Umlagefähige Kosten und Vorauszahlungen in Steuererklärung angeben, trotz Verwaltung?
Hallo zusammen,
mal wieder auf dem letzten Drücker sitze ich an meiner Steuererklärung. Zum ersten Mal ganz ohne professionelle Hilfe. Aber jetzt zu meiner Frage:
Ich bin Vermieter einer kleinen Wohnung. Laut Wirtschaftsplan habe ich sämtliche umlagefähigen Kosten vorliegen. Mein Mieter zahlt selbstverständlich Nebenkostenvorauszahlungen.
Ich habe auch eine Hausverwaltung und sehe meiner Einschätzung nach nie etwas von diesen Nebenkostenvorauszahlungen. Der Mieter erhält ja eine Nebenkostenabrechnung und die entsprechenden Überschüsse oder Nachforderungen werden dann mit ihm verrechnet.
Meine Frage nun:
Muss ich die Nebenkostenvorauszahlungen als Einnahmen mit angeben? Oder kann ich die beiden Themen, da sie schließlich jährlich ausgeglichen werden, einfach "unterschlagen"?
Über eine kurze und schnelle Hilfe wäre ich sehr dankbar.
Grüße!!!
1 Antwort
Wenn du dir mal die Positionen der Anlage V genauer anschaust, ist die Frage selbsterklärend. Denn dort findest du die Umlagen (Nebenkosten), die du vom Mieter als Einnahmen bekommst, separat aufgeführt. Und bei den Werbungskosten findest du diese laufenden Kosten auch separat.
Du hast recht, dass es sich unter dem Strich ausgleicht, was du an Nebenkosten bekommst und was du zahlen musst. Jedoch gleicht sich das nicht im gleichen Steuerjahr aus, sondern erst immer 1 Jahr versetzt, nachdem der Mieter die Nebenkostenabrechnung des Jahres bekommen hat. Daher muss das getrennt aufgeführt werden. Und zweitens, sind Betriebskosten zum Teil aufzuteilen. Beispielsweise muss der Mieter den Hausmeister nicht komplett bezahlen, soweit dieser auch Verwaltungs- oder Reparaturarbeiten ausführt.