Welche Rechte habe ich als Schwangere bei einer Schließung des Betriebes?

4 Antworten

natürlich kann man nicht erwarten da du dann umziehst. du kannst aber auch nicht erwarten das die filiale für dich weiter offen gelassen wird wenn sie geschlossen wird.

nach 5 jahren wird es keine grosse abfindung geben. diese kann durch den arbeitgeber angeboten werden, muss aber nicht.

da die kündigung durch schliessung der filiale notwendig wird kann der kündigungsschutz wg. schwangerschaft auch aufgehoben werden. das kann der arbeitgeber da auch so beantragen

Familiengerd  07.07.2016, 14:32

nach 5 jahren wird es keine grosse abfindung geben. diese kann durch den arbeitgeber angeboten werden, muss aber nicht.

Das ist keine Frage eines Angebots durch den Arbeitgeber, sondern der Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zum Interessenausgleich und Sozialplan.

bastidunkel  07.07.2016, 17:27
@Familiengerd

Aus den Verhandlungen muss nicht unbedingt eine Abfindung heraus kommen. Nochmal deutlich gesagt: Es gibt einfach arbeitsrechtlich gesehen KEIN RECHT auf eine Abfindung. Zeige einen einzigen Paragraphen, wo dieses angebliche "Recht" verankert sein soll. Den wirst du nicht finden.

Familiengerd  07.07.2016, 17:49
@bastidunkel

Ich habe nirgendwo behauptet, dass es ein gesetzlich verbrieftes entsprechendes Recht oder "unbedingt" als Verhandlungsergebnis eine Abfindung geben würde!!

Ich habe gesagt, dass das eine Frage der Verhandlung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zum Interessenausgleich und Sozialplan ist!

Es sollte mich aber sehr wundern, wenn es in diesem Fall für Arbeitnehmer, die das Versetzungsangebot nicht annehmen können, im Ergebnis keine Abfindung geben würde!

Also nicht irgend etwas in eine Aussage hinein interpretieren, was dort nicht steht und auch nur "indirekt" nicht gesagt wurde!!

Keine besonderen. Du wirst ja nicht gekündigt. Wenn du die angebotene Stelle nicht annimmst, ist das ganz allein deine Entscheidung. Woher sollte also ein Anspruch auf Abfindung kommen?

Familiengerd  07.07.2016, 18:02

Ganz so einfach ist es nicht.

Es kommt hier entscheidend auf das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zum Interessenausgleich und Sozialplan an.

Und es sollte mich sehr wundern (jedenfalls würde ich das - aus meinen eigenen Erfahrungen - von einem Betriebsrat zwingend erwarten), wenn das Ergebnis nicht auch eine Abfindung für diejenigen Arbeitnehmer enthalten würde, die aus zwingenden Gründen das Versetzungsangebot des Arbeitgebers nicht wahrnehmen können!

Bei einer Betriebsschließung sind deine Rechte quasi hinfällig. Und Recht auf Abfindung hast du schon mal gar nicht. Man kann dir ganz regulär kündigen, wenn der Betrieb schließt. Da ist dann auch deine Schwangerschaft nicht von Bedeutung.

wurzlsepp668  07.07.2016, 14:06

regulär kündigen: nein ..... (da Schwanger ...)

der Arbeitgeber muß in diesem Falle einen Antrag beim Gewerbeaufsichtsamt stellen ... damit der Kündigungsschutz aufgehoben wird ...

habe ich auch bereits einmal so gemacht ... trotz Einspruch der Mitarbeiterin ging die Kündigung durch ... da keine Betriebsstätte mehr vorhanden ...... Mitarbeiterin und Ehemann waren sehr sauer, Ehemann wollte mich sogar bedrohen ...

Familiengerd  07.07.2016, 14:35

Und Recht auf Abfindung hast du schon mal gar nicht.

Das ist in einer solch "platten" Formulierung falsch - es kommt alleine auf das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zum Interessenausgleich und Sozialplan an.

Und nach aller Erfahrung dürfte/müsste es hier eine Abfindung für Mitarbeiter, die das Angebot zum Wechsel nicht annehmen können, geben.

bastidunkel  07.07.2016, 17:24
@Familiengerd

Es gibt kein Recht auf eine Abfindung. Zeig mir im Gesetz einen Paragraphen, wo sowas stehen soll.

Familiengerd  07.07.2016, 17:59
@bastidunkel

Es gibt kein Recht auf eine Abfindung.

Und wo habe ich das Gegenteil behauptet.

Im Übrigen ist auch das unter bestimmten Voraussetzungen falsch!

Zeig mir im Gesetz einen Paragraphen, wo sowas stehen soll.

Unter bestimmten Voraussetzungen - die aber hier nicht gegeben sind: deshalb habe ich ausdrücklich auf "Verhandlung" verwiesen (wenn Du das bitte zur Kenntnis nehmen und nicht irgend etwas in meine Aussage hinein interpretieren würdest!!) - besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz KSchG § 1a "Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung", § 9 "Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers" und § 10 "Höhe der Abfindung"!

Zur Lektüre empfohlen für eine zukünftig differenziertere Kommentierung!

martinzuhause  08.07.2016, 07:24
@Familiengerd

"Und nach aller Erfahrung dürfte/müsste es hier eine Abfindung für
Mitarbeiter, die das Angebot zum Wechsel nicht annehmen können, geben."

eine abfindung ist z.b. das angebot des AG dem zu entlassenden geld zu zahlen - wenn er im gegenzug auf eine klage gegen die kündigung verzichtet.

hier gibt es keine aussícht so eine klage zu gewinnen da der standort ab januar nicht mehr existiert. es wurde angeboten an einem anderen standort weiterzumachen. kein gericht wird da beschliessen der AG hat den standort weiterzuführen.

Familiengerd  08.07.2016, 12:35
@martinzuhause

@ martinzuhause:

hier gibt es keine aussícht so eine klage zu gewinnen

Habe ich irgendwo von einer Klage mit Aussicht auf Erfolg gesprochen und das behauptet?!?! Nein!!

Das Zitat, das Du von mir verwendest, bezieht sich ausdrücklich auf den Interessenausgleich und Sozialplan, der im Falle hier zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ausgehandelt wird!

Du solltest also schon unbedingt die unverkennbaren, nicht zu übersehenden Zusammenhänge beachten!

Deine Hinweise zu einer möglichen Abfindung in Zusammenhang mit einer Klage sind überflüssig, da ich darauf als Regelung im Kündigungsschutzgesetz KSchG in meinem weiteren Kommentar hingewiesen haben als Antwort auf die Behauptung von bastidunkel, es würde nirgendwo eine gesetzlichen Bestimmungen zu einem Abfindungsanspruch bestehen.

In diesem Fall ist deinem Arbeitgeber die Vertragserfüllung eben "unmöglich".

Ob du eine Abfindung erhalten kannst, liegt dann an der wirtschaftlichen Gesamtlage des Betriebes.