mit Kindsvater zusammenziehen Arge lehnt ab

4 Antworten

Angemessene Wohnungsgröße:

Die Angemessenheit der Größe einer Wohnung spielt nicht die entscheidende Rolle wie die Angemessenheit der Höhe der Miete. Das bedeutet: findet man eine Wohnung, die größer als angemessen ist, deren Mietpreis aber einer in der Größe angemessenen Wohnung entspricht, so wird sich das Amt in aller Regel hiermit zufrieden geben. Zur angemessenen Wohnungsgröße gelten die aus dem früheren Sozialhilferecht übernommenen Regelwerte: 45 qm sind für eine, 60 qm für zwei Personen angemessen. Jede weitere in der Wohnung lebende Person kann einen zusätzlichen Wohnraum von 15 qm beanspruchen; das gilt allerdings nicht für Kinder im Babyalter.

http://www.sozialhilfe24.de/hartz-iv-4-alg-ii-2/angemessene-wohnung.html

usare 
Fragesteller
 15.03.2014, 23:53

Also es liegt nicht an der Größe und an den Kosten wir liegen im Rahmen.Abgelehnt wird weil wir keinen Grund für "die Arge" haben.

Grund ist für "uns" natürlich die ,natürlich wollen wir als Familie gemeinsam leben

Claud18  18.03.2014, 09:09
@usare

Das ist Grund genug. Und die ARGE spart auch noch, denn dann geltet ihr als Bedarfsgemeinschaft, das Einkommen deines Freundes wird angerechnet, und der Regelsatz verringert sich um 10%. Ich denke, wenn ihr in einem Widerspruch diese Begründungen darlegt, würdet ihr Recht bekommen. Und wenn nicht - für die erste Instanz auf dem Sozialgericht braucht ihr noch keinen Anwalt.

Larah10  19.03.2014, 05:45
@Claud18

Wer mit wem zusammenzieht, darauf hat das Jobcenter eh keinen Einfluss. Es wird also wohl "nur" um die Zustimmung zum Umzug (und damit: um die Übernahme der Umzugskosten) gehen. Und dazu siehe VirtualSelfs Antwort.. dem ist nichts hinzuzufügen.

das gilt allerdings nicht für Kinder im Babyalter

Im SGB II-Rechtsbereich geht es nach Kopfzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft... unabhängig vom Alter. Auch ein Baby hat ab Geburt Anspruch auf entsprechend anteilige Wohnfläche (was nicht zwangsläufig ein eigenes Zimmer bedeuten muss) ;) Die Herrschaften Jobcenter-Mitarbeiter, die das Sozialhilfe24-Forum bevölkern, mögen zwar den Wohnflächenanspruch (wie vieles Andere auch) auf ihre eigene Art und Weise verkaufen und noch den alten BSHG-Zeiten mit angeblich mehr Ermessenspielraum hinterherjammern, aber das ändert ja nunmal trotzdem nix an der Getzeslage und Rechtsprechung heutzutage :)

Die ARGE muss per Bescheid die Gründe für die Ablehnung selbstverständlich nennen.

usare 
Fragesteller
 15.03.2014, 23:49

Grund : Familienzusammenführung ist KEIN Grund.

Das ist doch nicht normal????

echtklasse  16.03.2014, 00:05
@usare

Die ARGE macht selten "normale" Dinge - die schauen nur, dass sie selbst gut da stehen und ihre miesen Statistiken passen.

Viele Dinge sind rechtlich nicht zulässig - man muss sich genau informieren.

Möglicherweise könnte ein Grund sein, dass beim Zusammenzug mehr Leistungen gezahlt werden müssten - das hängt von den Kosten der größeren Wohnung und vom Einkommen des Partners ab.

So etwas sagen die aber natürlich nicht offen - und um Geld zu sparen, lehnen sie erst einmal alles ab. Kann sein, dass du mit einem begründeten Widerspruch Erfolg hättest.

