Vereinsrecht: Rücktritt Kassenwart & 2. Vorstand

2 Antworten

1) Das Amt beginnt mit der Annahme der Bestellung.

Wird also jemand in ein Amt gewählt und nimmt er die Wahl an, dann ist er ab dem Moment der Annahme der Wahl Amtsinhaber mit allen gesetzlichen und satzungsmäßigen Rechten und Pflichten. Die Eintragung in das Vereinsregister hat lediglich deklaratorische Bedeutung.

=> Dein Bekannter ist Kassenwart des Vereines.

2) Grundsätzlich kann jeder Amtsinhaber sein Amt jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne Begründung niederlegen.

Man muss allerdings aufpassen, dass die Amtsniederlegung nicht "zur Unzeit" erfolgt. Ein fristloser Rücktritt aber ist immer auch ein Rücktritt "zur Unzeit". Mit einem Rücktritt zur Unzeit aber macht man sich ersatzpflichtig für Schäden, die dem Verein aufgrund des unzeitigen Rücktrittes entstehen. Dieser Fall kann gerade beim Amt des Kassenwartes eintreten, denn dieser muss ja laufend mit irgendwelchen Geldern umgehen (z.B. Zahlungen leisten). Wenn solche Tätigkeiten aufgrund eines fristlosen Rücktrittes nicht ausgeführt werden können und dem Verein deswegen Kosten entstehen, ist der fristlos zurückgetretene Kassenwart hierfür schadensersatzpflichtig.

Vermeiden kann man das, indem man mit einer hinreichend langen Frist zurücktritt, sodass der Verein die Möglichkeit hat, anderweitig für die Erledigung seiner Geschäfte Sorge zu tragen, etwa, indem er einen neuen Kassenwart bestellt. Diese Frist ist so zu wählen, dass die für die Neubestellung erforderlichen Tätigkeiten, insbesondere die Einberufung von Versammlungen (Einberufungsfrist beachten!), innerhalb dieser Frist möglich sind.

Bis zum Ablauf der Rücktrittsfrist solltest du deine Aufgaben weiter erfüllen. Mit Ablauf der Rücktrittsfrist ist dann dein Amt beendet.

Molleey 
Fragesteller
 01.04.2015, 09:14

Vielen Dank für die Information

Voll im geschäftsführenden Vorstand Sitzt er erst, wenn er beim Amtsgericht eingetragen ist. Er sollte aber jetzt auf jeden Fall klar stellen, das er nicht mehr daran interessiert ist, in den Vorstand gewählt zu werden. Doof ist, das er sie Wahl angenommen hat. Er soll das auf jeden Fall rechtzeitig bekannt geben, bevor die Vorstandsänderung bei Gericht landet. Wenn er danach erst zurücktritt kommen doppelte Kosten auf den Verein zu.