Mit wie viel Jahren darf man ein Mädchen lecken?

6 Antworten

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Cunnilingus (aka "lecken") ist eine "sexuelle Handlung" - zumindest sieht dies das deutsche Strafgesetzbuch so.

Im Gegensatz zu anders lautenden Gerüchten ist Sex in Deutschland in JEDEM Alter erlaubt - nur NICHT in jeder KOMBINATION!

Kinder (also unter 14) dürfen UNTEREINANDER straffrei Sex haben (was übrigens nicht in der fehlenden Strafmündigkeit begründet ist) und Jugendliche bzw. Erwachsene (ab 14) UNTEREINANDER ebenfalls.

Verboten sind allerdings "sexuelle Handlungen" (wozu auch schon Petting oder ein Zungenkuss gehört) von/mit/an Kindern (u14) durch Jugendliche bzw. Erwachsene (ab 14). Dabei spielt es dann auch KEINE Rolle, ob das Kind einverstanden war und/oder die Initiative gar von ihm ausging! Auch die Eltern dürfen den "Sexuellen Missbrauch von Kindern" weder fördern noch dulden!

Dies führt dann zu solch seltsamen Resultaten, dass ein 14-jähriger seiner 13-jährigen Freundin keinen Zungenkuss geben (geschweige denn Lecken) darf, während das Mädel ab 14 mit einem 60-jährigen nach Herzenslust vögeln dürfte, denn das deutsche Recht kennt keine Obergrenze für das Alter des Partners. Auch die häufig genannte Grenze von 21 für unter-16-jährige greift nur in höchst seltenen Ausnahmefällen.

Für Deine Frage bedeutet dies, dass es für das Lecken also KEINE Altersgrenze gibt, sondern die KOMBINATION aus dem Alter der Beteiligten entscheidend ist...

Seid nett aufeinander!

R. Fahren

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
VirageXO  29.04.2020, 09:06
Kinder (also unter 14) dürfen UNTEREINANDER straffrei Sex haben ( was übrigens nicht in der fehlenden Strafmündigkeit begründet ist)

Ergibt sich so jedenfalls nicht aus dem Gesetz. § 176 beschränkt sich nicht auf einen bestimmten Täterkreis.

VirageXO  29.04.2020, 09:21
@VirageXO

Nachtrag: Ist von der Sozialgerichtsbarkeit sogar entschieden, dass auch solche Personen Täter des § 176 sein können, die selbst unter dessen Schutz fallen.

VirageXO  29.04.2020, 09:37
@RFahren
Für den Senat steht außer Zweifel, dass es insoweit keine Rolle spielt, ob die angeblichen Täter der behaupteten sexuellen Missbrauchshandlungen - wie vorliegend - selbst minderjährige Kinder sind oder strafmündige Erwachsene. Denn maßgeblich ist, ob der objektive Tatbestand einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verwirklicht wurde, was hier hinsichtlich der vorgetragenen gewaltsamen, handgreiflichen Manipulationen am Kläger fraglos der Fall ist. Dass die angeblichen Täter selbst insoweit von der Strafnorm des § 176 StGB geschützt werden, ist ohne Belang [...].

[LSG Bayern, Urt.v. 5.2.2013 - L 15 VG 22/09, BeckRS 2013, 70327 Rn. 38]

Soweit der Kollege Libertaner unter Nr. 1 ausführt

Solche Delikte sind halt keine Straftaten

ist das mit Blick auf § 12 StGB falsch, da ein Vergehen oder Verbrechen nur eine rechtswidrige, nicht aber auch eine schuldhafte Tat sein muss.

VirageXO  29.04.2020, 09:40
@VirageXO

Dass zwar eine „Straftat“ Schuld voraussetzt, bedeutet nicht, dass das Handeln nicht dennoch ein Verbrechen oder Vergehen darstellt und damit rechtswidrig ist.

RFahren  29.04.2020, 09:45
@VirageXO

Bitte juristische Haarspaltereien direkt mit dem Kollegen klären - danke!

Tatsache ist und bleibt, dass Kinder (zumindest in Deutschland) straffrei untereinander sexuelle Handlungen ausführen dürfen, solange dies in gegenseitigem Einvernehmen geschieht.

Seid nett aufeinander!

R. Fahren

VirageXO  29.04.2020, 09:47
@RFahren

Straffrei ja, dennoch können sich Opferentschädigungs- oder sonstige Schadensersatzansprüche ergeben.

Im übrigen sind deine Antworten ja immer spitze.

Libertinaerer  29.04.2020, 12:19
@VirageXO
Soweit der Kollege Libertaner unter Nr. 1 ausführt

Wie meinen?

Ich führe DAS garantiert nirgendwo aus..

