Pfändung der Mietkaution. Stimmt das?

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Ich will versuchen, es plausibel zu machen.

Mieter hat beim Einzug eine Kaution hinterlegt. die dient "zunächst" zur Befriedigung evtl. Mietschäden. Beim Auszug hat der Mieter selbstverständlich Anspruch auf Auszahlung der Kaution, unter Berücksichtigung evtl. Verrechnung der Mietschäden.

Sollte allerdings die Kaution, auch nur in Teilen, ausgezahlt werden müssen, kann der Gläubiger selbstverständlich den Vermieter als "Drittschuldner" dazu verpflichten, diesen Teil dann nicht an den ehemaligen Mieter, sondern an den Gläubiger auszahlen zu müssen.

paps1959  13.11.2010, 21:01

vollkommen richtig, verbleibt nach Auszug ein Rest, kann der selbstverständlich gepfändet werden. Einzige Möglichkeit, der Einzahlende (Dritte) sichert sich die Kaution gleich bei Einzahlung selbst.

hoewa14  14.11.2010, 13:17
@paps1959

Und wie soll das gehen? Ich kann "an mir selbst" keinen Abtritt vornehmen.

Ergänzend zur Antwort von hoewa14:

Die Mietkaution einschließlich der durch deren Anlage anfallenden Guthabenzinsen gehört vermögensrechtlich dem Mieter.

Als Vermögenswert des Mieters kann die Mietkaution (wie jede andere "Geldanlage" des Mieters) unter den üblichen Bedingungen jederzeit gepfändet werden.

Allerdings dient die Mietkaution VORRANGIG zur Absicherung für alle Forderungen aus dem Mietverhältnis!

D.h. ZUERST kommen ALLE Forderungen aus dem (aktuellen) Mietverhältniss.

Sollte danach von der Mietkaution noch etwas übrig bleiben geht das an andere Gläubiger des Mieters.

Solange der Vermieter über die Mietkaution nicht abgerechnet hat, haben andere Gläubiger des Mieters keinen Zugriff auf die Mietkaution.

Besonders wichtig ist, dass der Vermieter die Mietkaution gesetzeskonform angelegt hat - also von seinem Vermögen getrennt!

Ich empfehle die Anlage der Mietkaution bei der "Hausbank München" und ist als einziges Institut auf die Anlage der Mietkaution spezialisiert. (Im Internet ... homebank.de) Die "Hausbank München" steht natürlich auch allen Vermietern offen die nicht in München wohnen. Die Verwaltung der Mietkautionskonten (für jeden Mieter getrennt!) kann über Internet erfolgen.

NEIN. Das stimmt nicht, wenn der Gläubiger, der Pfänden will, weder mit dem Mieter oder dem Vermieter etwas zu tun hat, dann kann er natürlich auch nicht das Kautionskonto pfänden.

Denn vor der Pfändung steht ein Titel, der sich gegen den Vermieter oder Mieter richten muss. Sollte der Gläubiger einen Titel gegen den Vermieter haben, kann er dennoch das Kautionskonto nicht pfänden, da das Geld dem Mieter gehört und nur als Sicherheit hinterlegt wurde. Dies funktioniert nur, wenn der Gläubiger einen Titel gegen den Mieter hat.

sumira 
Fragesteller
 13.11.2010, 12:09

Da hab ich mich wohl etwas missverständlich ausgedrückt, ich meinte wenn der Mieter bei jemandem Schulden hat und derjenige will die Kaution dann vom Vermieter Pfänden. Also du meinst das ist Rechtens?

Nemisis2010  13.11.2010, 13:41
@sumira

doch als Drittschuldner !

JoachimWinters  15.11.2010, 14:56
@Malkia

DAS GEHT!!!!

Die Kaution muss getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt sein, ist das nicht der Fall, hast du ein Problem, denn dann ist die Kaution weg! Dazu folgendes:

Der Vermieter muss das Geld (Kaution) nach dem Gesetz von seinem Vermögen getrennt bei einer Sparkasse oder Bank aufbewahren. Er muss also ein so genanntes "Kautionskonto" eröffnen.

Der Grund ist, der Vermieter soll sich das Geld nicht in die eigene Tasche stecken. Im Falle seiner Insolvenz wäre dann die Kaution für den Mieter verloren, so aber ist sie "konkursfest" angelegt. Darüber hinaus macht sich der Vermieter möglicherweise auch strafbar, wenn er die Kaution nicht ordnungsgemäß anlegt (BGH WM 96, 53; OLG Frankfurt WM 89, 138; LG Hamburg WM 90, 206).

Eine Mietkaution ist Zweckgebunden und darf daher auch nicht gepfändet werden. Die Mietkaution dient als Sicherheitleistung für den Vermieter, falls der Mieter im Zahlungsrückstand ist bzw. der Mieter bei seinem Auszug aus der Wohnung diese im reparaturbedürftigen Zustand hinterlässt, oder seine Nebenkosten nicht beglichen hat. Die Bezeichnung " Mietkaution " steht für eine Art Sicherheitsleistung für den Vermieter, und ist aber trotzdem Eigentum des Mieters und nicht des Vermieters. Die Mietkaution muss zinsbringend angelegt werden beispielsweise auf einem Sparbuch, und der Nachweis das es auf ein Sonderkonto angelegt wurde, muss dem Mieter in Form einer schriftlichen Kopie ausgehändigt werden. Die Mietkaution darf der Vermieter nicht auf sein privates Konto einzahlen und es auch nicht im Rahmen seines Urlaubs verpulvern. Legt der Vermieter die Mietkaution zu einem höheren Zinsatz an, als üblich, schuldet er dem Mieter beim Auszug also die Kaution inklusivem höheren Zinssatz. Entscheident ist, wenn die Wohnungübergabe und Abnahme ohne Beanstandung ist, nachdem der Mieter ausgezogen ist, hat der Vermieter die Mietkaution unverzüglich auszuzahlen.

JoachimWinters  15.11.2010, 15:00

leider nur halbrichtig bis falsch!

Solange das Mietverhältnis besteht, kann/darf eine Kaution nicht gepfändet werden, weil die Rechte des Vermieters an dieser Kaution etwaigen Ansprüchen Dritter VORgehen.

Deshalb pfändet man bei einer Mietkaution auch nicht direkt die aktuell hinterlegte Kautio sondern den Rückzahlungsanspruch. Insofern kann die Pfändung u.U. ins Leere laufen, wenn der Vermieter die Mietkaution vollständig einbehalten darf. Wenn aber die Kaution an den Mieter zurückzuhahlen ist, wird eine Pfändung wirksam!