Pfändung bei Insolvenz

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Hallo, selbstverständlich kann Ihr Konto auch während des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensphase gepfändet werden. Mögliche Antragsteller können hier sein: der Insolvenzverwalter und evt. sog. Neugläubiger, also Gläubiger von Forderungen gegen Sie, die erst nach der Antragstellung entstanden sind. Während des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensphase sind zwar jegliche Einzelzwangsvollstreckungen eingestellt, aber eben nur insoweit, wie es im Forderungen geht, die im Insolvenzverfahren erfasst sind, also vor der Antragstellung entstanden sind; von dieser Einstellung der Einzelzwangsvollstreckung sind auch diejenigen Gläubiger betroffen, die wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstrecken ( gem. § 850f II ZPO ). Gläubiger von Forderungen, die später entstanden sind, können uneingeschränkt und jederzeit vollstrecken. Ob Sie Ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln, können Sie nur selbst entscheiden. Es kommt halt auf Ihre persönliche Einstellung dazu an, da das Konto erhebliche Kosten verursacht. Das Risiko, dass Neugläubiger eine Pfändung beantragen, können Sie selbst beeinflussen, indem Sie dafür sorgen, dass keine neuen Schulden entstehen. Dass ein Insolvenzverwalter die Pfändung beantragt, kenne ich aus meiner beruflichen Praxis nicht, sehr wohl aber aus meinem privaten Umfeld. Dieses Risiko kann man nur bedingt beeinflussen, aber nicht ausschliessen. Ich persönlich würde dazu neigen, das Girokonto nicht in ein P-Konto umzuwandeln, aber ich bin halt auch recht risikofreudig und -bewusst und versuche, die Dinge dementsprechend flexibel zu behandeln. Es ist durchaus möglich, dass dies nicht Ihr Weg, nicht Ihre Lösung ist. Viele Grüsse

lifein 
Fragesteller
 21.06.2012, 10:54

das heisst also, der Antrag schützt mich vor Pfändung. Die Gläubiger wissen das aber ja noch nicht. Muss ich denen das dann mitteilen, das ich in Insolvenz gehe? Und dann können die nicht mehr pfänden?

Vollstreckerin  21.06.2012, 12:18
@lifein

Hallo, nein, Gläubiger müssen soetwas nicht wissen. Wenn ein Gläubiger einen Pfändungsantrag beim Vollstreckungsgericht einreicht, prüft dieses, ob der zulässig ist und wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist und es sich bei der Forderung um eine Insolvenzforderung handelt, wird es den Antrag abweisen. Viele Grüsse

HALLO habe selber gerare privatinsolvenz beantragt, wenn du bei der bank keine schulden hast wird sie dir auch dein konto nicht sperren. Wenn du im internet mit deiner privatinslovenz stehst ist die bank die erste die es weiß da sie ein program haben die täglich neue insolvenzen anzeigt.Sofort ein guthabenkonto einrichtenlassen mit einem P. Wenn du noch guthaben hast oder ein sparbuch sofort von der bank abholen sonst ist es weg. Die bank wird erst versuchen dich loszuwerden weil sie solche kunden nicht gerne haben wenn du aber bei einer sparkasse bist müssen sie dich nehmen alle anderen banken können die ablehnen oder sogar das konto sperren.So habe ich es gemacht habe alle meine leistungen die ich bekomme auf ein anderes konto bie meiner schwester überwiesen lassen so konnte keiner an mein geld was ich zum leben brauchte bis alles gekärt war, sonst stehst du eines tages da und du hast nicht mal geld für die miete und zum leben. Sobald du ein verwalter hast werden dich die gläubiger in ruhe lassen. Hast du die insolvenz selber beantragt ? margo

Moin,

das Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO gilt erst ab Eröffnung des Verfahrens.

Der Antrag ist noch nicht die Eröffnung.

z.Zt. können also Alle lustig weiter vollstrecken.

Sprech mit deiner Bank.

Du solltest erstmal ein P-Konto einrichten.

Es kann dann sein, dass die Bank zur Verfahrenseröffnung das Konto kündigt.

Dann kannst mit Freigabe des TH ein Neues eröffnen.

Die Eröffnung ist quasi ne Zäsur.

Da wird dann unterschieden in VOR und NACh Eröffnung.

Deshalb kann das durchaus sinnvoll sein, wenn die Bank mit der Verfahrenseröffnung ein neues Konto führt.

Wie gesagt, der Inso-Antrag ist noch keine Eröffnung.

lifein 
Fragesteller
 20.06.2012, 20:47

Ok danke. das ist ja toll, wieder ein neues Konto. Dann werde ich wohl mein Konto schützen müssen.

lifein

Meinereiner67  20.06.2012, 20:59
@lifein

Das muss nicht zwingend sein.

Wie gesagt, sprech mit deiner Bank.

Jetzt machste erstmal das vorhanden Konto zum P-Konto.

Erst bei Verfahrenseröffnung kann es mit Rücksprache mit der Bank sinvoll sein, das alte Konto gegen ein Neues zu "tauschen".

Eben um genau VOR und NACH Eröffnung abgrenzen zu können.

Muss man nicht zwingend machen, kann man aber.

Sollte dich nun ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eines Gläubigers ereilen, dann setze dich zügig mit deinem Schuldnerberater in Verbindung.

Dieser kann dir sofort die nach § 305 InsO erforderliche Bescheinigung ausstellen und die übersendest dem Amtsgericht welches den PfÜB erlassen hat.

Damit bist du erst einmal aus dem Schneider.

Insolvenz wird noch nicht durch sein also P-konto einrichten

lifein 
Fragesteller
 20.06.2012, 20:42

das heisst also, wenn gerade erst beantragt, kann noch gepfändet werden? Wenn ich den Gläubigern mitteile das ich in Insolvenz gehe, kann dann auch gepfändet werden?

Vollstreckerin  21.06.2012, 10:56
@lifein

Hallo, die Mitteilung des Schuldners an die Gläubiger ändert nichts an deren Recht zur Einzelzwangsvollstreckung, solange das Insolvenzverfahren nicht eröffnet ist. Wenn Sie nicht Kostenstundung beantragt haben ist es möglich, dass die Eröffnung wegen Masseunzulänglichkeit abgelehnt wird oder dass dem Antrag, aus welchem Grunde auch immer, nicht stattgegeben wird. Viele Grüsse

lifein 
Fragesteller
 21.06.2012, 11:10
@Vollstreckerin

ja danke. dann werde ich wohl ein P-Konto eröffnen. es gibt zwar keine neuen schuldner, aber die anderen habe ja dann das recht.