müssen alle Eigentümer für die Schimmelbeseitigung aufkommen?

7 Antworten

Grundsätzlich nein.

Wir hatten den Fall bei uns in unserer gemieteten Wohnung. Wir haben ganz oben gewohnt und das Dach war undicht. Wir haben über ein Jahr ständig an die Hausverwaltung geschrieben und Fotos geschickt, die Luftqualität geprüft etc (mein Mann arbeitet im Management im Bereich der Gebäudeautomation und kommt daher gut an diese Messgeräte).

Wir haben nachgewiesen, dass es kein Lüftungsschaden ist, zumal die Nachbarwohnung ebenfalls das Problem hatte.

Letztendlich hat die Hausverwaltung das eingesehen und auch Handwerker beauftragt. Die Beauftragung erfolgte erst 9 Monate nach der ersten Schadensmeldung. Jetzt, nach 1,5 Jahren haben die das Leck immer noch nicht gefunden.

Leider gab es dadurch natürlich Schimmelbildung und Auswaschungen im Bereich des Lecks.

Die Eigentümergemeinschaft hat diese Schadensbeseitigung innerhalb des Sondereigentums nicht zu bezahlen. Sicher - die Dachreparatur zahlt die Gemeinschaft, aber eben nicht das Streichen etc. in unserer Wohnung.

Als Vermieter könnte man in unserem Fall höchstens zivilrechtlich gegen die Hausverwaltung vorgehen, nicht aber gegen die Eigentümergemeinschaft.

Nein, natürlich nicht.

Zahlen muss der betreffende Sondereigentümer. Dies übrigens auch dann, wenn die Ursache des Schadens (z. B. undichtes Dach) im gemeinschaftlichem Eigentum liegt. Denn die Schimmelbeseitigung in der Wohnung des Sondereigentümers, müsste die Wohnungseigentümergemeinschaft nur dann bezahlen, wenn sie diese schuldhaft verursacht oder eine Sache schuldhaft unterlassen hat, die zum Schaden geführt hat. Insofern sind hier einige Antworten leider falsch.

(BayObLG, Der-WEer 85, 58; OLG Frankfurt a. M., Der WEer 85, 61/LS = 85, 121, auch BGB § 823)

Wie hier schon erwähnt wurde ist es grundsätzlich Sache des Eigentümers der Wohnung.

Oftmals ist Schimmel eine Ursache falschen Lüftens. Liegt die Ursache im Gemeinschaftseigentum, z.B. Dachhaut, müsste dennoch die Folgen der Eigentümer der Wohnung tragen. Und hier gibt es nur 2 Ausnahmen in denen die WEG einstehen müsste und auf nur dann, wenn dieser Schaden am Gemeinschaftseigentum durch die WEG mit verursacht wurde oder, wie schon erwähnt, durch unterlassen.

Beides kommt eher selten vor und wenn dann ein längerer Prozess. Läuft Wasser durch das Dach, ist Gefahr im Verzug und die HVW muss unverzüglich reagieren.

Es kann nur ein Fall sein, wenn eine überfällige Reparatur z.B. des Daches immer in der WEG abgelehnt wird und dann ein Schaden passiert, der auf dieser abgelehnten Reparatur basiert. In kleinen WEG's mit 3 -4 Eigentümern ist so etwas wahrscheinlicher.

Man muss gucken, welche Ursache vorliegt.

Liegt es am Lüften, geht die Ursache aus der Wohnung hervor - ist der Besitzer der ETW zuständig.

Ist hingegen z.B. die Fassade schadhaft, das Dach über der Wohnung undicht oder liegt ein Baumangel aus der Entstehung des Hauses vor u. daher ist die Wohnung nass - fällt die Last der Eigentümergemeinschaft zu.

Es geht prinzipiell um das Thema "Verursacher".

Derjenige zahlt dann auch.

Wohnung ist Sondereigentum. Die Eigentümer müssen für das Gemeinschaftseigentum aufkommen. für Schäden im Sondereigentum ist der Eigentümer, dem dieses gehört zuständig.