  1. Täter beim "sexuellen Missbrauch von Kindern " (§ 176 StGB) können aufgrund des Schutzzwecks nur "Jugendliche und Erwachsene" werden. (Laubenthal) Die Besonderheit beim "sexuellen Missbrauch von Kindern" ist, dass er auch einvernehmliche Handlungen umfasst.
  2. In deinem Fall geht es aber genau nicht um einvernehmliche Handlungen, sondern um "gewaltsame, handgreifliche Manipulationen". Die sind natürlich auch unter Kindern rechtswidrig, aber man nennt das dann in Abgrenzung eher einen "sexuellen Übergriff": "Ein sexueller Übergriff unter Kindern liegt dann vor, wenn sexuelle Handlungen durch das übergriffige Kind erzwungen werden bzw. das betroffene Kind sie unfreiwillig duldet oder sich unfreiwillig daran beteiligt. Häufig wird dabei ein Machtgefälle zwischen den beteiligten übergriffigen und betroffenen Kindern ausgenutzt, indem z.B. durch Versprechungen, Anerkennung, Drohung oder körperliche Gewalt Druck ausgeübt wird. Die zentralen Merkmale von sexuellen Übergriffen sind demnach Unfreiwilligkeit und Machtgefälle.“ (Freund/Riedel-Breidenstein)
  3. Wie dann im Extremfall mit kindlichen Tätern verfahren wird, kannst Du beispielhaft hier nachlesen: https://www.gutefrage.net/frage/sex-von-kindern-u14---gesetzesgrundlage#comment-95554009
  4. Vor allem aber: "Einvernehmliche Kontakte, kein großer Altersunterschied, keine Gewaltanwendung, keine Erpressungen, keine Abhängigkeitsbeziehung, ist kein Delikt." (Röhl)
ist das mit Blick auf § 12 StGB falsch, da ein Vergehen oder Verbrechen nur eine rechtswidrige, nicht aber auch eine schuldhafte Tat sein muss.

Das spielt keine Rolle. Es sind dennoch keine Straftaten. Straftäter können nur schuldfähige Personen werden. Trotz Schuldunfähigkeit können Kinder aber durchaus Täter werden. Sie sind bereits ab 7 (bedingt) deliktfähig.

Gesetze schützen immer ein Rechtsgut. Dabei spielt es für ein Delikt (rechtswidrige Handlung) keine Rolle, ob es sich um ein Straf- oder sonstiges Gesetz handelt. Auch Schuldunfähige dürfen nicht dagegen verstoßen, selbst wenn es sich nicht um Zivil- sondern eben um ein Strafgesetz handelt.

Wer das dennoch tut, ist (zumindest ab 7) ein "Täter", der ein "Delikt" begangen hat, im Fall eines Strafgesetzes ab 14 dann auch ein "Straftäter", der eine Straftat" begangen hat.

VirageXO  29.04.2020, 12:31
@Libertinaerer

Doch, tust du:

Täter beim "sexuellen Missbrauch von Kindern " (§ 176 StGB) können aufgrund des Schutzzwecks nur  "Jugendliche und Erwachsene" werden. 

ist schlicht und ergreifend falsch. Insbesondere die Argumentation mit dem Schutzzweck geht fehl.

Libertinaerer  29.04.2020, 12:53
@VirageXO
  1. Die entstammt der juristischen Fachliteratur, namentlich dem "Handbuch Sexualstraftaten". Und Laubenthal ist nunmal der profilierteste Jurist den wir beim Sexualstrafrecht haben. Beim Sexualstrafrecht im Allgemeinen, wie auch beim Thema Kindesmissbrauch im Besonderen.
  2. Was genau hast Du denn an "kein Delikt" nicht verstanden? (Rhetorische Frage)
  3. Eltern dürfen sexuelle Handlungen ihrer Kinder fördern (§ 180 StGB - und nein, "unter 16" umfasst auch Kinder, und da es ums Prinzip geht, müssen wir auch erst gar nicht anfangen zu diskutieren, unter welchen Umständen sie was wann dann doch nicht mehr fördern dürfen.
  4. Entsprechendes empfiehlt auch das Bundesgesundheitsministerium in seinen sexualpädagogischen Ratgebern für Eltern und Erzieher. Und klar, natürlich hat es da auch Deppen gegeben, die mit Blick auf § 176 StGB Anzeige erstattet haben. Wurde, welch Überraschung, von der zuständigen Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen.
  5. Das ist tatsächlich tägliche Praxis bereits schon in vielen Kitas - in aller "Öffentlichkeit" (sog. "Nacktspielräume"). Muss natürlich, s. § 180 StGB, von den Eltern ausdrücklich erlaubt werden, aber, welch Überraschung die zweite, genau das geschieht tatsächlich. 8-)

Fazit: Was DU davon persönlich so hältst, was DU darüber persönlich so glaubst, ist so interessant wie der sprichwörtliche umfallende Sack Reis in China.

