Mitwirkungspflichten und der Jobcenter?
Hallo
Heute habe ich mich vom Jobcenter abgemeldet und den Verzichtungsbescheid auch erhalten. Im Bescheid steht folgendes:
Sie haben mit Erklärung vom 22.06.2017 auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II ganz verzichtet. Der Verzicht hat zur Folge, dass die Ihnen mit Bewilligungsbescheid vom 13.04.2017 bewilligten Leistungen nicht mehr zur Auszahlung gelangen.
Sie erhalten daher ab dem 01.07.2017 keine weitere Zahlungen mehr. Dies ist unabhängig von der Dauer des Bewilligungszeitraums, der erst am 31.10.2017 endet.
Durch den Verzicht werden Ihre Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht berührt. Daher sind Sie weiterhin verpflichtet, für den laufenden Bewilligungsabschnitt Ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Jobcenter nachzukommen. Insbesondere sind Tatsachen und Änderungen (z.B: Einkünfte) anzugeben und nachzuweisen, die für die Leistung erheblich sind. Dies kann auch der Fall sein, wenn sich Tatsachen oder Änderungen in den Verhältnissen auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auswirken können.
Mit freundlichen Grüßen
Folgendes habe ich verstanden:
Von Heute bis 01.017.2017 muss ich dem Jobcenter jede Tatsache bzw. Änderung mitteilen (Während des laufenden Bewilligungsabschnitt). Nach dem 01.07.2017 muss ich dem Jobcenter nichts mitteilen, oder?
8 Antworten
Nach dem 01.07.2017 muss ich dem Jobcenter nichts mitteilen, oder?
Nein, dann musst Du nichts mehr mitteilen - Du bekommst ja nichts mehr.
Danke für den Stern :)
SGB I § 60 Angabe von Tatsachen
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind [...]
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__60.html
Jetzt könnte es zum Beispiel sein, dass dir ein Honorar zufließt als Freiberufler (Künstler usw.). Beipiel: Am 31. 10. überweist dir ein Verlag oder ein Sender ein Honorar von 1.200,- Euro.
Dieses Einkommen eines Selbständigen wird laut Gesetz und laut Verordnung verrechnet für alle sechs Monate deines Bewilligungs-Zeitraums.
Abgezogen werden Kosten und Freibeträge, also mindestens 600,-. Die restlichen 600 könnten dir nun möglicherweise angerechnet auf deinen Bedarf an ALG II - zumindest anteilig für die Monate, in denen du Leistungen bezogen hast.
Auch kann es sein, dass eine Versicherung dir bis zum 31. 10. noch Geld überweist und schreibt: "Ihnen standen seit 1. 1. pro Monat 200,- zu."
Ob ein solches nachträgliches Einkommen im konkreten Fall wirklich anzurechnen ist auf das bisher erhaltene ALG II, das ist die nächste Frage.
Immer aber, wenn dies unklar ist, musst du diese Tatsachen angeben, damit sie geprüft werden können.
Denn der Verzicht auf Sozial-Leistungen soll ja nicht dazu führen, dass man so durch die kalte Küche mehr Leistungen erhält!
Gruß aus Berlin, Gerd
Du musst selbst alle Tatsachen melden, die wichtig sind. Beispiel: Du kriegst im Oktober 10.000 Euro von YouTube überwiesen, weil dein Video so erfolgreich war.
Dies beeinflusst dann möglicherweise auch die Höhe deines Bedarfs von Mai bis Juni.
Und das Jobcenter ist berechtigt, Kontoauszüge einzusehen. Wenn jetzt das Jobcenter den dringenden Verdacht hat, dass du einmaliges Einkommen erzielt hast -
etwa, weil es dein Video gesehen hat oder wer das dem Amt gemeldet hat -,
kann dieses
- Kontoauszüge verlangen
- Abrechnungen verlangen
- dein Einkommen schätzen (und das ist dann auch gültig, wenn du keine Unterlagen vorlegst!)
- Leistungen zurückfordern
- Strafanzeige stellen wegen Betrugs.
Meist wird aber ohne Verdacht gar nichts geschehen. Konto-Auszüge werden meist verlangt, weil Gehalts- und Unterhalts-Zahlungen gerne vergessen werden - aber die sind ja nach dem letzten Leistungs-Monat nicht mehr von Bedeutung.
