Selbstauskunft: unter Rubrik "wie lange bei Arbeitgeber xy beschäftigt" - wie viele Jahre zurück müssen Angaben gemacht werden (rein rechtlich)?

3 Antworten

Die Frage wie lange du bei dem Arbeitgeber beschäftigt bist, ist nach DSGVO unzulässig. Hier dürftest du also lügen.

Was du wahrheitsgemäß beantworten musst, ist die Höhe deines monatlichen Nettoeinkommens und wer dein Arbeitgeber ist. Und das auch nur, wenn es um die Anmietung einer konkreten Wohnung geht. Einfach so pauschal darf nicht mehr danach gefragt werden.

Der VM interessiert in diesem Zusammenhang, ob du bei einem großen Arbeitgeber, in einer Probezeit oder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis angestellt bist.

Denn was nützt ihm eine Verdienstbescheinigung, wenn du in sechs bis zwölf Monaten ohne Job dastehen könntest?

Da vermietet er lieber an diejenigen, die in einem Betrieb mit Anwendbarkeit des gesetzl. Kündigungsschutz beschäftigt sind und als langjährige Mitarbeiter langfristig Einnahmen vorweisen können.

https://www.mietrecht.org/mietvertrag/mieterselbstauskunft-welche-fragen-sind-zulaessig/

https://mein-nachbarrecht.de/themen/89-diese-fragen-sind-bei-der-mieter-selbstauskunft-zulaessig

Bei einer solchen Selbstauskunft ist die Frage nach dem Arbeitgeber selbst zulässig und nach der Höhe des Nettoeinkommens. Die Länge der Betriebszugehörigkeit ist irrelevant - maximal die Frage nach einer Befristung könnte zulässig sein.

Üblicher Fragebogen :

https://www.wohnungsboerse.net/files/Mieterselbstauskunft.pdf