Möbel nicht aufgebaut, Vermieter verlangt Geld?


09.03.2020, 13:48

Habt ihr Paragraphen dafür, die entweder mich oder den Vermieter schützen? Danke!


09.03.2020, 14:11

Ich habe damals aber nur unterzeichnet, dass ich die Möbel übernehme - jedoch nie dass ich sie auch wieder aufbauen werde.

11 Antworten

Der Vermieter meint, er könne unaufgebaut nicht kontrollieren, ob die Möbel einen Schaden haben und mein Nachmieter müsste dann evtl. später für Schäden haften, die er gar nicht gemacht hat.

Du konntest ja auch gar nicht prüfen, ob die Möbel einen Schaden haben als er sie selbst abgebaut und untergestellt hat.

Nun kann er dir eh jeden beliebigen Schaden ankreiden, der vorher schon da war oder den er selbst verursacht hat durch abbau und / oder Lagerung.

Aber da du unterschrieben hast das Zimmer mit Möbeln zu übernehmen, musst du es auch mit Möbeln wieder "abgeben".

Er soll dir mal drei Kostenvoranschläge zukommen lassen für den Aufbau und dann siehst du schon mal ob die Kaution das hergibt. Danach bleibt nur beten, dass die Möbel nicht beschädigt sind...

Die Kaution darf eignetlich nicht für "sowas" verwendet werden. Damit wäre die Rechnung zulässig, dafür bekommst du aber die Kaution wieder. Beides geht nicht.

Verstehe den Fall aber insgesamt nicht so richtig. Warum wurden die Möbel denn entfernt?

verreisterNutzer  09.03.2020, 13:33

weil sowohl mein vormieter als auch ich unsere eigenen Möbel drin haben wollten. Der Vermieter sagt aber, dass er so nicht überprüfen kann, ob die Möbel einen schaden haben oder nicht. Bei meinem Vormieter war ihm das aber egal. Hast du vielleicht einen expliziten Paragrafen, den ich nutzen kann?

Es kann noch viel schlimmer kommen. Du hast ja wohl die Möbel nie aufgebaut gesehen, oder? Wenn die jetzt Schäden haben, darfst Du das wohl auch noch bezahlen, da Du nicht belegen kannst, dass die Möbel zu Deinem Einzug bereits beschädigt waren.

Naja, wenn die offizielle Absprache galt, dass deine Kaution einbehalten wird und du dafür die Möbel zerlegt in die Wohnung stellen darfst, solltest du darüber hinaus jetzt nichts leisten müssen.
Die Frage ist, ob du diese Einigung beweisen kannst. Gibt es E-Mails oder Briefe oder vielleicht wenigstens SMS, in denen diese Absprache nachvollziehbar erscheint? Momentan versucht er ja über den vereinbarten finanziellen Ausgleich hinaus noch mehr geltend zu machen, das sollte nach eurer ursprünglichen Absprache nicht möglich sein.

T3Fahrer

verreisterNutzer  09.03.2020, 13:35

das haben wir nie vereinbart. ich habe es nur getan mit dem Gedanken, dass ich dafür dann halt die Kaution nicht wiederkriege.

T3Fahrer  09.03.2020, 13:40
@verreisterNutzer

Ach so, oben hat man dich so verstanden, dass das eine Absprache war. Wenn die Kaution natürlich nicht für die Arbeiten ausreicht und ihr nichts weitergehendes vereinbart habt, kann er natürlich Kosten über die Kaution hinaus bei dir geltend machen.

Wenn das Aufbauen der Möbel mehr kostet als die Kaution, dann darf der Vermieter dir den Rest nachträglich berechnen, das ist korrekt. Natürlich muss der Vermieter aber auch seinen Schuldner, also dich, schonen, er darf also keinen Wucherpreis nehmen. Und er muss die Kosten auch nachweisen können, darf sich also nicht einfach einen Preis ausdenken.

Wenn es tatsächlich die Einigung gab, dass mit der Kaution die unaufgebauten Möbel abgegolten sind, dann kann der Vermieter nicht einfach mehr verlangen. Dazu müsste man diese Einigung aber auch nachweisen können.

verreisterNutzer  09.03.2020, 13:45

hast du einen Paragrafen dafür? Sowohl, dass der Vermieter den Rest berechnen darf, als auch dass er keine Wucherpreise nehmen darf da er mich als Schuldner schützen muss?

HansImGlueck178  09.03.2020, 13:59
@verreisterNutzer

Der Vermieter darf dir, wenn nicht anders vereinbart, den vollen Betrag berechnen, weil du ihm gegenüber schadenersatzpflichtig bist. Die Kaution muss er davon abziehen, weil du diese genau zu dem Zweck hinterlegt hast, als Sicherheitsleistung (er kann dir natürlich auch die Kaution auszahlen und den vollen Betrag berechnen, das wäre aber Quatsch).

Dass er dann wiederum den Schaden mindern muss ergibt sich aus § 254 BGB. Das heißt er muss im Rahmen dessen was für ihn angemessen ist, den Schaden gering halten und dementsprechend zum Beispiel kein völlig überteuertes Unternehmen beauftragen.