Dazu musst Du durchrechnen, wie viel Hartz 4 Euch als Bedarfsgemeinschaft in der neuen Wohnung zustehen würde und das mit der jetzigen Leistung vergleichen.

Ist die Leistung in der neuen Lebensgemeinschaft deutlich geringer, weil der Partner gut verdient, ist schon allein dies ein Grund, Widerspruch einzulegen, weil das Deine Bedürftigkeit reduziert.

Eine Klage vorm Sozialgericht ist für Dich übrigens kostenlos - die meisten Leistungsempfänger scheuen Klagen obwohl bis zu 80 Prozent der Klagen für den Leistungsempfänger und gegen die ARGE entschieden werden.

Lasse Dich doch einmal bei einer guten Beratungsstelle schlau machen.

Mein RAT: Nicht alles einfach klaglos so gefallen lassen !

Schau mal hier nach Adressen von Beratungsstellen:

http://www.my-sozialberatung.de/adressen

usare 
Fragesteller
 16.03.2014, 00:12
@echtklasse

Ich danke Dir! Wirklich!

Hatte gehofft wir kommen um einen Anwalt herum aber anscheinend nützt das nicht. Die Arge würde natürlich sein Einkommen anrechnen (Was rechnet die Arge auch nicht an ;) ) Jedenfalls ist dann definitiv weniger zu zahlen für die Arge was ja schon ein guter Grund wäre dies zu fördern , man meint übrigens das die das dort sowieso nicht durchlesen,das vorletzte Wohnungsangebot hat sage und schreibe 4 Monate gebraucht um von denen bearbeitet zu werden.

echtklasse  16.03.2014, 01:18
@usare

Du kannst es auch anders lösen:

Lasse Deinen Mann offiziell und / oder inoffiziell bei Dir einziehen - das können sie Dir nicht verwehren (Deine Persönlichkeit und Deine Partnerschaft bestimmt das Amt NOCH NICHT).

Natürlich seid Ihr auch so eine Bedarfsgemeinschaft und das Einkommen Deines Mannes wird angerechnet (was ja auch OK ist) - dadurch sinkt Eure Bedürftigkeit stark ab.

Dagegen DÜRFEN sie gar nichts sagen.

Dann stellt Ihr einige Monate später fest, dass die Wohnung für Alle zu klein ist - und stellt DANN den Antrag, umzuziehen - in die jetzige Wohnung Deines Mannes (wenn die angemessen für Alle ist).

Den Umzug in eine angemessene Wohnung können sie dann ebenfalls nicht verwehren.

Lasse Dich auf jeden Fall beraten, bevor Du vorschnelle Entschlüsse machst, beim Amt etwas Falsches beantragst oder erzählst oder sonst irgend etwas Falsches tust.

So lange diese Gesellschaft die Schwächsten allein lässt und statt Förderung nur Druck und Sanktionen GEGEN die Leute ausübt, aber keine Arbeit für alle organisieren kann, sollte auch niemand ein schlechtes Gewissen haben, seine Rechte beim Amt geltend zu machen.

Bleibt stark !

kluetje  16.03.2014, 06:02
@echtklasse

DH ... hier sollte der Stern vom Fragesteller nicht vergessen werden..!

Erst einmal einen Widerspruch gegen diesen Bescheid einlegen und darauf hinweisen,das ihr verlobt seid und in naher Zukunft heiraten möchtet und die bisherige Wohnung für 3 Personen zu klein ist !

Familienzusammenführung - Familie = ((Stief)Vater und/oder -Mutter) und Kind - ist IMMER ein wichtiger Grund für einen Um- bzw. Zusammensammenzug.

Antrag schriftlich stellen, kurzer Hinweis auf den grundgesetzlich besonderen Stauts der Familie (Art. 6 GG) , bei Ablehnung mit der Begründung, Familienzusammenführung sei kein hinreichender Grund, Fach-und Dienstaufsichtsbeschwerde und Mail an das Kundenreaktionsmanagement der BA.