Sichtschutz gegen neugierigen Nachbar

2 Antworten

Der Grenzabstand von 2,50m ist früher in allen Bauordnungen vorgeschrieben gewesen und noch heute in einigen Bundesländern der vorgeschriebene Mindestabstand. Hat also mit "Deal" und "Nazi" nichts zu tun.

Die Einsicht auf fremde Grundstücke ist durch das öffentliche Baurecht nicht verboten.

Sichtschutzwände müssen den Mindestgrenzabstand nach Landesbauordnungen, also entweder 3,0 m oder 2,50m einhalten.

Einfriedungen müssen unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden, sind aber durch das öffentliche Baurecht in ihrer Höhe beschränkt (je nach Bundesland verschieden, meist 1,80m) Diese Zäune dürfen, wenn es nicht in einer Ortsgestaltungssatzung geregelt, auch "geschlossen" sein, d.h. z.B. als Mauer oder geschlossene Holzwand. In der Landesbauordnung steht auch, dass derartige Einfriedungen bis zu einer bestimmten Höhe baugenehmigungsfrei sind, d.h. Du brauchst zu ihrer Errichtung die Nachbarschaft nicht zu fragen.

danke für die Antwort, das Fenster der Nachbarin dürfte schon aus Brandschutzgründen eigentlich nicht da sein, aber ist nun seit 50 Jahren Bestand. Eine Einfriedung macht wenig Sinn, da der 8m hohe Korridor zwischen ihrem und meinem Haus eben durch ihre Hauswand begrenzt wird. Kann ich diesen Korridor wenigsten überdachen oder irgendetwas hinstellen? So scheint es mir als reines (beobachtes) Wegerecht zu verkommen