VirageXO  29.04.2020, 13:33
@Libertinaerer
Täter beim "sexuellen Missbrauch von Kindern " (§ 176 StGB) können aufgrund des Schutzzwecks nur  "Jugendliche und Erwachsene"werden. (Laubenthal)

Ist absoluter Quatsch.

An keiner Stelle im Gesetz lässt sich eine derartige Tatbestandseinschränkung ableiten. Allein schon im Umkehrschluss zum § 182 Abs. 3 StGB sollte sogar dir dies klar werden.

Insbesondere ergibt sich eine solch seltsame Lesart nicht nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift - den du nicht einmal zu definieren vermagst. Deswegen bekommst du jetzt Nachhilfe von mir.

Schutzgegenstand ist die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern; das Gesetz geht von der Annahme aus, dass Kinder unter 14 Jahren nicht in der Lage sind, eigenverantwortlich über ihr Sexualleben zu bestimmen (MüKoStGB/Renzikowski § 176 Rn. 1). § 176 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt und verbietet jegliche sexuelle Aktivität und dadurch ihre ungestörte sexuelle Entwicklung (Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Frommel StGB § 176 Rn. 10).

Der Gesetzgeber hat gerade und bewusst eine feste Altersgrenze definiert und dabei wissend in Kauf genommen, dass unsachgemäße Ergebnisse die Folge sind, die über § 19 auf Schuldebene entfallen oder im Sanktionenrecht des JGG durch Einstellungen angemessen in Ausgleich gebracht werden können. (Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Frommel StGB § 176 Rn. 10)

Soviel zum Schutzzweck.

Da du offenbar außerstande bist, das bisher Geschriebene zu lesen, füge ich es dir nochmal in aller Deutlichkeit vor Augen:

Für den Senat steht außer Zweifel, dass es insoweit keine Rolle spielt, ob die angeblichen Täter der behaupteten sexuellen Missbrauchshandlungen - wie vorliegend - selbst minderjährige Kinder sind oder strafmündige Erwachsene. Denn maßgeblich ist, ob der objektive Tatbestand einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verwirklicht wurde, was hier hinsichtlich der vorgetragenen gewaltsamen, handgreiflichen Manipulationen am Kläger fraglos der Fall ist. Dass die angeblichen Täter selbst insoweit von der Strafnorm des § 176 StGB geschützt werden, ist ohne Belang [...].

[LSG Bayern, Urt.v. 5.2.2013 - L 15 VG 22/09, BeckRS 2013, 70327 Rn. 38]

Zusammenfassung: Die von dir behauptete Tatbestandsbeschränkung ist ohne jeden Anhaltspunkt und ohne dass du mir eine genaue Seitenzahl für die von dir angeführte angebliche Aussage von Laubenthal gibst, ist diese Aussage vollkommen unbeachtlich weil nicht belegt.

Die entstammt der juristischen Fachliteratur, namentlich dem "Handbuch Sexualstraftaten". Und Laubenthal ist nunmal der profilierteste Jurist den wir beim Sexualstrafrecht haben. Beim Sexualstrafrecht im Allgemeinen, wie auch beim Thema Kindesmissbrauch im Besonderen.

Offenbar vertritt der Kollege eine absolute Mindermeinung, die sonst von niemandem geteilt wird - oder du hast es schlicht und ergreifend nicht begriffen.

Ich tippe auf zweiteres.

Wer das dennoch tut, ist (zumindest ab 7) ein "Täter"

Täter ist, wer eine Tat i.S.d. Tatbestandes begeht. Auf das Alter kommt es selbstverständlich nicht an, wenn der Täterkreis nicht auf eine bestimmte Tätergruppe beschränkt ist. Das sollte doch auch dir klar sein.

Fazit: Was DU davon persönlich so hältst, was DU darüber persönlich so glaubst, ist so interessant wie der sprichwörtliche umfallende Sack Reis in China.

Hier geht es nicht um meine persönliche Auffassung, sondern um die objektive Rechtslage, die du in ganz erstaunlicher Weise verkennst.

Ich weiß ja nicht, was du beruflich machst. Hoffentlich nichts, in dem juristische Kenntnisse vonnöten sind.

Libertinaerer  29.04.2020, 13:53
@VirageXO
An keiner Stelle im Gesetz lässt sich eine derartige Tatbestandseinschränkung ableiten.

Dieser Unsinn wird, wie auch der Rest deiner Behauptungrn, hinreichend im von RFahren verlinkten Beitrag geklärt, inkl. Zitate aus, sowie Verlinkung der zitierten Fachliteratur.

