Was ist ein Sperrpapier (Güterkraftverkehr)?

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Der qualifizierte Frachtbrief als Sperrpapier (§ 418 Abs. 4 HGB)

§ 418 HGB regelt die Befugnis, dem Frachtführer nachträglich, d.h. nach Übernahme des Gutes, Weisungen zu erteilen. Diese Befugnis steht zunächst dem Absender zu. Er kann z.B. verlangen, dass das Gut nicht weiterbefördert oder an einem anderen Bestimmungsort abgeliefert wird. Die Weisungsbefugnis geht auf den Empfänger über, sobald das Gut an der Ablieferungsstelle angekommen ist und der Empfänger die Ablieferung verlangen kann.

Zur Ausübung des Weisungsrechts bedarf es grundsätzlich weder einer besonderen Legitimation des Absenders noch des Empfängers. Etwas anderes gilt für den Absender, wenn es sich bei dem ausgestellten Frachtbrief um ein Sperrpapier nach § 418 Abs. 4 HGB handelt.

Nach § 418 Abs. 4 HGB kann der Absender, sofern ein von beiden Parteien unterzeichneter Frachtbrief vorliegt, sein Verfügungsrecht nur gegen Vorlage der Absenderausfertigung des Frachtbriefes ausüben, sofern dies im Frachtbrief vorgeschrieben ist. Erforderlich ist hierbei die Vorlage des Originals der Absenderausfertigung des Frachtbriefes, da dem Frachtführer die Überprüfung der Echtheit ermöglicht werden soll. Ohne Vorlage der Urkunde darf in diesen Fällen eine Weisung des Absenders lediglich dann erteilt werden, wenn ein Ablieferungshindernis vorliegt. Der Frachtbrief als Sperrpapier ist kein Legitimationspapier, so dass aufgrund des Besitzes der Absenderausfertigung die Weisungsberechtigung nicht vermutet werden kann und der Frachtführer das Risiko der Fehlbeurteilung trägt.

Befolgt der Frachtführer eine ihm wirksam erteilte Weisung nicht, haftet er nach den §§ 425ff. HGB. Nach § 418 Abs. 6 HGB haftet der Frachtführer für den aus der Befolgung einer Weisung entstehenden Schaden in voller Höhe, wenn er sich nicht die Absenderausfertigung des Frachtbriefes hat vorlegen lassen.

Die vorstehenden Ausführungen gelten für Transporte nach nationalem Recht. Soweit die Beförderung aufgrund internationaler Übereinkommen durchgeführt wird, ist die Eintragung des Sperrvermerkes aufgrund einer Vereinbarung der Parteien entbehrlich, da hier die Frachtbriefe regelmäßig auch ohne besondere Abrede als Sperrpapiere ausgestaltet sind.

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