muss man bei Hartz IV Bezug (aufstockende Leistungen) Erbschaft annehmen?

4 Antworten

Eigentlich bist du verpflichtet, die Erbschaft anzunehmen, sonst machst du dich ja selbst beduerftig im Prinzip.

Allerdings war es bei meinen Bekannten, deren ein Elternteil weggestorben ist in den letzten Jahren immer so, dass sie niemand sie gefragt hat, ob sie die Erbschaft antreten wollen. Und in allen Faellen waren zumindest Haeuser vorhanden. Es war bei denen immer so, trotz gesetzlicher Erbfolge, dass der Ueberlebende Elternteil alles automatisch uebernahm und im Haus blieb. Und die Kinder beliesen es einfach dabei, da meldet sich auch kein Erbgericht oder so. Keiner hat eine Erbschaft ausgeschlagen. Nur eben ging auch keiner zum Gericht und hat seinen Anteil eingefordert.

Ein Bekannter von mir ist in der aehnlichen Situation wie du mit aufstockendem Hartz IV bei Vollzeitjob und seine Mutter ist auch vor einem halben Jahr verstorben. Und sein Vater lebt weiter im Haus und keiner der Kinder hat nach Erbschaft gefragt und sie wurden auch nicht gefragt und das Amt hat auch davon keine Kenntnis. Irgendwann wird ja wohl die Frist, sein Erbe beanspruchen zu koennen, ablaufen und dann kann das Amt sie auch nicht mehr dazu zwingen. Ausgeschlagen hat er ja nichts.

Meist ist ja auch nur mehr oder weniger ein Haus da und wenig sonstiges Vermoegen, die Beerdigungskosten muessen ja auch erst mal beglichen werden. Und in dem Haus wohnt ja der hinterbliebene Elternteil, der die Kinder gar nicht auszahlen koennte, selbst wenn er es wollte. Dann muesste das Haus verkauft werden und er wuerde alles verlieren. Das will man als Kind dann ja auch nicht wirklich.

stern311  21.03.2015, 18:55

Wenn eine Erbschaft anfällt, ist der/die Bedürftige gesetzlich verpflichtet, die Änderung seiner Vermögenslage zeit nah und selbstttätig anzuzeigen, weil sie auf seinen/ihren Leistungsanspruch eine Auswirkung haben kann. Entsprechende Bescheide sind auch rückwirkend abzuändern und ggfs. aufzuheben. Sie verlieren ihre Bestandskraft.

Claud18  18.04.2015, 15:16
@stern311

Es sei denn (in solchen Fällen ratsam), es liegt ein "Berliner Testament" vor. Dann erben die Kinder erst nach dem Ableben beider Eltern. Und da in den besagten Fällen kein Geld geflossen ist, gehen die Behörden wohl auch davon aus.

Die Möglichkeit zur Ausschlagung einer Erbschaft ist für Erben, die Leistungen nach dem SGB II erhalten prinzipiell gegeben. Allerdings sind Personen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen einen Bezug von Leistungen nach dem SGB II herbeiführen, zum Ersatz der aus diesem Grund gezahlten Leistungen verpflichtet (§ 34 Abs. 1 SGB II).

Diese Konstellation ist im Falle der Ausschlagung einer Erbschaft mit positivem Nachlasswert gegeben, weshalb die Ausschlagung einer Erbschaft mit positivem Nachlasswert für den Erben keinen Vorteil bedeutet.

Quelle: http://www.sozialleistungen.info/hartz-iv-4-alg-ii-2/erbschaft.html


das heißt Du kannst ausschlagen, wirst aber das Einkommen trotzdem angerechent bekommen (aufgrund sozialwidrigem Verhalten)

ganz einfach gesagt, warum sollte der Staat aufkommen müssen, wenn eigentlich genug da ist .....

Wenn du durch das annehmen des Erbes deine Hilfebedürftigkeit verringern oder sogar ganz beseitigen könntest,wirst du mit dem Jobcenter Probleme bekommen,wenn du das Erbe ausschlagen würdest !

Ohne Probleme ginge das nur,wenn du dadurch Schulden übernehmen würdest oder das Erbe vor der Antragstellung eingetreten wäre,denn dann müsstest du es dem Jobcenter nicht mitteilen,was du aber im Leistungsbezug machen musst,weil du deiner Mitwirkungspflicht nachkommen musst.

Wenn du einen Erbschaftsanspruch hast, musst du den auch realisieren. Also zum mindesten den Pflichterbteil.

Die Alternative hieße ja, dass du eigentlich gar nicht bedürftig bist, sondern dein Erbteil nur bei deiner Mutter "parkst"

Wer seine Bedürftigkeit selbst herbei führt bekommt dann eben Sanktionen. Das sind denn schnell mal 30 % des gesamten Grundsicherungsbetrags. ( also ca 120 € monatlich), die verrechnet werden