Mutter (Rentnerin) und Tochter (ALG2)! Bedarfsgemeinschaft?

1 Antwort

Zur Bedarfsgemeinschaft mit den mitwohnenden Eltern(teilen) gehören

"4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben",

schreibt SGB II § 7 Absatz 3.

Wenn die Rente deiner Mutter also nicht übermäßig hoch ausfällt (oder ihr Vermögen, s. SGB II § 12 und § 9 Absatz 5), übernimmt das Jobcenter die Hälfte der Warmmiete, soweit diese angemessen ist (das ist von Kaff zu Kaff verschieden - Sicherheit kriegt man nach einem Antrag auf eine Zusicherung nach SGB II § 22 Absatz 4).

Gruß aus Berlin, Gerd