Was würde mit Polizisten passieren die wegschauen?

2 Antworten

Polizisten dürfen grundsätzlich nicht wegschauen. Vielmehr gilt in Deutschland das Legalitätsprinzip. Polizisten müssen daher auch dann den Sachverhalt erforschen, wenn sie wissen, dass das Ermittlungsverfahren höchstwahrscheinlich durch die StA eingestellt wird.

Das führt dazu, dass z.B. auch der Besitz von 0,1g Haschisch zwingend durch die Polizei zu verfolgen ist, selbst wenn die StA das Ermittlungsverfahren wegen Eigenbedarfs einstellen kann (nicht: muss!) und der Polizist das alles als ziemlich sinnlos empfindet. Selbst wenn der Polizist annimmt, dass der Besitz von 0,1g Haschisch in einem Jahr womöglich völlig legal ist, ändert das nichts.

Unterlässt ein Polizist Strafverfolgungs- bzw. Ermittlungsmaßnahmen in Bezug auf eine rechtswidrig und schuldhaft begangene Vortat, begeht er womöglich selbst eine Straftat: Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen. Strafvereitelung ist eine sogenannte Qualifikation, d.h. es gibt ein Grunddelikt, das ebenfalls erfüllt sein muss (Grunddelikt + Qualifikation). In dem Fall ist das die Strafvereitelung (Abs. 1).

Auch der Versuch ist strafbar.

Für Polizisten ist übrigens - Kraft gesetzlicher Anordnung in § 258a Abs. 3 i.V.m. § 258 Abs. 6 StGB - die Begünstigung eines Angehörigen ebenfalls strafbar (im Gegensatz zum Grunddelikt!). Ist Teilnehmer des o.g. fiktiven Drogendeals also blöderweise der Bruder des im Dienst befindlichen Polizisten, macht sich der Polizist trotzdem strafbar, wenn er "wegsieht".

Auch für das Spiegelbild - den Polizisten, der ein Ermittlungsverfahren einleitet, obwohl er weiß, dass keine Straftat vorliegt - gibt es die passende Norm im StGB: Verfolgung Unschuldiger.

Im Übrigen ist auch die Aussageerpressung strafbar.

wenn es jemand bemerkt wird ein Verfahren wegen Amtsmissbrauchs eingeleitet, kann auch zur Kündigung führen und weiter Strafen nach sich ziehen