Weiterbeschäftigung nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags
Mein befristeter Arbeitsvertrag läuft in 4 Wochen aus. Wenn der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung wünscht, bis wann muss er mir das mitteilen? Klar ist, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis endet, aber habe ich ein Recht, vor dem Stichtag eine Aussage hierzu vom Arbeitgeber zu erhalten? Vielen Dank für eine Antwort!
2 Antworten
Der ArbG muss Garnichts sagen. Er kann dir am letzten Tag die Hand schütteln und sich von dir verabschieden, dir einen neuen Vertrag vorlegen oder dich ohne schriftliche Vereinbarung einfach weiter arbeiten lassen.
Schließe mich an.
Wenn es sich um eine rein zeitliche, kalendermäßige Befristung handelt, dann ist es leider so, wie ralosaviv es in der Antwort beschrieben hat.
Bei einer Sachgrundbefristung, die in 4 Wochen ausläuft, weil der Zweck erreicht wurde, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer genau darüber eine schriftliche Mitteilung geben; und das Arbeitsverhältnis endet dann erst 14 Tage nach dieser Mitteilung.
Für mich ist der Gesetzestext zwar eindeutig (TzBfG § 15 Abs. 2):
Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
Ich lese daraus, dass auf jeden Fall eine schriftliche Mitteilung über die Zweckerreichung erfolgen muss! Aber vielleicht sehe ich das ja auch zu eng - oder zu weit ...
Ich mische mich jetzt auch noch ein. Da ralosaviv korrekt auf die gestellten Fragen geantwortet hat, erübrigt sich dazu jeder Kommentar. Auch ich gehe nach Art der Fragestellung von einer kalendermäßigen Befristung aus.
Ich beziehe mich auf die Spekulationen bezügl. der Zweckbefristung. Meines Wissens nach endet diese mit Erreichen des Zwecks und ist nicht datumsgebunden. Der AG muss den AN über den Zeitpunkt der Zweckerreichung unterrichten und das Arbeitsverhältnis endet dann frühestens zwei Wochen später.
Bei manchen befristeten Verträgen steht sowohl das Enddatum als auch der Grund der Befristung drin. In diesem Fall ist der Vertrag m.E. aber nicht zweckgebunden sondern kalendermäßig befristet und bedarf daher keiner Mitteilung des AG über die Beendigung des Vertrags.
Ich neige dazu, Dir zuzustimmen, Hexle2 - trotz "Einmischung"! :-) :-)
@Familiengerd,
Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks,
"frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang, über den Zeitpunkt der Zweckerreichung".
Ich hasse es auch, wenn man zuviele Worte macht.
:-))
Auch dem schließe ich mich an.
Vollkommen korrekt, Hexle. Ich hatte kürzlich einen solchen Fall. Ich nehme zur Veranschaulichung Fantasiedaten:
Person A: Krankgeschrieben vom 01.08. bis 31.12.13
Vertreten durch Person B: vom 01.08. bis 31.12.13
Der Vertrag für B geht bis zum 31.12.13 oder bis zur Zweckerreichung nach schriftlicher Mitteilung von zwei Wochen.
Person A wird am 01.11.13 wieder gesund gemeldet.
Was passiert hier arbeitsrechtlich?
Der Vertretungsgrund für B fällt am 31.10. weg. B muss gekündigt werden, weil der Zweck erreicht ist. A und B sind dann zwei Wochen in einem Arbeitsverhältnis, auch wenn B den A vertreten sollte. B ist ein Vertreter, ein AN und hat Rechte.
Sorry, aber da muss ich meckern. Bei Sachgrundbefristung, die bereits ein zusätzlichen Enddatum hat, muss nicht mehr schriftlich nochmal das Ende des Sachgrundes mitgeteilt werden. IdR heißt es z. B. für die Dauer einer Elternzeit von Frau....., längstens jedoch bis........ Bei Erreichen des Datums endet das Ding. Kommt die Dame vorher wieder, muss der befr. besch. ArbN mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Letztlich muss man natürlich grds. die vertragliche Formulierung kennen.