Gruß aus Berlin, Gerd
Ich habe gerade mit dem Jobcenter telefoniert und sie hatten mir gesagt, dass ab dem 01.07.2017 bin ich vom Jobcenter abgemeldet. Zur Folge muss ich überhaupt keine weitere Kontoauszüge vorlegen. Kontoauszüge habe ich für den Zeitraum von 01.03.2017 bis zum 22.06.2017 vorgelegt (am 22.06.2017 habe ich die Verzichtserklärung eingereicht).
Verstehst du nicht was man dir sagen will ?
Ich habe dir auch schon geschrieben das es völlig irrelevant ist ob du ab 01.07.2017 noch Leistungen bekommst oder nicht.
Dein laufender Bewilligungsabschnitt geht noch bis zum 31.10.2017,auch wenn du nichts mehr bekommst und wenn du innerhalb dieser Zeit eine Aufforderung vom Jobcenter bekommst, Nachweise zur Klärung eines Sachverhalts zu liefern,was den vergangenen Anspruch betrifft,dann hast du dieser Folge zu leisten.
Was passieren kann wenn du das nicht machst wird dir dann im Schreiben mitgeteilt.
Man ich habe mit meinem Sachbearbeiter telefoniert und er sagte mir, dass ich ab dem 01.07.2017 nichts mitteilen muss da ich mit dem Jobcenter nichts mehr zu tun habe. Der Bewilligungszeitraum endet am Ende Oktober. Ich muss Änderungen mitteilen bis ende der laufenden "Bewilligungsabschnitt". Der Bewilligungsabschnitt ist ja ein "Abschnitt" des Bewilligungszeitraum, in dem ich Geld vom Jobcenter bekomme und das was.
du musst alle änderungen mitteilen die vor dem 1.7. eingetreten sind, dir aber erst nach dem 1.7 mitgeteilt werden und rückforderungen zur folge hätten seines des jc, weil es zu überzahlungen gekommen ist.
Das heißt, alle Änderungen, die vor dem 01.07.2017 eingetreten sind, musst du dem Jobcenter mitteilen. Und das notfalls auch noch nach dem 01.07.2017. Kann ja nicht sein, dass du ab 01.06.2017 arbeitest, das einfach aussitzt bis zum 02.07.2017 und dich dann darauf berufst, dass du ja derzeit keine Leistungen bekommst.
Bis zum 31.10.2017,da würde dein Bescheid regulär enden !
Es könnte ja auch sein das du diesen Monat noch Einkommen auf dein Konto bekommst und das wäre dann meldepflichtig,denn je nachdem um was für Einkommen es sich handeln würde und wie hoch es wäre,würde dann eine Überzahlung für den Juni eingetreten sein.
Ich muss dem Jobcenter jede Änderung bis 31.10.2017 mitteilen !!!!
Aber wie kann das sein? Ab dem 01.07.2017 kriege ich im Prinzip nichts vom Jobcenter!!
Das steht doch da,dass es unabhängig davon ist ob du noch Leistungen bekommst oder nicht !
Daher sind Sie weiterhin verpflichtet,für den laufenden Bewilligungsabschnitt Ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Jobcenter nachzukommen.
Dein Bewilligungsabschnitt geht offiziell bis zum 31.10.2017
Aber das ergibt keinen Sinn, warum interessiert sich der Jobcenter für mein Leben nach dem 01.07.2017??
Die Abhängigkeit ist bezüglich der Auszahlungen, nicht die Änderungen.
Such dir doch einfach im Internet den angegeben §§ 60 und dann kannst du nachlesen auf was sich die evtl.Forderung vom Jobcenter stützt !
Es könnte ja z.B. auch sein das du Kindergeld als Nachzahlung in dem Zeitraum bekommst,dass wäre dann aber ja auf deine Leistungen angerechnet worden und so eine Überzahlung eingetreten.
Aber ich bin vom Jobcenter ab dem 01.07.2017 abgemeldet!!! Für die Zeit von 02.07.2017 bis zum 31.10.2017 werde ich kein Geld vom Jobcenter kriegen.
Für den Zeitraum von 13.04.2017 bis 22.06.2017 habe ich die entsprechende Kontoauszüge vorgelegt (Es gab kein Einkommen für diesen Zeitraum).
Meiner Auskunft nach, muss ich dem Jobcenter keine weitere Kontoauszüge geben (Ab Datum der Abmeldung).