Rechnung nach Ableben wer muss sie bezahlen?

Das Ergebnis basiert auf 9 Abstimmungen

Die Erbin muss bezahlen 44%
Sontiges 33%
Rechnung dem Notar geben 22%

8 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
Die Erbin muss bezahlen

Die Rechnung des Bestatters erhält (üblicherweise) der Besteller. Die Kosten sind aber vom Konto des Verstorbenen zu begleichen und mindern somit das Erbe und den Pflichtteil.

Nur ein Erbverzicht, der vor Jahren erklärt wurde und noch beim Notar liegt? Liegt die Erbauseinandersetzung bereits beim Notar, kann man natürlich auch die Rechnung dort mit einbeziehen. Nur der Notar wird nicht bestimmen, wer diese nun zunächst zu begleichen hat.

Es werden zuerst alle noch offenen Rechnungen (auch die Kosten für die Beerdigung) von der Erbmasse abgezogen.

DANACH wird auf die Erben laut Testament bzw gesetzlicher Regelung aufgeteilt.

Sozusagen zahlen alle ihren Anteil an der Beerdigung.

Sontiges

Die Frage läßt sich nur scheinbar einfach beantworten :-O

Grds. hat der Bestatter einen Zahlungsanspruch seiner erbrachten Leistung gegen den Besteller. Das mag erklären, wieso sie ihm trotz seiner Erbausschlagung zuging, da er sie ihm gegenüber ja beauftragte.

Grds. fallen die Bestattungskosten n. § 1968 BGB dem rechtsnachfolgenden Erben an. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Nachlass entsprechend werthaltig war. Ist der Nachlass überschuldet, bestand für den eingesetzten Erben die Möglichkeit, sich auf die „beschränkte Erbenhaftung“ gem. §§ 1975 BGB zu berufen mit der Rechtsfolge, dass sich der Ausgleichsanspruch über die Bestattungskosten gegen die Personen richtet, die zu Lebzeiten dem Erblasser gegenüber unterhaltspflichtig und damit bestattungsverpflichtet sind, §§ 1615 II, 1360a III, 1361 III, 14615m BGB, sofern sie unterhaltsfähig wären. Das würde erklären, wieso die Sache noch beim Notar liegt.

Grds. hat der Auftraggeber einen Erstattungsanspruch gegen den Erben bzw. die aus Totenfürsorge heraus Bestattungsverpflichteten. Das gilt aber nur insoweit, als die Kosten angemessen waren. Lebte der Verstorbene zurückgezogen und hielt sich nicht einmal eine Zierpflanze, wären Kosten der Bewirtung der Trauergäste, Trauerredner oder Blumenschmuck der Trauerhalle eben nicht ersetzt zu beanspruchen.

Für eine zielführende, gar belastbare Antwort käme es also entscheidend darauf an, mit welcher Befugnis der Erbausschlagende, nicht etwa rechtsnachfolgende Alleinerbe die Beerdigung beauftragte und ob der Bestattungsauftrag dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen nach angemessen war.

Um bei meinem Beispiel zu bleiben, können die hohen Kosten einer Einzelgrabstätte eben nicht ersetzt zu verlangt werden, wenn sie nicht dem Lebenswandel oder Willen des Erblassers entsprachen, sondern lediglich dem Wunsch des Auftraggebers, der damit einen Ort der Begegnung und Erinnerung schaffen wollte.

Wenn du hierüber nähe Umstände und weitere Informationen gegeben würdest, gehe ich darauf gern ein.

G imager761

Sontiges

Die Kosten der Beerdigung fallen den Erben insgesamt zur Last, sind also vor Aufteilung des Erbes dem Nachlass zu entnehmen. Umgekehrt trifft denjenigen, der nicht erbt, auch keine Nachlassverpflichtung. Warum nun ausgerechnet dieser die rechnung (wessen eigentlich?) erhält, bleibt im Dunkeln, muss selbigen aber auch nicht weiter kümmern. Die Rechnung zurückweisen mit Verweis auf die Nachlassregelung, fertig.

Rechnung dem Notar geben

Der Notar weiß auf jeden Fall, was zu tun ist.

Der Dritte könnte die Rechnung auch an den Absender zurückschicken mit dem Hinweis, dass er kein Erbe ist.