Verwarnung wegen unerlaubtem Abbiegen widersprechen?

7 Antworten

Natürlich kannst Du hier Einspruch einlegen, und das sogar mit sehr guten Aussichten auf Erfolg.

Denn bei Ordnungswidrigkeiten im fließenden Verkehr muss immer der Fahrer zweifelsfrei festgestellt werden, ein Anderer kann dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Irgendjemand hat also gesehen das "Jemand" mit Deinem Auto an dieser Kreuzung falsch abgebogen ist. Da es sehr unwahrscheinlich ist das der Zeuge den Fahrer auch identifizieren kann (und das müsste er auch vor Gericht), wird die OWi wohl auch nicht weiter verfolgt werden. Dem Halter kann man das Verwarnungsgeld nicht auf`s Auge drücken, und auf ein Gerichtsverfahren wird man es wohl nicht ankommen lassen wenn man keine Beweise hat wer der Fahrer war.

Einen kleinen Haken gibt es allerdings. Wenn Du Dich nicht erinnern kannst wer der Fahrer war dann könnte man Dir die Auflage machen ein Fahrtenbuch zu führen. Das ist eine mögliche Maßnahme - die aber hier kaum angewendet werden wird weil es ja nur um 30€ geht. Ich würde es also drauf ankommen lassen...

Wenn du selber keine Zeugen für den (angeblichen) Vorfall aufbringen kannst, hast du wahrscheinlich schlechte Karten - v. A. wenn du dich selbst nicht mehr daran erinnern kannst. Mir ists mal ähnlich gegangen - bei mir wars ein zeitlich beschränktes Abbiegeverbot nach links... das Blöde war, dass der Bescheid so spät nach dem Vorfall kam, dass ich mich auch nicht mehr erinnern konnte, wie das zugegangen ist... 30€ sind nicht die Welt... zahlen, ärgern, abhaken, vergessen... ;(

Crack  26.04.2012, 17:32

Die Bußgeldbehörde muss dem Fahrer die Ordnungswidrigkeit nachweisen - nicht der Fahrer seine Unschuld.

Die müssen Dich nicht ansprechen, es kann ja auch sonstwie bemrkt worden sein. Wenn Du Dir ganz sicher bist, das nicht getan zu haben, widerspreche.. Bist Du Dir nicht sicher- zahl einfach. Wenn sie einen Zeugen haben, bist Du eben beobachtet worden, also auch dort gewesen oder war wer anders mit Deinem Auto unterwegs?

Ein Zeuge genügt üblicherweise. Dieser hat mehr Aussagekraft als eine sogenannte Betroffeneneinlassung.

Den Ärger und Aufwand sind die 30 Euro nicht wert. Zumal du dich ja noch nicht mal annähernd an was erinnern kannst. Zahl einfach und lass es gut sein.