Rückgaberecht nach einem Staubsaugerkauf?

9 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Die 14 Tage gelten nur bei Fernabsatz, also wenn man die Ware nur nach dem Kauf sehen kann.

In Geschäften hätte man sich die Ware vorführen lassen müssen - zumindest hätte man die Chance gehabt und deswegen hast Du keinen Anspruch auf Geld zurück.

Die meisten großen Läden nehmen das dann aber aus Kulanz zurück, dann gibt es aber meistens nur einen Gutschein und kein Bargeld zurück.

Hab gehört, dass es ein Rückgaberecht von 14 Tagen gibt, bei dem man keinen Grund angeben muss warum der gekaufte Gegenstand zurück kommt und der Händler das ohne Widerrede annehmen muss.

Da hast was falsches gehört. Ein generelles Widerrufsrecht gibt es nur bei Fernabsatz- oder Haustürgeschäften.

Nicht wenn Du die Ware im Laden gekauft hast.

Da wäre es reine Kulanz des Händlers wenn er den Kaufpreis erstattet.

Wo hast du den Staubsauger gekauft? Rücktrittsrecht gibt's nur bei sog. Fernabsatzverträgen, d.h., wenn du ihn online gekauft hättest. Nach Gebrauch greift das aber vermutlich auch nicht.

stinkertum  10.04.2014, 18:11
Nach Gebrauch greift das aber vermutlich auch nicht.

Doch, auch da.

KleinesKekschen 
Fragesteller
 10.04.2014, 18:13

Bei kaufland im laden. also nicht online

stinkertum  10.04.2014, 18:14
@KleinesKekschen

Dann geht nicht. Kannst es probieren, aber du hast kein Anrecht darauf.

Gestiefelte  10.04.2014, 18:15
@KleinesKekschen

Kaufland ist aber i.d.R. super kulant, einfach mal probieren!

KleinesKekschen 
Fragesteller
 10.04.2014, 18:17
@Gestiefelte

Okaay ich glaube ich ruf da einfach mal bei der info an und frage :) danke für eure antworten :)

Wenn du den Staubsauger schon ausprobiert hast, müsstest du den erst einmal peinlichst genau wieder säubern. Wer soll den denn noch kaufen? Wer denkst du, will deinen Dreck haben?

Den hättest du entweder im Laden ausprobieren müssen, oder es ganz bleiben lassen.

Ein Rückgaberecht gibt es nur bei Haustürgeschäften und im Fernabsatz.

KleinesKekschen 
Fragesteller
 10.04.2014, 18:16

Ja das mit dem dreck war mir auch schon klar, keine sorge. Hab nur gedacht, dass es irgendwie trotzdem eine möglichkeit gäbe das zu umgehen. Naja trotzdem danke für die antwort

Droitteur  10.04.2014, 18:43
@KleinesKekschen

Du musst da nichts "umgehen" - wenn der Staubsauger sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, die man üblicherweise erwarten kann, stellt dies einen Sachmangel dar. Das ist natürlich Argumentationssache ;)

HH1887  10.04.2014, 20:00
@Droitteur

nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet

Wobei ich die Angabe einer Leistung des Staubsaugers von 1500 Watt schon für eine vereinbarte Beschaffenheit halten würde und es damit nicht mehr auf die Eignung für die gewöhnliche Verwendung ankommt. Die Idee ist aber gar nicht schlecht.

Droitteur  10.04.2014, 20:29
@HH1887

Du hast recht, das habe ich völlig übersehen!

