Was bedeuten diese Mietvertragsklauseln und sind diese wirksam?

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Seit dem 1.Sept. 1993 können Mietanpassungsvereinbarungen als sog. Indexmiete vereinbart werden. Im Mietvertrag kann schriftlich festgelegt werden, das sich die Miete nach dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland richtet. Ein anderer Index ist unzulässig. Für Verträge die vor dem 1.9.2001 abgeschlossen wurden war eine Indexmiete nur statthaft bei einer Mindestlaufzeit von 10 Jahren oder lebenslang. Heute nach dem 1.9.2001 abgeschlossene Mietverträge ist keine Mindestlaufzeit mehr vorgeschrieben. Bei dieser Indexvereinbarung sind andere Mieterhöhungen ausgeschlossen, auch eine Erhöhung im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete. Außer bei den Betriebskosten, dort ist eine Erhöhung möglich. Bei der Indexmiete erhöht sich nicht automatisch der Mietzins sobald der Indes steigt. Die bisherige Miete muss mindestens 1 Jahr unverändert sein, nur Mieterhöhungen wegen gestiegenen Betriebskosten wirken sich für die Jahresfrist nicht aus. Eine Erklärung des Vermieters, in dieser Erklärung muss die Änderung des Preisindex angegeben sein. Die Erhöhung ist hier in einem Geldbetrag vom Vermieter mitzuteilen. Der geänderte Mietzins ist vom Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monat zu zahlen.

Das bedeutet...

  • das der Vermieter im Rahmen der Betriebskostenumlage erbrachte eigene Arbeitskraft in Rechnung stellen darf...

  • dass sich die Kaltmiete jährlich AUTOMATSCH erhöht, und zwar so hoch wie die Erhöhung des Preisindex des statistischen Bundesamts...

  • dass Du die Miete nicht kürzen darfst, wenn Du eine strittige Forderung gegen den Vermieter hast, außer bei Mietminderungen wegen Mängeln...

  • dass Du kleine Reparaturen im Rahmen der Angaben dort selbst zahlen musst...

  • dass Du die Wohnung bei Bedarf selbst renovieren musst...

Das ist alles rechtens, wenn Du es unterschreibst, außer der Höhe der Entlohnung der Eigenleistung des Vermieters...

Hallo zusammen, da meine Freundin und ich demnächst zusammen ziehen wollen und wir den fertigen Mietvertrag schon vorliegen haben, wollte ich fragen, was folgende Auszüge bedeuten und ob diese rechtens sind.

Zu §4:

Rechtens, der Vermieter darf Eigenleistung in Rechnung stellen; sofern es im Mietvertrag bzw, in den Betriebskosten vereinbart ist.

§ 5 Indexmiete

Kann ich nicht beurteilen.

§ 8 Haftungsausschluss / Aufrechnungsverbot / Obliegenheit

Sieht für mich auch ok aus.

§ 11 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume

Das ist eine wirksame Kleinreparaturklausel auf genannte Teile. Liegt eine Rechnung unter 85 € zahlt der Mieter; liegt sie auch nur einen Cent darüber, zahlt der Vermieter alleine, der Mieter muss dann auch nicht anteilig zahlen.

§ 12 Schönheitsreparaturen

Ebenfalls wirksam.

Zu 1. Falls wirklich eine Indexmiete vereinbart wurde, hier eine Erklärung:

http://www.mieterbund.de/933.html und § BGB 557b

Zu 2. Das ist üblich. Generell kann man gem. BGB § 387 nur Forderungen aufrechnen, die fällig und auch unbestritten sind.

Zu 3: Kleinreparatur- bzw. Bagatellklausel sind so wirksam. Das bedeutet, daß der Mieter bei Kleinreparaturen die Kosten bis 85,- € tragen muß. Betragen die Reparaturkosten dagegen 85,01 € muß der Vermieter den vollen Betrag zahlen. Wenn ihr da mehr Infos wollt, googelt einfach mal "Mietrechtslexikon - Kleinreparaturklausel" - dort ist es gut beschrieben.

Zu 4: Die Schönheitsreparaturklausel dürfte mMn wirksam sein.

Die Vertragsklauseln sind alle Standard und in Ordnung. Der Absatz über die Indexmiete vermeitet Streitigkeiten über Mieterhöhungen, sorgt aber auch dafür, dass die Miete Jahr für Jahr um ca. 1 bis 2 Prozent steigt.