wenn man erbt, was sagt das Jobcenter?

15 Antworten

Du bist natürlich verpflichtet, jede Veränderung zu melden. Dann kommt es darauf an, wieviel du erbst. Es kan sein dass du jetzt erst mal die weitere Leistung als Darlehen erhältst. Wenn dann das Erbe feststeht, wird das verechnet

Klar darf du das annehmen. Wenn man viel erbt, sollte man bescheid geben. Ist es aber gering, werden die nichts großartiges unternehmen.

Nur weil man Hatz 4 Empfänger ist, bedeutet es nicht, dass du etwas beiseite legen oder bekommen darfst.

Das Erbe muss angenommen werden (sofern es unterm Strich keine Schulden sind oder irgendein wichtiger Grund dem entgegensteht), da ein Ausschlagen ein sozialwidriges Verhalten darstellte, das nach § 34 SGB II zu Ersatzansprüchen des Jobcenters führen kann.

Das Erbe ist (im Grundsatz) einmaliges Einkommen, sofern der Todestag während des Leistungsbezugs liegt.
Einmaliges Einkommen ist zwingen entweder im Zuflussmonat oder Folgemonate voll anzurechnen oder aber auf sechs Monate zu verteilen, wenn die einmalige Anrechnung zum Leistungsausschluss führte. Selbstredend sind mit der Erbschaft verbundene Kosten anrechnungsbetragsmindernd zu berücksichtigen.

Im letzteren Fall wird das, was nach sechs Monaten noch vorhanden ist, zu Vermögen mit entsprechenden Freibeträgen.

den fall habe ich auch. das jobcenter stellt nachdem du gemeldet hast ,du hast geerbt, dir einen schönen Schrieb nach Hause wo alles Vermögen (auch im Ausland) angegeben werden soll. kommt eine Zahlung und etwas Geld, wird das jobcenter dir die Leistungen sofort einstellen. Du bist nicht mehr Hartz 4 berechtigt und hast keinerlei Anspruch mehr auf Sozialleistungen. Das bedeutet aber, du bist ein sog. "freier Mensch", d.h. ohne Hartz 4 Bezug,ohne Krankenversicherung gesetzlich ohne Sozialversicherung. Das musst du von deinem Erbgeld alles selber bezahlen, plus Lebensunterhalt und Miete. Bis es eben weg ist, oder du eben eine sozialversicherte Arbeit gefunden hast. Wenn nix mehr da ist, darfst du wieder Hartz 4 beantragen ,vorrausgesetzt du hast das Erben Geld wie ein sparsamer Hartz 4 Empfänger verlebt, denn Luxusleben mit Reisen und so ist ebenfalls tabu.

Ich verlebe gerade 100.000 euro, weil ich muss und als Techniker ohne Praxis
keine Anstellung finde. Mir brummt der Schädel und ich habe richtig Angst zu verenden. Meine Erbengemeinschaft will mit mir nix mehr zu tun haben, weil es heisst ich wäre faul gewesen,aber wir erinnern uns: Schröder und Clement haben die Zeitarbeit eingeführt und Hartz 4. Und da wurde ich nicht mehr berücksichtigt,da seitdem nicht mehr eingearbeitet wird.

Ontario  08.03.2016, 08:00

Ich kenne mich da nicht so aus, wie das im Erbfall sein könnte. Habe aber mal gehört, dass jeder HartzIV Empfänger auch einen sog. Freibetrag hat, den er nicht verleben muss und dennoch die Leistung beziehen kann. Lass dich doch mal von einem Fachmann, vielleicht vom VdK beraten. Die Beratung ist kostenlos aber fachkomptent.Problem bei all dem ist eben, dass diese staatlichen Leistungen Steuergelder sind. Vermögensbildung zu Lasten der Steuerzahler eben ausgeschlossen ist. D. h. einerseits die 100 000 € irgendwo verzinst bunkern, andererseits Leistungen beziehen, das geht nicht.Lass dich auch mal darüber beraten, was anrechenbare Kosten sind, die du von dem geerbten Vermögen abziehen kannst.

Wenn man aber Hartz IV bekommt darf man das dann überhaupt annehmen?

Man darf nicht nur, man muß. Als Leistungsempfänger ist man verpflichtet, alles zu tun, seine Bedürftigkeit zu reduzieren. Bei einen Erbe ist aber zu beachten, das dies auch Schulden enthalten kann.

Erbe zählt bei Harz 4 als Einkommen. Es ist als soches im Monat der zuflusses anzurechnen. Sollte die Leistungsfähigkeit dadruch entfallen ist es auf 6 Monate ( nicht mehr und nicht weniger) anzurechnen. Sollte nach den 6 Monaten noch Geld übrig sein, dann ist es vermögen.

Man beachte, das vom Erbe bei der Berechnung Schulden und Erbschaftskosten ( insbesondere die Beerdigung) abzuziehen sind.

skyfly71  05.12.2012, 10:47

Insgesamt eine richtige Antwort, bis auf die 6monatige Anrechnung. Bis ich mit einem realen Fall konfrontiert war, hab ich das auch gedacht. In der Rechtssprechung und in den Weisungen zum SGB II ist das aber keineswegs so einfach.

VirtualSelf  05.12.2012, 11:55
@skyfly71

Doch, ist es, da es sich direkt aus dem Gesetz ergibt: § 11 Abs. 3 SGB II

Es gibt genau zwei Möglichkeiten:

1) Anrechnung im Zufluss- oder Folgemonat.
2) Verteilung zwingend auf exakt 6 Monate.

"Eins" ist nur zulässig, sofern der Antragsteller durch die Anrechnung nicht voll aus dem Leistungsbezug rausfällt. Fiele er raus, muss zwingend auf sechs Monate vetreilt werden. Der SB hat dabei keinerlei Ermessens-Spielraum, ein abweichender Verteilungszeitraum ist selbst dann nicht zulässig, wenn der Alg2'ler nur noch 3 Monate im Leistungsbezug ist.