Allerdings hat eine flüchtige (dh oberflächliche!) Recherche ergeben, dass unter Umständen (sogar regelmäßig) der Verwendungszweck der Beschaffenheitsvereinbarung vorrangig sein kann (wenn sich beides widerspricht), da Hauptaugenmerk meist auf dem Verwendungszweck liegt und die in Rede stehende Beschaffenheit oft nur Konkretisierung und oft auch nur konkludent "vereinbart" (--> zu bezweifeln bei alltäglichen Käufen) wurde. Ich persönlich als Streitlust in Person würde damit durchaus mal mein Glück probieren :D

Jedenfalls aber finde ich deine Idee auch nicht schlecht, wie gesagt, hatte das vollkommen übersehen^^

HH1887  10.04.2014, 20:46
@Droitteur

Klar, aber in diesem Fall wurde der Verwendungszweck "Saugleistung 1500W" vereinbart. Ich kann mir auch nicht einen Opel kaufen und mich danach beschweren, dass ich auf der Autobahn keine 180 km/h schaffe. ;-)

Hier könnte man allerdings mit ein bißchen gutem Willen einen Eigenschaftsirrtum konstruieren, wenn man als verkehrswesentliche Eigenschaft die tatsächliche Saugleistung und nicht die Beschreibung von 1500W begreift. Hierüber könnte sich die Fragestellerin geiirt haben und somit zur Anfechtung berechtigt sein. Ob diese Ansicht vor Gericht durchkommen würde, halte ich allerdings für fraglich.

Droitteur  10.04.2014, 20:52
@HH1887

Ich denke, dass die Irrtumsanfechtung vom Kaufrecht verdrängt wird, soweit es nicht um Arglist und Drohung geht.

Gerade der Umstand, dass man im Kaufland regelmäßig nicht ausdrücklich 1500W "vereinbart", macht den Vertrag für mich so angreifbar. Andernfalls: Würde man allein aufgrund der Tatsache, dass die Käuferin mit der aufgedruckten Angabe der 1500W einverstanden war, eine ausdrückliche Vereinbarung annehmen, dann kann nicht weniger für die Tatsache gelten, dass im Begriff "Staubsauger" auch ein gewisser Verwendungszweck steckt ;D Und dann sind wir wieder beim Punkt, wo sich Verwendung und Beschaffenheit (zumindest nach vorliegender Sachverhaltsdarstellung) ausschließen und der Weg frei ist, die Verwendung gegenüber der Beschaffenheit schwerer zu gewichten.

HH1887  10.04.2014, 21:06
@Droitteur

Ich glaub der Eigenschaftsirrtum wird vom Kaufrecht verdrängt, soweit es nicht um Arglist und Drohung geht.

Du hast Recht. Also bitte ganz schnell wieder vergessen. ;-)

dass man im Kaufland regelmäßig nicht ausdrücklich 1500W "vereinbart"

Die Wattangabe steht meist noch größer auf den Kartons drauf, als das Wort "Staubsauger", sodass ich zumindest von einer konkludenten Einigung ausgehen würde.

dass im Begriff "Staubsauger" auch ein gewisser Verwendungszweck steckt

Grundsätzlich saugt auch ein 1500 Watt Staubsauger und dies ist die gewöhnliche Verwendung. Auch wenn der 1500 Watt Staubsauger nicht so toll saugt, wie ein Gerät mit mehr Leistung, so kann ich damit trotzdem den Teppich reinigen, wenngleich dies um einiges mühsamer ist. (Ich weiß wovon ich Rede, mein Staubsauger hat 1800W...) Darüber hinaus kann ich nicht Holzklasse bezahlen und dann einen Mangel annehmen, wenn das Produkt nicht Premiumklasse ist.

Droitteur  10.04.2014, 22:04
@HH1887

Deine Argumentation erscheint mir stimmig;
und im Zweifel kann man wohl wirklich nicht davon ausgehen, dass der Staubsauger "nicht saugt"^^.

Du kannst den Vertrag innerhalb einer Frist widerrufen, wenn es sich zum Beispiel um ein "Haustürgeschäft" handelt oder er per Telefon zustande gekommen ist.

Wo hast du denn den Staubsauger gekauft?

Wenn ein Supermarkt oder Elektronikmarkt Geräte zurück nimmt, weil man es sich anders überlegt hat, geschieht das aus Kulanz! - Man hat darauf kein Anrecht. Außer der Markt wirbt mit diesem "Rückgaberecht".