muss ich den Arbeitsamt noch zur verfügung stehen, wenn ich meine Eltern pflege, einer Stufe 1 und 2

4 Antworten

Solange Du vom Arbeitsamt Leistungen erhälst, musst Du dem Arbeitsmarkt auch zur Verfügung stehen. Das heißt, Du musst Dich bewerben und zumutbare Beschäftigungen auch annehmen. Tust Du dies nicht, bekommst Du auch keine Leistungen.

Für Dich besteht aber eventuell eine andere Alternative. Du kannst Dir das Pflegegeld auszahlen lassen, wäre somit Dein Einkommen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass die Pflegekasse Beiträge zu Deiner Rentenversicherung übernimmt. Zumindest ist das eine Überlegung Wert.

Mußt du nicht, aber dann bekommst du kein Hartz 4 mehr, sondern das Pflegegeld.

Also Ruhe bewahren und niemandem was sagen.

beangato  18.02.2014, 18:57

???

Pflegegeld wird nicht angerechnet bei ALG II.

konzato1  18.02.2014, 19:04
@beangato

Äh ja, aber nur so lange, wie man jeden annehmbaren Job annimmt. Und das wird bei den Eltern pflegen nicht möglich sein, oder?

beangato  18.02.2014, 19:06
@konzato1

"Anders ist die Situation für Hartz-IV-Empfänger. Wer Angehörige pflegt, kann grundsätzlich - bei finanzieller Bedürftigkeit - ALG II beziehen und muss dabei nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Wenn sich die Erwerbstätigkeit mit der Angehörigenpflege nicht vereinbaren lässt, besteht keine Arbeitsverpflichtung. § 10 des zweiten Sozialgesetzbuchs regelt zwar ausdrücklich, dass erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jede Arbeit zumutbar ist. Das gilt jedoch ausdrücklich nicht, wenn die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Genau das Gleiche gilt übrigens auch bei der Betreuung von Kindern unter drei Jahren."

http://www.geldtipps.de/gesundheit-krankheit-pflege/pflegeversicherung/angehoerigenpflege-wovon-sollen-die-pflegenden-leben

Nochmal: Nicht bei ALG II.

konzato1  18.02.2014, 19:07
@konzato1

Ich revidiere mich. Hast recht! :)

Geht das auch über viele Jahre (Jahrzehnte)?

konzato1  18.02.2014, 19:08
@konzato1

Das gilt jedoch ausdrücklich nicht, wenn die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Genau das Gleiche gilt übrigens auch bei der Betreuung von Kindern unter drei Jahren.>

Weil dieser Teil "ein bischen nach zeitlich begrenzt" klingen könnte.

beangato  18.02.2014, 19:10
@konzato1

Das weiß ich nun nicht.

ja musst du