht zu holen. Damit ist bei fehlenden finanziellen Mitteln eine ERST-Beratung durch einen Anwalt für ein paar Euro Schutzgebühr möglich. Bei guten Aussichten kann der Anwalt dann einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen.

Ansonsten besteht IMMER die Möglichkeit, Prozesshandlungen (Klage, Anträge, Erwiderungen) auch BEIM GERICHT ZU PROTOKOLL zu erklären. Hierzu gibt es in der Regel sogar gesonderte Rechtsantragsstellen beim Gericht. Die Rechtspfleger dürfen zwar in der Sache keine Rechtsberatung vornehmen, sie kümmern sich aber um die FORMALIEN. Durch die Erklärung zu Protokoll erreicht man somit, dass zumindest der Schriftsatz keine grundsätzlichen Fehler enthält.

Hallo, ja du musst den Schriftverkehr grundsätzlich 3-mal einreichen. Ein Exemplar bleibt beim Gericht, ein weiteres Exemplar bekommt der Kläger und eines ggf. der Rechtsvertreter.

Wenn du dem Gericht schreibst, kannst du z.b. folgende Formulierung benutzen: In dem Rechtsstreit XXX gegen XXX., widerspreche ich der Forderung des Klägers.

Zur Begründung: Hier kannst du z.b. reinschreiben. Die Forderung wurde in voller Höhe beglichen. Beweiß. Anlage 1 in Kopie.

Falls es mehrere Anlagen und Beweise gibt fügst du sie dann als Anlage 2 u.s.w. mit bei. Aber unbedingt 3 mal. Ansonsten wird dich das Gericht hierzu auffordern und das ganze Verfahren verzögert sich.

L.g. vom Seestern *