Müßig, hier erneut zu erläutern, wo deine Denk- und Wissensfehler sind (angefangen beim Umstand, dass Gesetze nicht nur aus dem Gesetzestext bestehen, bis hin zum Umstand, dass zur sexuellen Entwicklung auch sexuelle Handlungen gehören - nur eben nicht durch die, die diese Entwicklung bereits hinter sich haben).

Dass Du es besser weißt, als u.a. die alltägliche Praxis, das Bundesgesundheitsministerium, der renommierteste Jurist Deutschlands auf dem Gebiet, und dem praktischen Leiter einer Erziehungseinrichtung für tatsächlich sexuell übergriffige Kinder, nehme ich da einfach mal schmunzelnd zur Kenntnis. :))

Einen schönen Tag noch!

PS:

Hoffentlich nichts, in dem juristische Kenntnisse vonnöten sind.

Tja, dem ist so, bzw. war so. 8-)

VirageXO  29.04.2020, 13:54
@Libertinaerer

Lass am besten die Finger von Dingen, die du nicht verstehst. Dies gilt vornehmlich für Rechtsfragen.

Libertinaerer  29.04.2020, 13:55
@VirageXO

Wenn DU das sagst ... :)

VirageXO  29.04.2020, 18:10
@Libertinaerer
Die entstammt der juristischen Fachliteratur, namentlich dem "Handbuch Sexualstraftaten". Und Laubenthal ist nunmal der profilierteste Jurist den wir beim Sexualstrafrecht haben.

So. Ich habe mal das Handbuch genommen und siehe da, ich lag mit meiner Vermutung richtig. Du hast es schlicht und ergreifend nicht begriffen.

Libertinaerer  29.04.2020, 19:00
@VirageXO

Ja, hast recht!

Alle haben es nicht begriffen, nur Du hast den Durchblick! :)

VirageXO  29.04.2020, 19:06
@Libertinaerer

Nein, alle haben es begriffen - nur du nicht.

Libertinaerer  29.04.2020, 19:11
@VirageXO

Nun, es kann ja jeder nachlesen, wer was gesagt hat bzw. schreibt. :)

MMM65 
Fragesteller
 29.04.2020, 18:56

ok?

Grundvoraussetzung ist erstmal ihr Einverständnis.

MMM65 
Fragesteller
 29.04.2020, 07:54

Aber ab wie viel Jahren?

Leonardo92  29.04.2020, 07:55
@MMM65

ab 14 ist es gleichaltrigen gesetzlich erlaubt

VirageXO  29.04.2020, 09:11
@Leonardo92

Ab 14 ist es grundsätzlich allen erlaubt.

Leonardo92  29.04.2020, 09:50
@VirageXO

Na ja wenn er 30 ist und sie 14 wird es für ihn schwierig vor Gericht das wollte ich damit nur ausdrücken ;)

dummesweib  29.04.2020, 11:05
@Leonardo92

wird es nicht, es sei denn er ist ihr Lehrer/trainer o.Ä. Das gilt im Übrigen auch wenn sie 30 und er 14 ist ;D

dummesweib  29.04.2020, 11:06
@Leonardo92

welche Schuld soll denn da vorliegen bei dem 30-jährigen?

Denke das darf man immer.

MMM65 
Fragesteller
 29.04.2020, 07:54

Gibt es da nicht ne altersbeschrenkung?

MrAmazing2  29.04.2020, 07:57
@MMM65

Nein, denke nicht.

Wenn zum Beispiel zwei Sechsjährige gegenseitig „das andere Geschlecht erforschen“, und da kann lecken auch dabei sein, dann wird das keiner als sexuelle Handlung sehen.

Altersbeschränkungen gibts nur bei sexuellen Handlungen.

YTFeuerpfote22  29.04.2020, 08:12
Libertinaerer  29.04.2020, 12:30
@MrAmazing2

Eine "sexuelle Handlung" ist das natürlich schon. Aber wenn beide möchten ist es keine, die verboten wäre.

Das Recht beschränkt nicht "wann", sondern "wer mit wem".

Immer! bei unter 14 jährigen müssen beide unter 14 sein

Man sollte wissen, ob das Mädchen es auch will. Bevor sie 14 ist, liegt die Verantwortung des Jugendlichen ja noch bei den Eltern, da würde es dann evtl ihrer Seite aus Probleme geben. Ich würde aber sagen, dass das Mädchen schon so mit 14 sagen kann, ob sie es will oder nicht. Du solltest aber nicht 18 sein wenn sie noch unter 18 ist.

dummesweib  29.04.2020, 11:05

Der letzte Satz ist völlig an den Haaren herbei gezogen.

Anabelle15  30.04.2020, 00:14
@dummesweib

Wollte nur darauf hinweisen, dass Minderjährige keinen sexuellen Kontakt mit Erwachsenen haben dürfen.